3827/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

betreffend die Ausübung und Zulässigkeit von ,,Piercing”, Nr. 3836/J.

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Es gibt zur Zeit keine spezifischen Rechtsvorschriften, welche die Tätigkeit des "Piercens" re -

geln. Ich habe aber den Obersten Sanitätsrat ersucht, die fachlichen Voraussetzungen darzulegen,

welche Nicht - Ärzte erfüllen müßten, damit beim Piercen Gefahren für die Gesundheit

(Übertragung von Infektionskrankheiten bei Mißachtung von Hygienestandards, Gefahr von

Blutungen usw.) nicht eintreten und somit eine gewerberechtliche Regelung vertretbar erscheint.

Zu Frage 2:

Eine solche Tätigkeit darf von diplomierten Gesundheits - und Krankenschwestern (- pflegern)

nicht ausgeübt werden, da Piercen weder eine pflegerische Maßnahme (vgl. § 14 GuKG) noch

eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme (vgl. § 15 GuKG) darstellt.

Zu Frage 3:

Dazu kann ohne Kenntnis der jeweiligen, der Gewerbebehörde vorliegenden Voraussetzungen

nicht Stellung genommen werden.

Zu den Fragen 4 bis 7:

Es besteht ein generelles Verbot über das Inverkehrbringen bzw. eine Verwendungsbeschränkung

von nickelhältigen Gebrauchsgegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen

Körper in Berührung kommen, wie Schmuck, Uhren, Brillengestellen, Knöpfen, Nieten und

Schnallen (BGBI. Nr.592/1993).

“Piercen" zahlt nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr.657/1996

idgF, bzw. den in der RL 93/42/EWG für Medizinprodukte angeführten Zweckbestimmungen.

Der beim “Piercen" vorgesehene Anwendungsbereich von Geräten und sonstigen Produkten liegt

daher außerhalb des Regelungsbereichs des MPG.

Sofern im Einzelfall von einem Verstoß gegen das Ärztegesetz 1984 ausgegangen wird, könnte

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde wegen einer Übertretung

des Ärztegesetzes 1984 ein Verwaltungsstrafverfahren zur Überprüfung einleiten.

Zu Frage 8 bis 10:

Eine erste, wenn auch informelle Rundfrage in anderen EU - Staaten hat ergeben, daß auch in den

anderen Mitgliedstaaten meist keine Regelungen über “Piercen" und "Tätowieren" bestehen.

Allerdings dürfte es in einzelnen deutschen Bundesländern Regelungen im Zusammenhang mit

“Tätowieren” geben. Nähere Recherchen sind im Gange, aber noch nicht abgeschlossen.

Zu den Frage 11 bis 13:

Festzuhalten ist, daß Bestrebungen im Gange sind, eine Lösung des Problems “Piercen” und

“Tätowieren” ähnlich zur Lösung des “Ohrläppchenstechens” in der Gewerbeordnung 1994 zu

finden, um damit einen allfälligen rechtswidrigen “Graubereich” rechtlich zu sanieren.

So wurde die Thematik auch dem Obersten Sanitätsrat zur fachlichen Beurteilung zugeleitet, um

eventuell Standards auszuarbeiten, die Eingang in eine rechtliche Regelung , möglicherweise für

Teilbereiche, finden könnten. Eine abschließende Beurteilung durch den Obersten Sanitätsrat

liegt bislang noch nicht vor.

Zu den Fragen 14 bis 15:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1.