3840/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen vom

18. März 1998, Nr. 3896/J, betreffend österreichische Mitgliedschaft in Internationalen

Organisationen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich feststellen, daß der Rechnungshof die Mitgliedschaften des

Bundesministeriums für Finanzen sowie der anderen Ressorts in internationalen

Organisationen für den Zeitraum 1992 - 1995 geprüft hat. Der Prüfungsgegenstand umfaßte

die Gebarung des jeweiligen Ressorts, insbesondere die Zahlung der Mitgliedsbeiträge

(Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) und die Effektivität bzw. Effizienz sowie die

Nutzeffekte der Mitgliedschaften.

In seinem Endbericht führt der Rechnungshof aus (siehe Nachtrag zum Tätigkeitsbericht für

das Verwaltungsjahr 1995; Allgemeiner Teil, Seite 6), daß die Gebarung der Ressorts im

Zusammenhang mit den Mitgliedschaften Österreichs zu rund 72% effektiv und zu rund 81%

effizient erfolgte, weshalb die Gebarung als insgesamt positiv zu betrachten ist.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt, wobei ich meine Beantwortung aus

Zweckmäßigkeitsgründen nach Mitgliedschaften bei internationalen Finanzinstitutionen und

sonstige Mitgliedschaften (letztere fallen finanziell kaum ins Gewicht) gliedere.

A) Mitgliedschaften bei internationalen Finanzinstitutionen:

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen ist bei folgenden internationalen Finanzinstitutionen

Mitglied:

1.1) Afrikanische Entwicklungsbank (AfEB)

1.2) Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfEF)

1.3) Asiatische Entwicklungsbank (AsEB)

1.4) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

1.5) Europäische Investitionsbank (EIB)

1.6) Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

1.7) Gemeinsamer Rohstoffonds (CF)

1.8) Globale Umweltfazilität (GEF)

1.9) Inter - Amerikanische Entwicklungsbank (IDB)

1.10) Inter - Amerikanische Investitionsgesellschaft (IIC)

1.11) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

1.12) Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)

1.13) Internationale Finanzkorporation (IFC)

1.14) Internationaler Währungsfonds (IWF)

1.15) Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

1.16) Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

1.17) Multilaterale lnvestitions - Garantie Agentur (MIGA)

1.18) EFTA - Industrieentwicklungsfonds für Portugal

Zu 2. und 3.:

- ad 1.11) und 1.14)

Für den Beitritt zu den Bretton Woods Institutionen (IBRD und IWF) waren politische und

wirtschaftliche (im Falle der Weltbank Österreichs Interesse, große Investitionsvorhaben der

Republik von der Weltbank finanziert zu erhalten, im Falle des IWF Teilnahme am

sogenannten “Bretton Woods System” fixer Wechselkurse und der dafür erforderlichen

Absicherungsmechanismen und Ausgleichsfinanzierungen) Überlegungen ausschlaggebend

(gesetzliche Grundlage für beide Institutionen BGBI. Nr. 105/1949).

- ad 1.12)

1961 wurde dann zur Finanzierung von armen Entwicklungsländern, für die die Bedienung

von IBRD - Darlehen zu teuer war, die IDA geschaffen (BGBI. Nr. 201/1961). Österreich war

damals noch Kreditnehmer der Weltbank, hatte jedoch schon ein Maß an Wohlstand erreicht,

der eine Einbeziehung in die Gebersolidarität der OECD - Staaten nahelegte.

Der multilaterale Weg der Entwicklungshilfebereitstellung erschien gerade für ein kleines

Land sinnvoll, zumal hiefür keine besonderen Verwaltungsstrukturen geschaffen werden

mußten und trotzdem - wenngleich indirekt - Hilfe an eine große Zahl armer Länder geleistet

werden kann.

- ad 1.13)

Während die IBRD Projekte des öffentlichen Sektors finanziert, sollte mit der Schaffung einer

separaten Privatsektororganisation auch die Möglichkeit der Förderung der Entwicklung in

diesem Bereich ermöglicht werden. Österreich erschien diese Ergänzung sehr begrüßenswert

und trat deshalb der IFC schon bei der Gründung bei (BGBI. Nr. 204/1956).

