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ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits Freundinnen und Freunde haben an mich am 15.1.1996 die schriftliche Anfrage Nr. 11/J betreffend die Abschibungspraxis in Salzburg mit folgendem Wortlaut gerichtet:

1. Wie beurteilen Sie diesen Fall in seinen einzelnen Schritten?

2. Sind Ihnen ähnliche Fälle bekannt?

b)Können Sie garantieren, dass dieser Fall eine bedauernswerte Ausnahme darstellt?

c)Was kann für den betroffenen getan werden?

3. Geht man vom Bestehen der Verfolgungsbedrohung für den Betroffenen aus, so sieht die österrreichische Rechtsordnung die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Trotzdem vorgenommene Abschiebungen sind als willkürlich, konventions- und gesetzeswidrig anzusehen. Wie hätte sich der Betroffene angesichts der Aktivitäten der Behörden anders oder besser dagegen wehren können, ungerechtfertigt abgeschoben zu werden?

4. Was gedenken sie in Hinkunft konkret zu tun oder zu veranlassen, damit derartige Fälle nicht passieren können?

5. Teilen Sie die Auffassung, dass die Behörden im angesprochenen Fall die Erggreifung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels faktisch verhindert haben und damit den Betroffenen und eventuell an Leib und Leben bedrohten A.K. entgegen den Intentionen der Gesetze einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt haben.

6. Wie beurteilen Sie die Kritik des Chefs der Salzburger Frenmdenpolizei Dr. Heinz Kitzmantel an RA Dr. Mory, wonach dieser in jedem Fall jedes Rechtsmittel ausschöpfe

Salzburger Nachrichten, 11.1.1996 Lokalteil. Teilen Sie die Auffassung, daß Rechtsmittel die Behörden lähmen.

7. Wie beurteilen Sie diese ungewöhnliche Einstellung eines Beamten gegenüber der Rechtsstaatlichkeit und dem Grundrecht auf ein ordentliches Verfahren? Ist eine derartige Einstellung Ihrer Meinung nach vertretbar?

8. Teilen Saie die Auffassung, dass ein Rechtsvertreter gerade verpflichtet ist, im Interesse eines Mandanten jedes Rechtsmittel auszuschöpfen, insbesondere in Fällen, wo es um Leben und Tod gehen kann?

9. Werden Sie Ihre diesbezügliche Meinung auch der Salzburger Fremdenpolizei zur Kenntnis bringen?

10. Wie schätzen sie angesichts des angesprochenen Falles die Chancen eines plolitischen Flüchtlings ein, sich der an sich den Gesetzen sinnvollerweise vorgesehenen Rechtsmitteln zu bedienen, wenn er nicht durch einen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten wird?

11. Sehen Sie in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1,2,3, und 4

Auf Grund der mir vorliegenden Berichte der Behörden ist zu dem in der Einleitung dieser Anfrage geschilderten Sachverhalt folgendes zu bemerken:

Der am 23.11.1995 erlassene negative Bescheid des Bundesministeriums für Inneres betrifft die Berufung gegen den negativen Bescheid des Bundesasylaamtes, Außenstelle Salzburg und nicht das Aufenthaltsverbot. Die Bundespolizeiodirektion Salzburg bestätigte zwar den Anruf eines Mitarbeiters des Rechtsvertreters am 3.1.1996, sie wies aber ausdrücklich darauf hin, daß dieser lediglich mitgeteilt habe, dass die Absicht bestehe, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg zu erheben. Dieser Mitarbeiter sei auch über die bereits laufende Abschiebung informiert worden, nähere Fragen über den genauen Zeitablauf habe dieser aber nicht gestellt.

Im Fremdenakt befindet sich ferner ein Aktenvermerk über ein Telefonat einer Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofes mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg am 3.1.1996 um ca 11.30 Uhr. Demnach hat der betreffende Beamte unter Hinweis auf die bereits laufende Abschiebung für den Fall, dass der Beschwerde die Aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, um direkte Verständigung der Bundespolizeidirektion Salzburg gebeten.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen wurde der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes am 3.1.1996 um 12.26 Uhr an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg übermittelt. Festzuhalten ist, dass das Flugzeug mit dem Fremden bereits um 12.23 Uhr gestartet war.

Obwohl diese Vorgangsweise formal der geltenden Rechtslage entspricht, bin ich der Ansicht, dass die Abschiebung in diesem konkreten Fall hätte gestoppt werden sollen.

Ich werde dafür Sorge tragen, dass in Zukunft derartige Fallkonstellationen tunlichst vermieden werden.

Nachdem sich vier Behörden mit der Verfolgungssituation des Genannten auseinander gestzt haben, teile ich nicht die in der Anfrage angesprochenen Annahme, dass die Abschiebung willkürlich und konventionswidrig erfolgte.

Zu Frage 5:

Nein, da die Vorgangsweise im Einklang mit der geltenden Rechtslage steht.

Zu den Fragen 6 bis 11

Ich habe bereits mehrfach meine Meinung geäußert, dass nunmehr der Zeitpunkt gekommen sei, die Fremdengesetze und somit auch das Asylgesetz, einer Revision zu unterziehen. Diesbezügliche Vorschläge werde ich in den zuständigen Gremien zuleiten. Die übrigen Fragen fallen nicht in den Vollziehungsbereich meines Ressorts.