3806/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat LAFER, Dr. PARTIK - PABLÉ und Kollegen haben
am 25. März 1998 unter der Nr. 3917/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Manipulation der Kriminalstatistik" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Aus welchen Gründen erfolgt die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik
dahingehend, daß bei den Suchtgiftdelikten eine Zusammenfassung derart erfolgt,
daß mehrere Übertretungen als nur eine ausgewiesen werden?
2. Gibt es noch weiter Erlässe in dieser Art? Wenn ja, welche und auf welche Delikte
beziehen sich diese?
3. Ist es richtig, daß durch diesen Erlaß der Wahrheitsgehalt der Kriminalstatistik
verfälscht wird?
Wenn nein, wie begründen Sie Ihre Ansicht?
4. Ist es geplant, diese Praxis zu ändern und bei den zukünftigen Statistiken jedes
Delikt einzeln auszuweisen?
Wenn nein, warum nicht?
Wann ja, wann wird erstmals damit zu rechnen sein?
Diese Anfrage beantworte ich gemäß den mir vorliegenden statistischen Daten wie
folgt:
Zu Frage 1:
Zur Beantwortung der Frage ist vorerst auszuführen, daß die Aufgabe der
Polizeilichen Kriminalstatistik darin besteht, die bekanntgewordenen gerichtlich
strafbaren Handlungen mittels vorgegebener Zähl - und Erfassungsregeln möglichst
exakt darzustellen.
Diese Konzentration auf die möglichst exakte Darstellung der bekanntgewordenen
strafbaren Handlungen als Spiegelbild der ,,Verbrechenswirklichkeit", welche auch die
ungeklärten strafbaren Handlungen umfaßt, stellt den hauptsächlichen
Erkenntniszweck der Polizeilichen
Kriminalstatistik dar, wobei darauf verwiesen
werden darf, daß dies auch für die Polizeilichen Kriminalstatistiken anderer
vergleichbarer Staaten gilt.
Gerade der Teilbereich der Suchtgiftkriminalität erscheint jedoch für den obigen
Anspruch der Quantifizierung nicht in gleichen Maße geeignet.
Dies deshalb,
1. weil die Anzeigen nach dem Suchtgiftgesetz oftmals eine Mehrzahl von
deliktischen, dem Suchtgiftgesetz zu subsumierenden, Sachverhalten beinhalten,
die mehrheitlich auch zeitlich überlappend begangen werden und
2. in der Retrospektive meistenteils nicht mehr einzeln erfaßbar sind.
Dieser Erkenntnis folgend wurde bereits bei Einführung der Polizeilichen
Kriminalstatistik postuliert, daß bei der Erfassung der Delikte gem. §§ 15,16 SGG nur
ein Delikt zu erfassen ist.
Demgegenüber wurde jedoch angenommen, daß es in den Fällen der §§ 12,14 SGG
möglich sei, die einzelnen deliktischen Handlungen zu erfassen.
Im Verlauf der weiteren Anwendungen der Vorschriften für die Polizeiliche
Kriminalstatistik stellte sich jedoch heraus, daß für diese Delikte die gleichen
Einschränkungen der Quantifizierbarkeit bestehen, wodurch sich zwangsweise die
Notwendigkeit der Angleichung beider Zählmodi ergab.
Zu Frage 2:
Nein.
Durch die oben dargelegte Harmonisierung der Zählmodi der Fälle gem. §§ 12,14
SGG an jene der §§ 15,16 SGG wurde nicht nur eine Angleichung der Erfassung der
Suchtgiftdelikte erreicht, sondern aufgrund der stringenten Regelung werden auch
allfällige lnterpretationsunterschiede der Regelung vermieden.
Aufgrund dieser Maßnahme ist daher davon auszugehen, daß den Daten der
Polizilichen Kriminalstatistik den Suchtgiftbereich betreffend, eine wesentlich erhöhte
Aussagekraft zukommt.
Zu Frage 4:
Nein. Im Weiteren verweise ich auf die Ausführungen zur Frage 1.