- ad 1.1), 1.2) 1.3) und 1.9)

Die regionalen Entwicklungsbanken (1DB, AfEB, AsEB) wurden aus unterschiedlichen

Überlegungen gegründet. Österreich beteiligte sich, wie die anderen europäischen Länder

aus entwicklungspolitischen Motiven an der IDB und um auch mit einem kleinen Kapitalanteil

österreichischen Firmen Zugang zu lateinamerikanischen Großprojekten zu ermöglichen

(BGBI. Nr. 174/1977).

Im Falle der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEB) gehört Österreich zu den

Gründungsmitgliedern. Die asiatische Region galt für Österreich, insbesondere für die

Exportwirtschaft, als wichtiger Fernmarkt. Andererseits ist Asien auch der Kontinent mit den

meisten armen Menschen, denen es zu helfen galt, sodaß ein Beitritt schon bei der Gründung

1966 angestrebt wurde (BGBI. Nr. 13/1967).

Die Afrikanische Entwicklungsbank (AfEB) hat sich lange Zeit als rein afrikanische Institution

verstanden und sich erst 1981 den Industrieländern mit Gründung des Afrikanischen

Entwicklungsfonds (AfEF) - geöffnet. Damals schon war Afrika der Kontinent, dem man mit

weichen Mitteln helfen mußte, sodaß Österreich gemeinsam mit anderen europäischen und

außereuropäischen Ländern sich zur Teilnahme entschloß. Die gesetzliche Grundlage für den

Beitritt zur AfEB und AfEF sind BGBI.Nr. 252/1983 und BGBI.Nr. 37/1982.

- ad 1.15)

Um den Ölreichtum der OPEC - Länder in den 70er Jahren auch in multilaterale Hilfe

einzubinden, wurde für die damals am dringendsten empfundene Aufgabe - nämlich die

Bekämpfung der ländlichen Armut und der Lebensmittelversorgung - der IFAD als

sektorspezifische Organisation geschaffen (BGBI.Nr. 38/1978).

- ad 1.7)

Eine weitere sektorspezifische Organisation ist der CF, der in einer Zeit ausgehandelt wurde

als man von Buffer Stocks eine ausreichend preisstabilisierende Wirkung erwartete. Der CF

sollte die Bank der ausgleichslagerhaltenden Rohstoff - Abkommen werden. Mittlerweile hat

sich jedoch erwiesen, daß Buffer Stock - Finanzierungen ein nur sehr eingeschränkt mögliches

Mittel zur Preisstabilisierung ist.

- ad 1.4)

Nach den Umwälzungen im Osten wurde die EBRD zur Unterstützung der

Transformationsländer gegründet. Für Österreich war klar, daß mit der EBRD ein Instrument

entsteht, um den Transformationsprozeß zu beschleunigen, von dem Österreich

außenpolitisch und auch außenwirtschaftlich nur profitieren kann. Es wurde deshalb

österreichischerseits an der Schaffung besonders aktiv mitgewirkt und ein das besondere

Interesse reflektierender Kapitalanteil angestrebt (BGBI. Nr.222/1991).

- ad 1.8) 1.16) und 1.17)

Drei weitere Organisationen bzw. Vereinigungen im Bereich der Weltbankfamilie sind die

CGIAR, GEF und MIGA:

Die CGIAR ist eine Initiative der Weltbank, von verschiedenen Gebern (auch nichtstaatlichen

Einrichtungen) Mittel für die internationale Agrarforschung zu bekommen und somit den

Geldfluß an die (mittlerweile 17) internationalen Agrarforschungszentren zu steuern und

kontinuierlich zu gestalten. Mit der GEF sollte primär Entwicklungsländern die Durchführung

von Umweltschutzinvestitionen ermöglicht werden, die sich ohne Bereitstellung zusätzlicher

Mittel von außen nicht rechnen und somit unterbleiben würden. Die MIGA übernimmt

lnvestitionsgarantien für Investoren aus Mitgliedstaaten für das politische Risiko in

Gastländern von Investitionen aus dem Kreise der Mitgliedstaaten.

