3818/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag. Stadler und Kollegen
haben am 11. März 1998 unter der Nr. 3826/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen
Bundeskanzlers Dr. VRANITZKY gerichtet, deren Wortlaut der Beilage zu
entnehmen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Soweit die Fragen 1 bis 6 der Anfrage 2686/J nicht beantwortet wurden, sind
sie auch für die Vollziehung des Bezügegesetzes nicht relevant. Im übrigen
verweise ich auf die Beantwortung der Frage 2.
Zu den Fragen 2 und 3:
Zum Zeitpunkt, als Dr. VRANITZKY zum Bundeskanzler der Republik Öster -
reich bestellt wurde, bewohnte er mit seiner Gattin und seinen beiden kindern
diese Eigentumswohnung. Während seiner Amtszeit als Bundeskanzler ver -
ehelichten sich beide Kinder: während ein Kind mit seinem Partner in der
elterlichen Wohnung verblieb, übersiedelte das andere Ehepaar in eine neue
Wohnung. Selbständige Wohneinheiten wurden während der Amtszeit von
Dr. VRANITZKY nicht geschaffen.
Zu Frage 4:
Wie zu Frage 2 ausgeführt wurde, wurde die Wohnung nicht “von den Familien
der Kinder von Dr. VRANITZKY" bewohnt. Für die Vollziehung des Bezügege -
setzes wäre in diesem Zusammenhang nur die Schaffung von selbständigen
Wohneinheiten von Relevanz.
Zu Frage 5:
Wie ich schon in der Beantwortung zur Anfrage Nr. 3351/J ausführte, gingen
sowohl der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt als auch die für die Voll -
ziehung des Bezügegesetzes zuständige Abteilung von der in der Beantwor -
tung der Anfrage Nr. 686/J dargelegten Rechtsansicht aus. Schon deshalb
bestand kein Anlaß, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Zu Frage 6:
Ich verweise auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2686/J vom 9. September
1997.
Zu den Fragen 7 und 8:
Zur Frage der Angemessenheit habe ich im Zusammenhang mit der Beantwor -
tung der Anfrage Nr. 3351/J vom 15. Jänner 1998 sehr wohl Stellung genom -
men. Im übrigen ist der Hinweis, daß nach der alten bezügerechtlichen Rege -
lung der Bezug des Bundeskanzlers geringer als der eines Bundesministers
war und dieser Umstand darauf zurückzuführen ist, daß dem Bundeskanzler
die Wohnungskosten zu ersetzen sind, keine Floskel, sondern eine Tatsache.