3845/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Mag. Stadler und Kollegen

betreffend Bezahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

an einen kriminellen, wegen Quälens und der Kinderschändung

an der eigenen Tochter verdächtigen türkischen Ausländer

Nr. 3867/J

Zu Ihre Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, auf deren Auszahlung bei

Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

So muß der Leistungsbezieher neben dem Nachweis von

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in einer bestimmten Dauer

unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein. Die

Leistungsauszahlung kann nur dann verweigert werden, wenn zumindest eine der

genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, was jedoch in einem qualifizierten

rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen ist. Gleiches gilt, mit der Maßgabe der

Erfüllung weiterer Kriterien, für die Notstandshilfe.

In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf einen türkischen Staatsbürger, der der Be -

gehung schwerwiegender krimineller Handlungen verdächtigt wird, gleichzeitig aber

staatliche Unterstützungsgelder - Arbeitslosengeld, Notstandshilfe - beziehe, deren

Höhe sich auf monatlich S 29.000,- belaufen solle. Dazu möchte ich grundsätzlich

anmerken, daß die genannten Verdächtigungen dem Arbeitsmarktservice zum

Zeitpunkt der Leistungsgewährung nicht bekannt sein konnten. Sie sind derzeit

Gegenstand gerichtlicher Prüfungen.

Seitens des Arbeitsmarktservice wird aber derzeit schon vor einer allfälligen

Verurteilung ermittelt, ob andere, den Anspruch ausschließende Umstände

vorliegen, die vom Leistungsbezieher nicht gemeldet wurden. Sollte der Leistungs-

bezug durch Verschweigung maßgeblicher Umstände unberechtigt erfolgt sein, ist

die Leistung entsprechend den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs -

gesetzes dem Bezieher zum Rückersatz vorzuschreiben.

Im übrigen zeigt die kolportierte Leistungshöhe von S 29.000,- deutlich, in welchem

Ausmaß falsche Vorstellungen über die Höhe von Arbeitslosengeld und

Notstandshilfe verbreitet sind. Abgesehen vom Umstand, daß der Bezug von

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe einander ausschließt (es gibt nur entweder

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), beträgt der höchste Arbeitslosengeld - Bezug

S 465,40 und der höchste Notstandshilfe - Bezug S 428,20 je Kalendertag, zuzüglich

eines Familienzuschlages für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in Höhe von

S 21,70 täglich, wobei dafür eine Beitragsgrundlage von mindestens S 37.779,-

erforderlich ist.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Antwort zu Frage 1:

Eine gesonderte Information durch das Arbeitsmarktservice erfolgte nicht, jedoch

war eine solche nicht erforderlich, weil sich im gegenständlichen Fall keine grund -

sätzlichen Fragen stellen, die die Arbeitslosenversicherung betreffen.

Wie ich bereits einleitend ausgeführt habe, wird die Leistung, sollte sich im Ermitt -

lungsverfahren ergeben, daß der Bezug widerrechtlich unter Verschweigung an -

spruchausschließender Umstände erfolgte, der Rechtslage entsprechend vom Lei -

stungsempfänger rückgefordert.

Antwort zu Frage 2:

Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe sind - wie erwähnt - Ver -

sicherungsleistungen, die bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht verwei -

gert werden können. Ein unberechtigter Leistungsbezug ist dann nicht auszuschlie -

ßen, wenn der Leistungswerber dem Arbeitsmarktservice für den Anspruch maßgeb -

liche, nur schwer zu ermittelnde Umstände verschweigt, was im konkreten Fall aber

noch Gegenstand der Prüfung im Rahmen - des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

ist. Die Nennung der genauen Höhe der Leistung ist mir aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht möglich, doch bleibt diese weit unter dem von Ihnen vernommenen

Betrag.

Antwort zu den Fragen 3 und 4:

Die Frage nach der wirtschaftlichen Situation sowie nach eigenen Einkünften wird

jedem Leistungswerber vom Arbeitsmarktservice gestellt und ist auch Bestandteil

des Antragstormulares. Falls ein unberechtigter Leistungsbezug vorliegt, basiert

dieser auf unrichtigen Angaben des Leistungsbeziehers. Weder für den Sachbear -

beiter noch für den jeweiligen die Anspruchsbeurteilung überprüfenden Approbanten

wäre in diesem Fall die Unrechtmäßigkeit des Bezuges erkennbar gewesen.

Antwort zu Frage 5:

Die behördlich angeordnete Anhaltung, somit auch eine Untersuchungshaft, führt zu

einer Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, da Arbeits -

losigkeit nicht vorliegt.

Antwort zu den Fragen 6 und 7:

Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe sind Versicherungsleistun -

gen, auf die nur durch eigene Beitragsleistungen ein Anspruch erworben wird und

die im Falle der nachträglichen Feststellung, daß die Leistung nicht gebührte und

durch unwahre Angaben erschlichen wurde, vom Empfänger zurückgefordert

werden. Es kann daher bezogen auf die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich

nicht davon ausgegangen werden, daß eine Erhaltung durch den Staat erfolgt, wes -

halb es auch keine Schätzungen oder Aufzeichnungen über derartige Kosten gibt.

Über die Verfahrenskosten beim Arbeitsmarktservice können keine Aussagen getrof -

fen werden, da keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Bearbeitungsdauer vorliegen.