3841/AB XX.GP

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Thomas Barmüller und weitere Abgeordnete haben

am 25. März 1998 unter der Nr. 3913/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Überwachung des Fernmeldeverkehrs” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Auf welche Daten von Teilnehmern und Benutzern öffentlicher

Telekommunikationsdienste, die über den Inhalt des öffentlich zugänglichen

Teilnehmerverzeichnisses hinausgehen, haben Mitarbeiter des Bundesministeriums für

Inneres Zugriff oder können sich Zugriff verschaffen?

2. Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Bedingungen haben Mitarbeiter des

Bundesministeriums für Inneres Zugriff auf diese Daten oder können sich Zugriff

verschaffen?

3. Wurden vom Bundesministerium für Inneres Wortscanner getestet, beschafft oder

wurden die Betreiber von Mobilfunkdiensten ersucht, Wortscanner zu beschaffen?

4. Durch welche gesetzliche Grundlage sehen Sie den Einsatz von Wortscannern durch

Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres oder im Auftrag des

Bundesministeriums für Inneres gedeckt?

5. Wurde von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres gegenüber der obersten

Fernmeldebehörde bzw. gegenüber den Betreibern von Mobilfunkdiensten das Ersuchen

geäußert die Sicherheitscodes von SIM - Karten oder die PIN - Codes übermittelt zu

bekommen?

6. Wurden Vertretern des Bundesministeriums für Inneres Verzeichnisse mit

Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes übergeben?

7. Durch welche Rechtsgrundlage sehen Sie ein Ersuchen zur Übermittlung von

Sicherheitscodes von SIM - Karten oder PIN - Codes gerechtfertigt?

8. Welche Daten können im Zuge der Überwachung des Femmeldeverkehrs mittels der

gemäß § 89 TKG 1997 geschaffenen Einrichtungen gewonnen werden?

9. Können durch das Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen auch

Standortbestimmungen der abgehörten Person mittels Peilung vorgenommen werden?

10. Wie lange werden die gewonnenen Gesprächsdaten und Daten betreffend die

Lokalisierung von GSM - Benutzern gespeichert?

11. Werden auch Daten im Zuge der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhoben, die zur

Standortbestimmung verwendet werden oder verwendet werden können?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Sicherheitsbehörden haben auf den Inhalt öffentlicher Teilnehmerverzeichnisse Zugriff

Ausschließlich über richterlichen Auftrag dürfen Sicherheitsbehörden bei

Telekommunikationsanbietern darüber hinausgehende Daten erheben.

Zu den Fragen 3, 6 und 9:

Diese Fragen sind mit “nein” zu beantworten.

Zur Frage 4:

Wortscanner sind technische Mittel zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs, deren Einsatz

Bestandteil der richterlichen Anordnungsverfügung nach § 149a StPO sein könnte.

Richterlichen Aufträgen entsprechend ist im Rahmen der Überwachung eines Anschlusses

freilich regelmäßig der gesamte Fernmeldeverkehr aufzuzeichnen und zu protokollieren. Mit

dem Einsatz von Wortscannern, bei denen die Überwachung lediglich auf programmierte

Schlüsselwörter hin aktiviert wird, könnte dieser Auftrag nicht erfüllt werden. Schon im

Hinblick darauf wird der Einsatz von Wortscannern im Bereich der Sicherheitsbehörden nicht

in Betracht gezogen. Unbeschadet dessen sehe ich allerdings keine Notwendigkeit zur

Schaffung gesetzlicher Grundlagen als Voraussetzung zum Einsatz solcher Geräte.

Zu den Fragen 5 und 7:

Zur Durchführung richterlicher Überwachungsaufträge ist die Kenntnis des Sicherheitscodes

von SIM - Karten oder PIN - Codes nicht von Bedeutung. Es ist jedoch denkbar, daß im Zuge

der Beschlagnahme eines Handys das Gericht den Auftrag zur Auswertung der im Handy

gespeicherten Daten erteilt. Soweit der Handybesitzer darüber keine Auskunft erteilt, würde

sich die Sicherheitsbehörde über entsprechende richterliche Verfügung an den Betreiber

wenden, um die notwendigen Daten erheben zu können.

Zur Frage 8:

Im Zuge einer richterlich angeordneten Überwachung des Femmeldeverkehrs werden mit den

hierfür zu schaffenden Einrichtungen den Inhalt der Kornmunikationsverbindung

wiedergebende Daten (sog. Inhaltsdaten) sowie vermittlungsrelevante Daten erfaßt. Unter

vermittlungsrelevanten Daten sind jene zu verstehen, welche die Art und Weise einer

Kommunikationsverbindung dokumentieren, wie etwa den Beginn und das Ende des

Gesprächs, die Funkzelle bei Mobiltelefonen oder den Zeitpunkt des Abrufes einer Short -

Massage. Eine taxative Aufzählung aller erfaßbaren vermittlungsrelevanten Daten ist derzeit

nicht möglich, da diese zwischen den zur Zeit am Markt angebotenen

Telekommunikationsdiensten variieren.

Zur Frage 10:

Spätestens unmittelbar nach Abschluß der Überwachung eines Fernmeldeverkehr werden

sämtliche Aufnahmen dem Gericht übermittelt, das die Überwachung angeordnet hat. Für das

Gericht wiederum gilt § 149m StPO.

Zur Frage 11:

Solche Daten können über Gerichtsauftrag hin erhoben werden. Im einzelnen verweise ich

hiezu auf meine Ausführungen zur Anfrage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,

Freundinnen und Freunde vom 30. Jänner 1998 unter der Nr.3628/3.