- ad 1.5)

Der Beitritt zur EIB erfolgte mit dem EU - Beitritt (BGBI.Nr. 45/1995). Die Beteiligung an der

“Bank der EU" ist schon deshalb sinnvoll, da Finanzierungen der Bank mit einer viel größeren

Multiplikatorwirkung angeboten werden können als dies bei direktem Einsatz von

Budgetmitteln erreichbar wäre. Beim ausgezeichneten Credit Rating der Republik Österreich

ergibt sich für lnvestitionsvorhaben in Österreich kaum ein Kostenvorteil durch die

Einschaltung der EIB. Die Darlehensvergaben der EIB in Mittel - und Osteuropa tragen durch

ihre Restrukturierungs - und Beschäftigungseffekte in diesen Ländern ganz wesentlich zur - im

österreichischen Interesse gelegenen - Stabilisierung bei.

- ad 1.18)

Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1976, BGBI.Nr. 302/1976, ist hier die Grundlage für die

Mitgliedschaft. Es handelt sich um eine internationale Solidaritätsaktion der seinerzeitigen

EFTA - Länder für den Zeitraum vom 1. Februar 1977 bis 31. Jänner 2002. Im übrigen

verweise ich auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzen.

Zu 4.:

Aus der Mitgliedschaft bei den internationalen Finanzinstitutionen ergeben sich folgende

Vorteile:

- Beteiligung am Entscheidungsfindungsprozeß und somit Einbringung österreichischer

Vorstellungen insbesondere im Entwicklungshilfebereich, beim Internationalen

Währungsfonds im Bereich Finanz - und Wirtschaftspolitik;

- Beteiligung an wirkungsvollen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung;

- Beteiligungsmöglichkeit für Österreicher im Stab der Organisationen;

- Lieferaufträge für österreichische Exporteure;

- Kooperationsmöglichkeit für die österreichischen Finanzinstitutionen.

Zu 5.:

Die Finanzinstitutionen sind meist in einer der Aktiengesellschaft ähnlichen Form organisiert

und erhalten von ihren Mitgliedstaaten Kapital, mit dem ein ausreichender Ertrag

erwirtschaftet wird, um Verwaltungskosten zu decken.

Die Anteile am erwähnten Kapital werden bei den Gründungsverhandlungen einer

Organisation festgelegt und erweisen sich für spätere Anpassungen als relativ starr.

Grundlage für die Positionen der Länder in diesen Verhandlungen bildet die wirtschaftliche

Stärke eines Landes in Verbindung mit dem Interesse an der spezifischen Organisation.

Daneben gibt es auch Bestrebungen, mehreren Aktionären gleich hohe Anteile zu geben, um

Rangordnungsprobleme zu vermeiden (so hat Österreich beispielsweise in der Asiatischen

Entwicklungsbank mit anderen kleineren europäischen Industrieländern einen gleich hohen

Anteil bzw. sein besonderes Interesse am Operationsgebiet der EBRD durch einen mit der

wirtschaftlich stärkeren Schweiz gleich hohen Anteil bekundet).

Der Anteil am EFTA - Industrieentwicklungsfonds für Portugal wurde nach dem seinerzeitigen

Anteil der Staaten am EFTA - Budget festgelegt.

Zu 6.:

 

 

                          

                      GESELLSCHAFT

 

                            

                            ZAHLUNGEN

          

              1996                                    1997

ad 1)

 Afrikanische Entwicklungsbank (AfEB)

 0,00

  0,00

ad 2)

 Afrikanischer Entwicklungsfonds (AfEF)

 37.935.438,00

 101.092.420,00

ad 3)

 Asiatische Entwicklungsbank (AsEB)

 112.865.205,01

 164.748.147,20

ad 4)

 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

 60.693.600,00

 31 .281 .600,00

ad 5)

 Europäische Investitionsbank (EIB)

 2.040.264.689,99

 1.048.193.324,91

ad 6)

 Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

 0,00

 0,00

ad 7)

 Gemeinsamer Rohstoffonds (CF)

 0,00

 0,00

ad 8)

 Globale Umweltfazilität der Weltbank (GEF)

 58.062.400,00

 51.525.733,40

ad 9)

 Inter - Amerikanische Entwicklungsbank (IDB)

 7.444.542,60

 12.346.784,00

ad 10)

 Inter - Amerikanische lnvestitionsgesellschaft (IIC)

  0,00

 0,00

ad 11)

 Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)

 0,00

 0,00

ad 12)

 Internationale Entwicklungsorganisation (IOA)

 584.505.922,40

 620.557.844,00

ad 13)

 Internationale Finanzkorporation (IFC)

 17.994.160,00

 22.248.886,00

ad 14)

 Internationaler Währungsfonds (IWF)

