3822/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier und Partner haben am 13. März

1998 unter der Nr. 3859/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer

Volksgruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor

dem Finanzamt Klagenfurt gerichtet, deren Wortlaut der Beilage zu entnehmen

ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Frage kann nicht losgelöst von konkreten Einzelfällen beantwortet werden.

Solche konkreten Einzelfälle fallen jedoch nicht in den Vollzugsbereich des

Bundeskanzleramtes. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesministerium für

Finanzen nach den mir zugegangenen Informationen in Aussicht, die

Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache durch

geeignete Vorkehrungen zu sichern. Ich verweise auf die Beantwortung des

Herrn Bundesministers für Finanzen zu der in diesem Zusammenhang an ihn

gerichteten parlamentarische Anfrage Nr. 3860/J.

Zu Frage 2:

Diese Frage betrifft nicht die Vollzugszuständigkeit des Bundeskanzleramtes.

Zu Frage 3:

Zur Zeit besteht nicht die Absicht, die Verordnung der Bundesregierung über

die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen

Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen

Sprache als Amtssprache zugelassen wird, zu ändern. Bekanntlich ist nach der

Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 7 Z 3 des Staatsvertrags

von Wien unmittelbar anwendbar. Weder die Regelungen des

Volksgruppengesetzes noch die der Amtssprachenverordnung schränken die

aufgrund des Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags von Wien zustehenden Rechte

ein, sodaß ein Nebeneinanderbestehen der genannten Vorschriften keine

rechtlichen Nachteile für die Betroffenen bewirkt.

Zu Frage 4:

Der Unterschied zwischen der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte,

Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische

Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird,

und der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden

und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur

deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, ist historisch bedingt.

Die slowenische Amtssprachenverordnung stammt aus dem Jahre 1977, die

kroatische aus dem Jahr 1990. Im vorliegenden Zusammenhang ist auch

wichtig, daß die unterschiedlichen Formulierungen stets im Zusammenhang mit

der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs.

3 des Staatsvertrags von Wien zu sehen und auch zu interpretieren sind.

Zu Frage 5

Konkrete Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung der slowenischen

Amtssprache resultieren vor allem aus der Gestaltung der internen

Organisation des Dienstbetriebes der entsprechenden Behörden. Diese liegt

jedoch nicht im Vollzugsbereich des Bundeskanzleramtes.