3827/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
betreffend die Ausübung und Zulässigkeit von ,,Piercing”, Nr. 3836/J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Es gibt zur Zeit keine spezifischen Rechtsvorschriften, welche die Tätigkeit des "Piercens" re -
geln. Ich habe aber den Obersten Sanitätsrat ersucht, die fachlichen Voraussetzungen darzulegen,
welche Nicht - Ärzte erfüllen müßten, damit beim Piercen Gefahren für die Gesundheit
(Übertragung von Infektionskrankheiten bei Mißachtung von Hygienestandards, Gefahr von
Blutungen usw.) nicht eintreten und somit eine gewerberechtliche Regelung vertretbar erscheint.
Zu Frage 2:
Eine solche Tätigkeit darf von diplomierten Gesundheits - und Krankenschwestern (- pflegern)
nicht ausgeübt werden, da Piercen weder eine pflegerische Maßnahme (vgl. § 14 GuKG) noch
eine diagnostische oder therapeutische Maßnahme (vgl. § 15 GuKG) darstellt.
Zu Frage 3:
Dazu kann ohne Kenntnis der jeweiligen, der Gewerbebehörde vorliegenden Voraussetzungen
nicht Stellung genommen werden.
Zu den Fragen 4 bis 7:
Es besteht ein generelles Verbot über das Inverkehrbringen bzw. eine Verwendungsbeschränkung
von nickelhältigen Gebrauchsgegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen
Körper in Berührung kommen, wie Schmuck, Uhren, Brillengestellen, Knöpfen, Nieten und
Schnallen
(BGBI. Nr.592/1993).
“Piercen" zahlt nicht zu den in § 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr.657/1996
idgF, bzw. den in der RL 93/42/EWG für Medizinprodukte angeführten Zweckbestimmungen.
Der beim “Piercen" vorgesehene Anwendungsbereich von Geräten und sonstigen Produkten liegt
daher außerhalb des Regelungsbereichs des MPG.
Sofern im Einzelfall von einem Verstoß gegen das Ärztegesetz 1984 ausgegangen wird, könnte
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde wegen einer Übertretung
des Ärztegesetzes 1984 ein Verwaltungsstrafverfahren zur Überprüfung einleiten.
Zu Frage 8 bis 10:
Eine erste, wenn auch informelle Rundfrage in anderen EU - Staaten hat ergeben, daß auch in den
anderen Mitgliedstaaten meist keine Regelungen über “Piercen" und "Tätowieren" bestehen.
Allerdings dürfte es in einzelnen deutschen Bundesländern Regelungen im Zusammenhang mit
“Tätowieren” geben. Nähere Recherchen sind im Gange, aber noch nicht abgeschlossen.
Zu den Frage 11 bis 13:
Festzuhalten ist, daß Bestrebungen im Gange sind, eine Lösung des Problems “Piercen” und
“Tätowieren” ähnlich zur Lösung des “Ohrläppchenstechens” in der Gewerbeordnung 1994 zu
finden, um damit einen allfälligen rechtswidrigen “Graubereich” rechtlich zu sanieren.
So wurde die Thematik auch dem Obersten Sanitätsrat zur fachlichen Beurteilung zugeleitet, um
eventuell Standards auszuarbeiten, die Eingang in eine rechtliche Regelung , möglicherweise für
Teilbereiche, finden könnten. Eine abschließende Beurteilung durch den Obersten Sanitätsrat
liegt bislang noch nicht vor.
Zu den Fragen 14 bis 15:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1.