 0,00

 0,00

ad 15)

 Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung  (IFAD)

 9.752.426,00

 12.971.261,00

ad 16)

 Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

 16.798.500,00

 17.673.000,00

ad 17))

 Multilaterale lnvestitons - Garantie Agentur (MIGA

0,00

10.413.113,90

ad 18)

EFTA - Industrieentwicklungsfonds für Portugal

0,00

0,00

 

Zu 7.:

Aus der Konstruktion der Finanzinstitutionen ergibt sich, daß keine zusätzlichen finanziellen

Leistungen für die jeweilige Mitgliedschaft zu erbringen sind. Leistungen an Treuhandfonds,

die primär für den Einsatz österreichischer Konsulenten bei der Projektvorbereitung und

Überwachung gedacht sind, haben mit der Mitgliedschaft direkt nichts zu tun, sondern

resultieren aus dem Interesse, österreichische Konsulenten als “Speerspitze des Exports” zu

fördern. Die budgetwirksamen Leistungen für solche Kooperationsabkommen waren:

 

 

          a) 1996

          b) 1997

EBRD Trust Fund:

                 0,00

                 0,00

IBRD Trust Fund:

   6.255.000,00 ATS

   7.317.000,00 ATS

IBRD Trust Fund für Ost - u. Mitteleuropa:

 10.502.000,00 ATS

 12.195.000,00 ATS

IDB Trust Fund:

   2.161.800,00 ATS

                 0,00

GEF Trust Fund:

               0,00

                 0,00

 

 

Zu 8.:

In der Regel dient der Kapitalanteil als Basis für die Verteilung der Stimmen. Es gibt jedoch

sehr oft Regelungen, die die kleinen Aktionäre begünstigen sollen. Abweichend davon

wurden beim IFAD zwar innerhalb der Industrieländergruppe die Stimmen nach Beiträgen

vergeben, der Anteil der Industrieländer an den Gesamtstimmen war jedoch bis vor kurzem

exakt ein Drittel und bewegt sich nur langsam von dieser ehemals starren Relation weg.

Bei Entwicklungsfonds, wo die Mittel bewußt nur von einer kleinen Gruppe von Ländern

aufgebracht werden und den Empfängerländern doch ausreichendes Gewicht bei der

Festlegung der Politik und Projektentscheidungen im Einzelfall eingeräumt werden soll, sind

vom Prinzip “Kapital entwickelt sich parallel zu den Stimmen” abweichende Regelungen

erforderlich. So hält beispielsweise beim Afrikanischen Entwicklungsfonds die AfEB für die

Kreditnehmer des Fonds 50 % der Stimmen (und entsendet auch die entsprechende Zahl

regionaler Aufsichtsratsmitglieder) und die Geberländer teilen sich die anderen 50 %.

Beim EFTA - Industrieentwicklungsfonds für Portugal hat jedes Mitgliedsland eine Stimme.

Zu 9. und 10.:

Die internationalen Finanzinstitutionen werden laut ihren Satzungen jährlich von externen

Wirtschaftsprüfern auf ihre Gebarung geprüft. Daneben bestehen - ähnlich Kommerzbanken -

interne Revisionsabteilungen. Die Prüfberichte werden den Aktionären vorgelegt. Die

jährlichen Prüfberichte werden in den Jahresberichten der Institutionen veröffentlicht, die von

den Gouverneuren zu genehmigen sind.

Die laufenden Geschäfte der Institutionen werden von einem Direktorium (Aufsichtsrat),

bestehend aus von den Mitgliedsländern entsandten Direktoren, überwacht und genehmigt.

Spezielle Ausschüsse des Direktoriums prüfen unter anderem die Finanzgebarung und

befassen sich mit der Projektevaluierung und berichten den Aktionären über die Ergebnisse.

Die für Österreich zuständigen Direktoren berichten dem Finanzministerium regelmäßig über

diese Angelegenheiten und erhalten vom Finanzministerium geeignete Stellungnahmen.

Die Evaluierungsergebnisse werden den Aktionären übermittelt und sind der interessierten

Öffentlichkeit zugänglich. Eine breitere Veröffentlichung scheint angesichts des kleinen

Interessentenkreises nicht angebracht.

