3845/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Mag. Stadler und Kollegen
betreffend Bezahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
an einen kriminellen, wegen Quälens und der Kinderschändung
an der eigenen Tochter verdächtigen türkischen Ausländer
Nr. 3867/J
Zu Ihre Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, auf deren Auszahlung bei
Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
So muß der Leistungsbezieher neben dem Nachweis von
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in einer bestimmten Dauer
unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein. Die
Leistungsauszahlung kann nur dann verweigert werden, wenn zumindest eine der
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, was jedoch in einem qualifizierten
rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen ist. Gleiches gilt, mit der Maßgabe der
Erfüllung weiterer Kriterien, für die Notstandshilfe.
In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf einen türkischen Staatsbürger, der der Be -
gehung schwerwiegender krimineller Handlungen verdächtigt wird, gleichzeitig aber
staatliche Unterstützungsgelder - Arbeitslosengeld, Notstandshilfe - beziehe, deren
Höhe
sich auf monatlich S 29.000,- belaufen solle. Dazu möchte ich
grundsätzlich
anmerken, daß die genannten Verdächtigungen dem Arbeitsmarktservice zum
Zeitpunkt der Leistungsgewährung nicht bekannt sein konnten. Sie sind derzeit
Gegenstand gerichtlicher Prüfungen.
Seitens des Arbeitsmarktservice wird aber derzeit schon vor einer allfälligen
Verurteilung ermittelt, ob andere, den Anspruch ausschließende Umstände
vorliegen, die vom Leistungsbezieher nicht gemeldet wurden. Sollte der Leistungs-
bezug durch Verschweigung maßgeblicher Umstände unberechtigt erfolgt sein, ist
die Leistung entsprechend den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs -
gesetzes dem Bezieher zum Rückersatz vorzuschreiben.
Im übrigen zeigt die kolportierte Leistungshöhe von S 29.000,- deutlich, in welchem
Ausmaß falsche Vorstellungen über die Höhe von Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe verbreitet sind. Abgesehen vom Umstand, daß der Bezug von
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe einander ausschließt (es gibt nur entweder
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), beträgt der höchste Arbeitslosengeld - Bezug
S 465,40 und der höchste Notstandshilfe - Bezug S 428,20 je Kalendertag, zuzüglich
eines Familienzuschlages für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in Höhe von
S 21,70 täglich, wobei dafür eine Beitragsgrundlage von mindestens S 37.779,-
erforderlich ist.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Antwort zu Frage 1:
Eine gesonderte Information durch das Arbeitsmarktservice erfolgte nicht, jedoch
war eine solche nicht erforderlich, weil sich im gegenständlichen Fall keine grund -
sätzlichen Fragen stellen, die die Arbeitslosenversicherung betreffen.
Wie ich bereits einleitend ausgeführt habe, wird die Leistung, sollte sich im Ermitt -
lungsverfahren ergeben, daß der Bezug widerrechtlich unter Verschweigung an -
spruchausschließender Umstände erfolgte, der Rechtslage entsprechend vom Lei -
stungsempfänger
rückgefordert.
Antwort zu Frage 2:
Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe sind - wie erwähnt - Ver -
sicherungsleistungen, die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht verwei -
gert werden können. Ein unberechtigter Leistungsbezug ist dann nicht auszuschlie -
ßen, wenn der Leistungswerber dem Arbeitsmarktservice für den Anspruch maßgeb -
liche, nur schwer zu ermittelnde Umstände verschweigt, was im konkreten Fall aber
noch Gegenstand der Prüfung im Rahmen - des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
ist. Die Nennung der genauen Höhe der Leistung ist mir aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht möglich, doch bleibt diese weit unter dem von Ihnen vernommenen
Betrag.
Antwort zu den Fragen 3 und 4:
Die Frage nach der wirtschaftlichen Situation sowie nach eigenen Einkünften wird
jedem Leistungswerber vom Arbeitsmarktservice gestellt und ist auch Bestandteil
des Antragstormulares. Falls ein unberechtigter Leistungsbezug vorliegt, basiert
dieser auf unrichtigen Angaben des Leistungsbeziehers. Weder für den Sachbear -
beiter noch für den jeweiligen die Anspruchsbeurteilung überprüfenden Approbanten
wäre in diesem Fall die Unrechtmäßigkeit des Bezuges erkennbar gewesen.
Antwort zu Frage 5:
Die behördlich angeordnete Anhaltung, somit auch eine Untersuchungshaft, führt zu
einer Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, da Arbeits -
losigkeit nicht vorliegt.
Antwort zu den Fragen 6 und 7:
Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe sind Versicherungsleistun -
gen, auf die nur durch eigene Beitragsleistungen ein Anspruch erworben wird und
die im Falle der nachträglichen Feststellung, daß die Leistung nicht gebührte und
durch unwahre Angaben erschlichen wurde, vom Empfänger zurückgefordert
werden. Es kann daher bezogen auf die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich
nicht davon ausgegangen werden, daß eine Erhaltung durch den Staat erfolgt, wes -
halb es
auch keine Schätzungen oder Aufzeichnungen über derartige Kosten
gibt.
Über die Verfahrenskosten beim Arbeitsmarktservice können keine Aussagen getrof -
fen werden, da keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Bearbeitungsdauer vorliegen.