3803/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3844/J - NR/1998, betreffend die Aufhebung der

Radwegebenützungspflicht, die die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am

13. März 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1.2.3. und 6. Teilen Sie die Ansicht des Wiener Landtags, daß die generelle Radwegebe -

nützungspflicht aufgehoben werden soll?

Wenn ja, werden Sie einen entsprechenden Gesetzesbeschluß herbeiführen?

Wenn nein, welche Argumente sprechen gegen eine Aufhebung der generel -

len Radwegebenützungspflicht?

Welche Maßnahmen werden Sie konkret setzen, um noch 1998 bzw. späte -

stens 1999 eine Änderung der derzeit geltenden generellen Radwege - Benüt -

zungspflicht herbeizuführen?

Antwort:

Inftastrukturmaßnahmen wie die Schaffung von Radverkehrsanlagen verfolgen den Zweck der

Verkehrsentflechtung. Sinnvoll sind solche Maßnahmen jedoch nur, wenn sich alle Verkehrs -

teilnehmer auf den für sie bestimmten Verkehrsflächen bewegen; dies wiederum ist jedoch nur

mit einer Benützungspflicht für die jeweilige Verkehrsfläche - im gegenständlichen Fall die

Radfahranlage - gewährleistet.

Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist anzuführen, daß die Unfallwahrscheinlichkeit auf

Fahrbahnen mit homogenen Verkehrsströmen stets geringer ist verglichen mit Fahrbahnen mit

gemischten Verkehrsströmen. So ist etwa aus der Verkehrsunfallstatistik ersichtlich, daß sich

nur 5 % aller tödlichen Unfälle mit Radfahrern auf Radwegen ereignen. Darüber hinaus ist es

Sache des Straßenerhalters, Radfahranlagen so zu planen und anzulegen, daß es zu keinen

Konflikten zwischen Radfahrern und anderen Straßenbenützern kommt. Eine grundsätzliche

Abschaffung der Benutzungspflicht für Radfahranlagen ist daher nicht beabsichtigt. Der

Entwurf der 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung wird jedoch eine Klarstellung der Rechts -

lage insofern bringen, als die Benutzungspflicht nur besteht, wenn die Fahrtrichtung auf der

Radfahranlage auch der vom Benützer gewünschten Richtung entspricht; die Fahrtrichtung auf

der Radfahranlage wird sich aus Bodenmarkierungen ergeben.

4. Welche Studien, Gutachten bzw. Untersuchungen liegen zum Thema “Pro

und Contra Radwegebenützungspflicht” vor bzw. sind in Arbeit?

Antwort:

Da die bestehende Regelung aus Sicht der Verkehrssicherheit äußerst zielführend ist, wurden

seitens meines Ressorts keine Studien bzw. Gutachten zu diesem Thema in Auftrag gegeben.

5. Sehen Sie einen sachlichen Unterschied zwischen der Radwegebenützungs -

pflicht im Ortsgebiet bzw. außerhalb des Ortsgebietes?

Antwort:

Ein sachlicher Unterschied zwischen der Radwegebenützungspflicht im Ortsgebiet bzw.

außerhalb des Ortsgebietes besteht meiner Ansicht nach nicht.