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der Anfrage der Abgeordneten Nürnberger und Genossen an den Bundes-

minister für Arbeit und Soziales betreffend Beitragsrückerstattung gemäß § 70

ASVG (Nr.443/J).

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen führe ich unter Berücksichtigung einer dazu eingeholten

Stellungnahme des Hauptverbandes folgendes aus:

 

Zur Frage 1 :

Der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge nach § 70 ASVG

und der Auszahlung der Beiträge hängt primär vom Termin der Vorlage der

Beitragsgrundlagennachweise (in den der Anfrage zugrundeliegenden Fällen

von der Vorlage der Beitragsgrundlagennachweise durch das Bundesrechen-

amt) ab. Bundesweit ist die Frist für das Einlangen der Beitragsgrundlagen-

nachweise grundsätzlich mit Ende Februar des Folgejahres limitiert. Einige

Kassen gestehen dem Bundesrechenamt eine Frist bis Ende März zu. Sobald

diese Unterlagen vorliegen, ist eine Bearbeitung und Gutschrift gemäß § 70

ASVG möglich. Der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der

Auszahlung der Beiträge liegt durchschnittlich bei drei Monaten.

Zu den Fragen 2 und 3:

Spezielle Verzögerungen bei den Vertragsbediensteten im Bundesdienst

konnten seitens der Kassen nicht festgestellt werden. Punktuell kann es je-

doch, wie in allen übrigen Fällen auch, dann zu Verzögerungen kommen, wenn

Differenzen hinsichtlich der Jahresbeitragsgrundlagen mit den Dienstgebern

abzuklären sind.

 

Das Eintreten von Verzögerungen ist u.a. darauf zurückzuführen, daß

Nachbearbeitungen notwendig sind.

 

Zur Frage 4:

Eine Beschleunigung der Beitragsrückerstattung wäre nach Auffassung

des Hauptverbandes nur durch Herausnahme der Erstattungsfälle aus dem

automatisierten Ablauf möglich. Dabei ist allerdings zu bedenken, daß eine

individuelle Behandlung - gemessen an der Zahl der Erstattungsanträge - einen

erhebIichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde.

 

Jüngst wurden, etwa bei der Wiener Gebietskrankenkasse, Maßnahmen

zur effizienteren Abwicklung der § 70 Anträge in Form der lnstallierung von lei-

stungsfähigen Computerprogrammen gesetzt. Somit dürfte es künftig zu einer

kürzeren Bearbeitungsdauer kommen.

 

Da ich den Eindruck gewonnen habe, daß nicht generelle Verzögerun-

gen, sondern, immer vorausgesetzt, das Bundesrechenamt legt die Beitrags-

grundlagennachweise rechtzeitig vor, nur Verzögerungen in speziellen Fällen

(und dies auch nur bei manchen Kassen) vorliegen, bin ich der Auffassung,

man sollte die Auswirkungen der zwischenzeitig gesetzten Maßnahmen ab-

warten.