3806/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat LAFER, Dr. PARTIK - PABLÉ und Kollegen haben

am 25. März 1998 unter der Nr. 3917/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “Manipulation der Kriminalstatistik" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

1. Aus welchen Gründen erfolgt die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik

dahingehend, daß bei den Suchtgiftdelikten eine Zusammenfassung derart erfolgt,

daß mehrere Übertretungen als nur eine ausgewiesen werden?

2. Gibt es noch weiter Erlässe in dieser Art? Wenn ja, welche und auf welche Delikte

beziehen sich diese?

3. Ist es richtig, daß durch diesen Erlaß der Wahrheitsgehalt der Kriminalstatistik

verfälscht wird?

Wenn nein, wie begründen Sie Ihre Ansicht?

4. Ist es geplant, diese Praxis zu ändern und bei den zukünftigen Statistiken jedes

Delikt einzeln auszuweisen?

Wenn nein, warum nicht?

Wann ja, wann wird erstmals damit zu rechnen sein?

Diese Anfrage beantworte ich gemäß den mir vorliegenden statistischen Daten wie

folgt:

Zu Frage 1:

Zur Beantwortung der Frage ist vorerst auszuführen, daß die Aufgabe der

Polizeilichen Kriminalstatistik darin besteht, die bekanntgewordenen gerichtlich

strafbaren Handlungen mittels vorgegebener Zähl - und Erfassungsregeln möglichst

exakt darzustellen.

Diese Konzentration auf die möglichst exakte Darstellung der bekanntgewordenen

strafbaren Handlungen als Spiegelbild der ,,Verbrechenswirklichkeit", welche auch die

ungeklärten strafbaren Handlungen umfaßt, stellt den hauptsächlichen

Erkenntniszweck der Polizeilichen Kriminalstatistik dar, wobei darauf verwiesen

werden darf, daß dies auch für die Polizeilichen Kriminalstatistiken anderer

vergleichbarer Staaten gilt.

Gerade der Teilbereich der Suchtgiftkriminalität erscheint jedoch für den obigen

Anspruch der Quantifizierung nicht in gleichen Maße geeignet.

Dies deshalb,

1. weil die Anzeigen nach dem Suchtgiftgesetz oftmals eine Mehrzahl von

deliktischen, dem Suchtgiftgesetz zu subsumierenden, Sachverhalten beinhalten,

die mehrheitlich auch zeitlich überlappend begangen werden und

2. in der Retrospektive meistenteils nicht mehr einzeln erfaßbar sind.

Dieser Erkenntnis folgend wurde bereits bei Einführung der Polizeilichen

Kriminalstatistik postuliert, daß bei der Erfassung der Delikte gem. §§ 15,16 SGG nur

ein Delikt zu erfassen ist.

Demgegenüber wurde jedoch angenommen, daß es in den Fällen der §§ 12,14 SGG

möglich sei, die einzelnen deliktischen Handlungen zu erfassen.

Im Verlauf der weiteren Anwendungen der Vorschriften für die Polizeiliche

Kriminalstatistik stellte sich jedoch heraus, daß für diese Delikte die gleichen

Einschränkungen der Quantifizierbarkeit bestehen, wodurch sich zwangsweise die

Notwendigkeit der Angleichung beider Zählmodi ergab.

Zu Frage 2:

Nein.

Durch die oben dargelegte Harmonisierung der Zählmodi der Fälle gem. §§ 12,14

SGG an jene der §§ 15,16 SGG wurde nicht nur eine Angleichung der Erfassung der

Suchtgiftdelikte erreicht, sondern aufgrund der stringenten Regelung werden auch

allfällige lnterpretationsunterschiede der Regelung vermieden.

Aufgrund dieser Maßnahme ist daher davon auszugehen, daß den Daten der

Polizilichen Kriminalstatistik den Suchtgiftbereich betreffend, eine wesentlich erhöhte

Aussagekraft zukommt.

Zu Frage 4:

Nein. Im Weiteren verweise ich auf die Ausführungen zur Frage 1.