3822/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier und Partner haben am 13. März
1998 unter der Nr. 3859/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer
Volksgruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor
dem Finanzamt Klagenfurt gerichtet, deren Wortlaut der Beilage zu entnehmen
ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Frage kann nicht losgelöst von konkreten Einzelfällen beantwortet werden.
Solche konkreten Einzelfälle fallen jedoch nicht in den Vollzugsbereich des
Bundeskanzleramtes. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesministerium für
Finanzen nach den mir zugegangenen Informationen in Aussicht, die
Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache durch
geeignete Vorkehrungen zu sichern. Ich verweise auf die Beantwortung des
Herrn Bundesministers für Finanzen zu der in diesem Zusammenhang an ihn
gerichteten parlamentarische Anfrage Nr.
3860/J.
Zu Frage 2:
Diese Frage betrifft nicht die Vollzugszuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
Zu Frage 3:
Zur Zeit besteht nicht die Absicht, die Verordnung der Bundesregierung über
die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen
Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen
Sprache als Amtssprache zugelassen wird, zu ändern. Bekanntlich ist nach der
Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 7 Z 3 des Staatsvertrags
von Wien unmittelbar anwendbar. Weder die Regelungen des
Volksgruppengesetzes noch die der Amtssprachenverordnung schränken die
aufgrund des Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags von Wien zustehenden Rechte
ein, sodaß ein Nebeneinanderbestehen der genannten Vorschriften keine
rechtlichen Nachteile für die Betroffenen bewirkt.
Zu Frage 4:
Der Unterschied zwischen der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte,
Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische
Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird,
und der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden
und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur
deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, ist historisch bedingt.
Die slowenische Amtssprachenverordnung stammt aus dem Jahre 1977, die
kroatische aus dem Jahr 1990. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch
wichtig, daß die unterschiedlichen Formulierungen stets im Zusammenhang mit
der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs.
3 des Staatsvertrags von Wien zu sehen und
auch zu interpretieren sind.
Zu Frage 5
Konkrete Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung der slowenischen
Amtssprache resultieren vor allem aus der Gestaltung der internen
Organisation des Dienstbetriebes der entsprechenden Behörden. Diese liegt
jedoch nicht im Vollzugsbereich des Bundeskanzleramtes.