3841/AB XX.GP
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Thomas Barmüller und weitere Abgeordnete haben
am 25. März 1998 unter der Nr. 3913/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Überwachung des Fernmeldeverkehrs” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Auf welche Daten von Teilnehmern und Benutzern öffentlicher
Telekommunikationsdienste, die über den Inhalt des öffentlich zugänglichen
Teilnehmerverzeichnisses hinausgehen, haben Mitarbeiter des Bundesministeriums für
Inneres Zugriff oder können sich Zugriff verschaffen?
2. Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Bedingungen haben Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Inneres Zugriff auf diese Daten oder können sich Zugriff
verschaffen?
3. Wurden vom Bundesministerium für Inneres Wortscanner getestet, beschafft oder
wurden die Betreiber von Mobilfunkdiensten ersucht, Wortscanner zu beschaffen?
4. Durch welche gesetzliche Grundlage sehen Sie den Einsatz von Wortscannern durch
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres oder im Auftrag des
Bundesministeriums für Inneres gedeckt?
5. Wurde von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der obersten
Fernmeldebehörde bzw. gegenüber den Betreibern von Mobilfunkdiensten das Ersuchen
geäußert die Sicherheitscodes von SIM - Karten oder die PIN - Codes übermittelt zu
bekommen?
6. Wurden Vertretern des Bundesministeriums für Inneres Verzeichnisse mit
Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes übergeben?
7. Durch welche Rechtsgrundlage sehen Sie ein Ersuchen zur Übermittlung von
Sicherheitscodes
von SIM - Karten oder PIN - Codes gerechtfertigt?
8. Welche Daten können im Zuge der Überwachung des Femmeldeverkehrs mittels der
gemäß § 89 TKG 1997 geschaffenen Einrichtungen gewonnen werden?
9. Können durch das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen auch
Standortbestimmungen der abgehörten Person mittels Peilung vorgenommen werden?
10. Wie lange werden die gewonnenen Gesprächsdaten und Daten betreffend die
Lokalisierung von GSM - Benutzern gespeichert?
11. Werden auch Daten im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben, die zur
Standortbestimmung verwendet werden oder verwendet werden können?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Sicherheitsbehörden haben auf den Inhalt öffentlicher Teilnehmerverzeichnisse Zugriff
Ausschließlich über richterlichen Auftrag dürfen Sicherheitsbehörden bei
Telekommunikationsanbietern darüber hinausgehende Daten erheben.
Zu den Fragen 3, 6 und 9:
Diese Fragen sind mit “nein” zu beantworten.
Zur Frage 4:
Wortscanner sind technische Mittel zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs, deren Einsatz
Bestandteil der richterlichen Anordnungsverfügung nach § 149a StPO sein könnte.
Richterlichen Aufträgen entsprechend ist im Rahmen der Überwachung eines Anschlusses
freilich regelmäßig der gesamte Fernmeldeverkehr aufzuzeichnen und zu protokollieren. Mit
dem Einsatz von Wortscannern, bei denen die Überwachung lediglich auf programmierte
Schlüsselwörter hin aktiviert wird, könnte dieser Auftrag nicht erfüllt werden. Schon im
Hinblick darauf wird der Einsatz von Wortscannern im Bereich der Sicherheitsbehörden nicht
in Betracht gezogen. Unbeschadet dessen sehe ich allerdings keine Notwendigkeit zur
Schaffung gesetzlicher Grundlagen als Voraussetzung zum Einsatz solcher Geräte.
Zu den Fragen 5 und 7:
Zur Durchführung richterlicher Überwachungsaufträge ist die Kenntnis des Sicherheitscodes
von SIM - Karten oder PIN - Codes nicht von Bedeutung. Es ist jedoch denkbar, daß im Zuge
der Beschlagnahme eines Handys das Gericht den Auftrag zur Auswertung der im Handy
gespeicherten Daten erteilt. Soweit der Handybesitzer darüber keine Auskunft erteilt, würde
sich die Sicherheitsbehörde über entsprechende richterliche Verfügung an den Betreiber
wenden,
um die notwendigen Daten erheben zu können.
Zur Frage 8:
Im Zuge einer richterlich angeordneten Überwachung des Femmeldeverkehrs werden mit den
hierfür zu schaffenden Einrichtungen den Inhalt der Kornmunikationsverbindung
wiedergebende Daten (sog. Inhaltsdaten) sowie vermittlungsrelevante Daten erfaßt. Unter
vermittlungsrelevanten Daten sind jene zu verstehen, welche die Art und Weise einer
Kommunikationsverbindung dokumentieren, wie etwa den Beginn und das Ende des
Gesprächs, die Funkzelle bei Mobiltelefonen oder den Zeitpunkt des Abrufes einer Short -
Massage. Eine taxative Aufzählung aller erfaßbaren vermittlungsrelevanten Daten ist derzeit
nicht möglich, da diese zwischen den zur Zeit am Markt angebotenen
Telekommunikationsdiensten variieren.
Zur Frage 10:
Spätestens unmittelbar nach Abschluß der Überwachung eines Fernmeldeverkehr werden
sämtliche Aufnahmen dem Gericht übermittelt, das die Überwachung angeordnet hat. Für das
Gericht wiederum gilt § 149m StPO.
Zur Frage 11:
Solche Daten können über Gerichtsauftrag hin erhoben werden. Im einzelnen verweise ich
hiezu auf meine Ausführungen zur Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Freundinnen und Freunde vom 30. Jänner 1998 unter der Nr.3628/3.