3832/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Wabl, Freundinnen und

Freunde haben am 13. März 1998 unter der Nr. 3840/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend gesetzlich nicht gedeckte Personalleihe

“im Sonderangebot" zugunsten des Präsidentschaftskandidaten Dr. KLESTIL

gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Zu Frage 1:

Zunächst ist festzuhalten, daß die - ganz allgemein gestellte - Frage, welchen

Interessen bei der Vollziehung Gewicht beizumessen ist, in erster Linie den

jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entnehmen ist.

Zu der Zusatzfrage, welche auf meine Beurteilung von Personaltransfers ge -

richtet ist, weise ich darauf hin, daß eine allgemein gültige Antwort nicht

möglich ist, sondern jeder einzelne Fall vom zuständigen Ressortleiter auf der

Grundlage der dafür anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.

Zu den Fragen 2, 5 bis 7, 9 und 10:

Diese Fragen betreffen keine Angelegenheiten meines Vollzugsbereiches.

Zu Frage 3:

Nein. Eine Befassung des Bundeskanzleramtes ist im Hinblick darauf, daß dem

Bundeskanzleramt in dieser Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt,

auch nicht erforderlich.

Zu Frage 4:

Soweit mein Vollzugsbereich betroffen ist, ist folgendes zu bemerken:

Grundsätzlich kann eine allfällige Zurverfügungstellung eines Bediensteten an

einen anderen Rechtsträger nur im Rahmen eines Arbeitsleihvertrages erfol -

gen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, daß der Bedienstete karenziert

wird und somit beim Bund keine Geldleistungen anfallen.

Arbeitsleihverträge werden vom Bundeskanzleramt nur unter der Bedingung

abgeschlossen, daß der Vertragspartner dem Bund sämtliche Kosten refun -

diert.

Für die allfällige Gewährung eines Karenzurlaubes sind die Bedingungen in

den §§ 75, 75a und 75b Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI.Nr. 333,

sowie in den §§ 29b bis 29d Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBI.Nr. 86,

eindeutig geregelt.

Zu Frage 8:

Im Bereich des Bundeskanzleramtes sind keine in der Frage angesprochenen

Fälle bekannt.

Hinsichtlich der 3. Unterfrage zu Frage 8 ist zu bemerken, daß aufgrund der

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BGBI.l Nr.21/1997) Ange -

legenheiten der Zentralen Personalverwaltung in die Zuständigkeit des Bun -

desministeriums für Finanzen fallen.