3815/AB XX.GP
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Kier und PartnerInnen vom
26. März 1998, Nr. 3957/J, betreffend Umgehung des Behinderteneinstellungs -
gesetzes durch die Gemeinde Wien
Antworten zu den Fragen 1, 2 und 6
Die Stadt Wien widmet seit 1981 dem Problem der Einstellung von behinderten
Menschen besondere Aufmerksamkeit und führt seither neben der Integration
von Behinderten auf systemisierten Dienstposten auch eine Sonderaktion zur
Aufnahme begünstigter Personen im Sinne des Behinderteneinstellungsgeset -
zes durch. Für diese Sonderaktion stehen derzeit 650 Dienstposten zur Verfü -
gung.
Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um Behinderten, die einen Dienstposten
nicht voll ausfüllen können, die Integration auf dem Arbeitsplatz zu erleichtern.
Ziel der Sonderaktion ist es, die Behinderten so weit zu integrieren, daß sie bei
Freiwerden eines systemisierten Dienstpostens in der Dienststelle auf diesen
versetzt und damit in ein reguläres Dienstverhältnis überführt werden können.
Diese Vorgangsweise ist durchaus geeignet, berufliche Zugänge für behinderte
Menschen
in den öffentlichen Dienst zu eröffnen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichstaxe schließt die Stadt Wien
von der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds nicht aus.
Antwort zur Frage 3:
Auch bei privaten DienstgeberInnen wird die Beschäftigung behinderter Men -
schen unter anderem auch in Form von Sonderprogrammen aus Mitteln des Eu -
ropäischen Sozialfonds gefördert.
Antworten zu den Fragen 4, 5, 7 und 8:
Für die im Rahmen der Sonderaktion aufgenommenen Behinderten gelten die
Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBI. für Wien Nr.50,
in gleicher Weise wie für die nicht behinderten Wiener Gemeindebediensteten.
Die Behinderten werden entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Vordienstzeiten
und dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, auf dem sie verwendet wer -
den, in das Besoldungsschema der Vertragsbedienstetenordnung 1995 einge -
reiht und entsprechend dieser Einreihung entlohnt. Auch die Nebengebühren -
regetungen gelten für sie genauso wie für nicht behinderte Bedienstete. Au -
ßerdem steht ihnen ein Zusatzurlaub nach dem Grad ihrer Behinderung von
fünf bzw. sechs Werktagen pro Jahr zu.
Die Behauptungen, die im Rahmen der Sonderaktion aufgenommenen Behin -
derten würden auf der Basis von Sonderverträgen beschäftigt und es wäre eine
zweite, billigere Kategorie von behinderten ArbeitnehmerInnen geschaffen wor -
den, treffen daher nicht zu. Ebensowenig wird das Behinderteneinstellungs -
gesetz umgangen. Denn selbstverständlich werden u.a. die Bestimmungen des
§ 7 des Behinderteneinstellungsgesetzes über das Entgelt eingehalten.