3803/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3844/J - NR/1998, betreffend die Aufhebung der
Radwegebenützungspflicht, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am
13. März 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1.2.3. und 6. Teilen Sie die Ansicht des Wiener Landtags, daß die generelle Radwegebe -
nützungspflicht aufgehoben werden soll?
Wenn ja, werden Sie einen entsprechenden Gesetzesbeschluß herbeiführen?
Wenn nein, welche Argumente sprechen gegen eine Aufhebung der generel -
len Radwegebenützungspflicht?
Welche Maßnahmen werden Sie konkret setzen, um noch 1998 bzw. späte -
stens 1999 eine Änderung der derzeit geltenden generellen Radwege - Benüt -
zungspflicht herbeizuführen?
Antwort:
Inftastrukturmaßnahmen wie die Schaffung von Radverkehrsanlagen verfolgen den Zweck der
Verkehrsentflechtung. Sinnvoll sind solche Maßnahmen jedoch nur, wenn sich alle Verkehrs -
teilnehmer auf den für sie bestimmten
Verkehrsflächen bewegen; dies wiederum ist jedoch nur
mit einer Benützungspflicht für die jeweilige Verkehrsfläche - im gegenständlichen Fall die
Radfahranlage - gewährleistet.
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist anzuführen, daß die Unfallwahrscheinlichkeit auf
Fahrbahnen mit homogenen Verkehrsströmen stets geringer ist verglichen mit Fahrbahnen mit
gemischten Verkehrsströmen. So ist etwa aus der Verkehrsunfallstatistik ersichtlich, daß sich
nur 5 % aller tödlichen Unfälle mit Radfahrern auf Radwegen ereignen. Darüber hinaus ist es
Sache des Straßenerhalters, Radfahranlagen so zu planen und anzulegen, daß es zu keinen
Konflikten zwischen Radfahrern und anderen Straßenbenützern kommt. Eine grundsätzliche
Abschaffung der Benutzungspflicht für Radfahranlagen ist daher nicht beabsichtigt. Der
Entwurf der 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird jedoch eine Klarstellung der Rechts -
lage insofern bringen, als die Benutzungspflicht nur besteht, wenn die Fahrtrichtung auf der
Radfahranlage auch der vom Benützer gewünschten Richtung entspricht; die Fahrtrichtung auf
der Radfahranlage wird sich aus Bodenmarkierungen ergeben.
4. Welche Studien, Gutachten bzw. Untersuchungen liegen zum Thema “Pro
und Contra Radwegebenützungspflicht” vor bzw. sind in Arbeit?
Antwort:
Da die bestehende Regelung aus Sicht der Verkehrssicherheit äußerst zielführend ist, wurden
seitens meines Ressorts keine Studien bzw. Gutachten zu diesem Thema in Auftrag gegeben.
5. Sehen Sie einen sachlichen Unterschied zwischen der Radwegebenützungs -
pflicht im Ortsgebiet bzw. außerhalb des Ortsgebietes?
Antwort:
Ein sachlicher Unterschied zwischen der Radwegebenützungspflicht im Ortsgebiet bzw.
außerhalb des Ortsgebietes besteht meiner Ansicht nach nicht.