Zu 11.:

Die Überprüfungsberichte werden vom Aufsichtsrat diskutiert, wo dann Kritik angebracht

werden kann, die in weitere Aktivitäten der Institution einfließt. Zweckwidrige

Mittelverwendungen durch Kreditnehmerländer werden auch durch Darlehensreduktionen

geahndet. Häufigstes Anzeichen von Korruption ist “Mis - Procurement”, wo die

Auftragsvergabe nicht an den Bestbieter erfolgte. Auch dort ist Darlehensreduktion bzw.

Stornierung die mögliche und bei Korruptionsverdacht auch häufig ergriffene Maßnahme.

Über eine Finanzinstitution abgewickelte Projekte haben den Ruf, zweckmäßig gestaltet zu

sein und rasch und kosteneffizient - unter Beachtung internationaler Sicherheits - und

Umweltstandards - realisiert zu werden sowie Korruption weitgehend hintanzuhalten. Dies ist

auch in den Empfängerländern bekannt.

Zu 12.:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 3.) und 4.)

B) Sonstige Mitgliedschaften:

Zu 1.:

An sonstigen Mitgliedschaften in meinem Ressort bestehen:

1.1) Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International

Association of Insurance Supervisors - AIS)

1.2) Financial Action Task Force (FATF)

1.3) International Organisation of Securities Commissions (IOSCO)

1.4) European Institute of Publik Administration, Maastricht (EIPA)

1.5) Beamtenaustauschprogramm der Europäischen Kommission, GD XV, im Bereich

       Binnenmarkt (KAROLUS)

1.6) IT - Anwendervereinigungen GUIDE und SAVE

1.7) Weltzollorganisation (WCO, CCC)

Zu 2. bis 4.:

- ad 1.1)

Die Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes der Versicherungsunternehmen gemäß

§ 99 VAG erfordert enge und dauernde internationale Zusammenarbeit der

Versicherungsaufsichtsbehörden. Österreich wirkt an der Erarbeitung weltweit geltender

Versicherungsaufsichtsstandards mit und profitiert daher vom Informationsaustausch

innerhalb der IAIS.

- ad 1.2)

Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, ist Mitglied der in Paris im

Rahmen der OECD ansässigen Financial Action Task Force zur Bekämpfung der

Geldwäsche. Die Zusammensetzung der Mitglieder dieser Organisation deckt sich im

wesentlichen mit der Mitgliedschaft der OECD. Im Mittelpunkt der Tätigkeit dieser

Organisation steht die internationale Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der

Geldwäsche, welche wie in allen anderen teilnehmenden Staaten, in Österreich

gleichermaßen besondere Wichtigkeit hat.

- ad 1.3)

Österreich, vertreten bis Ende 1997 durch das Bundesministerium für Finanzen und ab 1998

durch die Bundeswertpapieraufsicht, ist Mitglied der “International Organisation of Securities

Commissions” (IOSCO). Die Mitgliedschaft bei dieser weltweiten Vereinigung der

Wertpapieraufsichtsbehörden wurde 1992 eingegangen um die Zusammenarbeit mit anderen

Wertpapieraufsichtsbehörden zu stärken und an der internationalen Koordinierung der

Wertpapier - und Börseaufsichtsbestimmungen mitzuwirken.

- ad 1.4) und 1.5)

EIPA: Vorbereitung auf die EU - lntegration, Ausbildung von Spitzenbeamten in

EU - Angelegenheiten, wissenschaftliche Begleituntersuchungen zu

Verwaltungsreformmaßnahmen im EU - Bereich.

KAROLUS: Ziel ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und die einheitliche Vollziehung

von Binnenmarktsrecht. Grundlage für die Mitgliedschaft ist eine Entscheidung des

Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsplan zur Verwirklichung des

Binnenmarktes.

Die Mitgliedschaft im EIPA sowie die Teilnahme am KAROLUS Programm trägt zu einer

erhöhten Qualität des öffentlichen Dienstes bei.

- ad 1.6)

GUIDE, der Name steht für Guidance for Users of lntegrated Dateprocessing Equipment, ist

eine internationale Vereinigung von Benutzern mittlerer und großer IBM - Computersysteme.

