3794/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen vom

13. März 1998, Nr. 3872/J, betreffend Beseitigung von Mißständen im Außendienstbereich

der Finanzbetriebsprüfer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 3.:

Generell möchte ich darauf hinweisen, daß es zum Wesen des Außendienstes gehört, be -

stimmte Unterlagen und Hilfsmittel (z.B. Notebooks) mitzuführen und die Verantwortung dafür

zu übernehmen. Die Sicherheit von Aktenteilen, die datenschutzrechtlich bzw. - soweit sie

steuerlich relevante Daten enthalten (z.B. Steuerakt, Arbeitsbogen) - durch abgabenrechtliche

Geheimhaltung geschützt sind, ist unabhängig von der Beförderungsart zu wahren und ergibt

sich aus den Pflichten des Beamtendienstrechtsgesetzes und den Vorschriften der Bundes-

abgabenordnung (BAO) über die abgabenrechtliche Geheimhaltung (§ 48a BAO). Die

Haftung für Hilfsmittel, wie Laptops, ist im Organhaftpflichtgesetz geregelt. Eine Möglichkeit,

die Außendienstorgane von dieser Verantwortung zu entbinden oder diese zu erleichtern,

besteht nicht.

Im einzelnen ist darauf hinzuweisen, daß für die Außendienstorgane (Bedienstete der Ver -

anlagungsleitstelle üben keinen Außendienst aus) aufgrund der im Amt zu tätigenden Vor -

arbeiten im Regelfall keineswegs die Notwendigkeit besteht, den gesamten Akt mitzuführen.

Bei den Organen der Einbringung, die den ‚Vollstreckungsakt“ mitführen müssen, umfaßt

dieser in der Regel nur wenige Blätter, sodaß auch bei mehreren Vollstreckungshandlungen

an einem Tag das Gewicht eher von untergeordneter Bedeutung ist.

Hinsichtlich der Arbeitsbögen, deren Umfang je nach Größe des geprüften Betriebes

zwischen wenigen Blättern und mehreren Ordnern umfassen kann, bestehen bei großen Be -

triebsprüfungsfällen keine Bedenken, sie während der Zeit der Prüfungshandlungen im ge -

prüften Betrieb (allenfalls beim Steuerberater) aufzubewahren, wenn die Möglichkeit besteht,

diese Unterlagen in einem versperrbaren und nur dem Betriebsprüfer zugänglichen Schreib -

tisch oder Schrank oder in einem eigenen Büroraum aufzubewahren.

Die Belastung durch mitzuführende Aktenteile und Hilfsmittel erreicht daher im Normalfall

nicht das Ausmaß, welches die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar

machen würde. Sind jedoch im Ausnahmefall umfangreiche Unterlagen zu befördern oder ist

die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen unzweckmäßig bzw.

unzumutbar, kann gemäß § 10 Reisegebührenvorschrift die Benutzung des beamteneigenen

Fahrzeuges genehmigt werden. Mit der dafür vorgesehenen Entschädigung (Kilometergeld)

sind grundsätzlich auch Parkgebühren abgegolten. Im Hinblick auf die mit der Parkraum -

bewirtschaftung entstandenen Problematik können den Bediensteten aufgrund einer er -

laßmäßigen Regelung des Bundesministeriums für Finanzen jedoch in Ausnahmefällen Park -

scheine ausgefolgt werden. Für eine generelle Parkberechtigung während der Prüfungs -

tätigkeit wird keine Notwendigkeit gesehen.

Aufgrund dieser Gegebenheiten werden die bestehenden Regelungen und Lösungen vom

Bundesministerium für Finanzen als ausreichend angesehen.