Diese Benutzervereinigung wurde gegründet, um ihren Mitgliedern den Austausch von

Erfahrungen und Informationen zu ermöglichen und die Verbreitung und Anwendung

brauchbarer ADV - Praktiken zu fördern. Dies geht so weit, daß unter Vermittlung von GUIDE

ganze Softwarelösungen zwischen IBM - Anwendern ausgetauscht werden, wodurch sich für

den einzelnen Anwender erhebliche Kosteneinsparungen ergeben können. Der

Erfahrungsaustausch erfolgt über von GUIDE organisierte Arbeitskreise, regionale Meetings,

internationale Koferenzen und einschlägige Publikationen.

SAVE ist eine regionale Vereinigung von Benutzern der informationsverarbeitenden Systeme

der SIEMENS AG.

Ziel dieser Vereinigung ist es, allen Mitgliedern den Austausch von Erfahrungen mit

SIEMENS - NIXDORF Systemen zu ermöglichen und die Anwenderwünsche hinsichtlich

künftiger Entwicklungen auf dem Hard - und Softwaresektor gegenüber dem Hersteller zu

artikulieren.

Bei regionalen Tagungen werden seitens SIEMENS regelmäßig die künftigen

Entwicklungsatrategien des Unternehmens bekanntgegeben und Wünsche und Vorstellungen

der SAVE - Mitglieder entgegengenommen. Durch die Herausgabe periodischer Schriften, in

denen Anwenderfragen besprochen und Änderungswünsche behandelt werden, ist eine breite

Kommunikationswirkung gegeben.

- ad 1.7)

Unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens wurde unter anderem das “Internationale Übereinkommen über das

Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren” - eine Grundlage für die

Zoll - und Statistiktarife nahezu aller Industrieländer - geschaffen. Die Rechtsgrundlage ist das

Abkommen für die Errichtung eines Rates auf dem Gebiete des Zollwesens

(BGBI.Nr. 165/1955).

Zu 5.:

- ad 1.1)

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung der IAIS einheitlich pro Mitglied

festgelegt.

- ad 1.2)

Das Kriterium für den Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung des Sekretariats ist der

OECD - Verteilungsschlüssel.

- ad 1.3)

Der Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung des Sekretariats ist für jeden Mitgliedstaat gleich.

- ad 1.4) und 1.5)

EIPA: Die Mitgliedsländer leisten entsprechen ihrer Größe einen Beitrag zur Abdeckung der

Overhead - kosten. Das EIPA wird zum Teil aus dem Haushalt der Europäischen Kommission

finanziert.

KAROLUS: Die Teilnahme am KAROLUS - Programm ist für Österreich mit keinem

Mitgliedsbeitrag verbunden, Teilnehmer am Programm erhalten hingegen eine Förderung

durch die Europäische Kommission.

- ad 1.6)

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung der Mitglieder festgesetzt.

- ad 1.7)

Das Kriterium für den Mitgliedsbeitrag ist ein modifizierter UN - Schlüssel (die Zahl der

Mitgliedstaaten wird berücksichtigt).

Zu 6.:

 

 

              GESELLSCHAFT

                               ZAHLUNGEN

              1996                                            1997

ad 1.1)

Internationale Assocation of Insurance supervisors

         US $ 1.330,00

                2.000,00

ad 1.2)

 FATE

           öS 78.172,00

              79.089,00

ad 1.3)

 IOSCO

           öS 52.265,00

              59.994,00

ad 1.4)

und

ad 1.5)

 EIPA

 

KAROLUS

         öS 400.000,00

 

                         0,00

            400.000,00

 

                       0,00

ad 1.6)

 GUIDE und SAVE

           öS 11.441,00

                6.975,00

(SAVE noch kein Beitrag)

ad 1.7)

 WCO

      öS 1,239.421,88

    öS 1,217.183,45

 

Zu 7.:

EIPA: Durch Entsendung eines Österreichischen Fakultätsmitgliedes entstanden 1996 und

1997 jeweils Kosten in der Höhe von 300.000 öS.

WCO: 1996 trug Österreich mit einem Betrag von öS 260.570,- zum a.o. Budget des Zollrates

bei.

Zu 8.:

- ad 1.1)

Ja.

- ad 1.2)

Die Organisation und ihre Mitglieder arbeiten auf Konsensbasis.

- ad 1.3)

Ein errechneter Stimmenanteil besteht nicht. Die Mitgliedstaaten finanzieren zu gleichen

Teilen das Budget dieser Organisation.

- ad 1.4) und 1.5)

EIPA: Österreich ist sowohl im Board of Governors als auch im Scientific Board sowie auch

die anderen EU - Länder jeweils durch einen Vertreter repräsentiert.

KAROLUS: Österreich ist im KAROLUS - Verwaltungsausschuß sowie auch die anderen

EU - Länder jeweils durch einen Vertreter repräsentiert.

- ad 1.6)

Diese Mitgliedsbeiträge sind für alle Mitglieder der erwähnten Anwendervereinigungen GUIDE

und SAVE gleich und unabhängig von Stimmenanteilen.

- ad 1.7)

Ja.

Zu 9. und 10.:

- ad 1.1)

Durch die aktive Mitarbeit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde in der IAIS

sowie durch die vorgelegten Jahresabschlüsse der Organisation kann die effiziente und

zweckmäßige Mittelverwendung laufend überwacht werden.

- ad 1.2)

Mit den knappen Beiträgen der Mitgliedstaaten wird ein sehr kleines Sekretariat mit Sitz bei

der OECD in Paris unterhalten. Die Arbeiten des Sekretariats sind äußerst effizient.

- ad 1.3)

Auch hier wird nur ein sehr kleines Sekretariat mit Sitz in Montreal, Kanada, unterhalten.

- ad 1.4) und 1.5)

Die Evaluierung erfolgt durch die Vertreter Österreichs im Board of Governors und im

Scientific Board des EIPA sowie im Verwaltungsausschuß des KAROLUS - Programms.

EIPA: Budget und Tätigkeitsberichte des Institutes werden veröffentlicht.

KAROLUS: Das KAROLUS - Programm wird sowohl durch die Europäische Kommission als

auch durch das EIPA evaluiert. Die jährlichen Evaluierungsberichte werden veröffentlicht.

- ad 1.6)

Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge werden den Mitgliedern alljährlich

Tätigkeitsberichte übermittelt, ein ineffizienter Einsatz der Mitgliedsbeiträge konnte bisher

nicht festgestellt werden.

Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge werden den Mitgliedern alljährlich

Tätigkeitsberichte übermittelt; ein ineffizienter Einsatz der finanziellen Mittel konnte bisher

nicht festgestellt werden.

Zu 11. und 12.:

- ad 1.1)

Die Mitgliedschaft in der IAIS ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabenstellungen

der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzichtbar. Neben den USA, Australien, Kanada und

Japan sind auch alle EU - Mitgliedstaaten in der mehr als 90 Mitglieder zählenden IAIS

vertreten. Unregelmäßigkeiten wurden keine festgestellt.

- ad 1.2)

Alle westlichen europäischen Industrieländer, die USA, Kanada sowie wichtige Finanzzentren

wie Singapur und Hongkong, sind Mitglieder dieser Organisation. Eine Nichtteilnahme an den

sehr wichtigen Koordinierungsbemühungen dieser Organisation würde Österreich auf dem

Gebiete der Geldwäsche nicht nur isolieren, sondern Österreich auch insgesamt international

Schaden zufügen.

- ad 1.3)

Die Mitgliedschaft Österreichs in dieser Organisation ist nicht entbehrlich, da sie Österreich

den so wichtigen Zugang zur Zusammenarbeit mit den Wertpapieraufsichtsbehörden der

anderen Staaten wesentlich erschweren würde.

- ad 1.4) und 1.5)

Die Mitgliedschaft bei EIPA ermöglicht internationalen Erfahrungsaustausch, fördert die

Qualität des öffentlichen Dienstes, ermöglicht die Nutzung von Budgetmitteln der

Europäischen Kommission für Ausbildungs - und Forschungsprojekte und ist daher positiv zu

beurteilen.

Das KAROLUS - Programm fördert die Zusammenarbeit im Binnenmarktsbereich, ermöglicht

die Entsendung von österreichischen öffentlichen Bediensteten zu anderen EU - Verwaltungen

durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln der EU - Kommission und ist daher ebenfalls

positiv zu beurteilen.

- ad 1.6)

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist die Mitgliedschaft bei GUIDE und

SAVE in Anbetracht der daraus resultierenden Vorteile und in Ansehung der geringen

Mitgliedsbeiträge unentbehrlich.

- ad 1.7)

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen, insbesondere der Zollverwaltung, ist

eine Mitgliedschaft beim Zollrat unbedingt notwendig.