3851/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Haider
und Kollegen vom 18. März 1998, Nr. 3900/J,
betreffend Österr. Mitgliedschaft in
Internationalen Organisationen
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und
Kollegen vom 18. März 1998, Nr. 3900/J, betreffend Österreichische
Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4, 6 und 7:
Zur Beantwortung der oben angeführten Fragen darf auf die Beilage
verwiesen werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie werden nur
die wesentlichen Mitgliedschaften genannt. Es darf hiefür um
Verständnis
ersucht werden.
Zu den Fragen 5 und 8:
Die Festsetzung des jeweiligen Mitgliedsbeitrages hängt von der
betreffenden individuellen Vertragsgestaltung ab. Sie erfolgt bei
Internationalen Organisationen, Vereinigungen etc. durch die
zuständigen Gremien, dh in der Regel durch die Generalversammlung.
Wesentliche Kriterien zur Errechnung des Mitgliedsbeitrages sind
etwa der Anteil der Beitragsleistungen zur UNO (zB.: EPPO),
die Wirtschaftskraft (zB.: EVT, UPOV, ISHS, ICID) oder zusätzlich
zu einem Sockelbetrag die Höhe von tatsächlich in Anspruch
genommenen Leistungen (zB.: ISTA, IUFRO). Beim Internationalen
Weinamt in Paris berechnet sich der Mitgliedsbeitrag nach der
Anzahl der gewünschten Stimmrechte.
Der Anteil der österreichischen Stimmrechte entspricht mit Ausnahme
der Organisationen EVT, ISTA, UPOV und ICID, wo jeder Mitgliedstaat
nur eine Stimme hat, dem Anteil Österreichs an der Gesamtorganisa -
tion.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Die Evaluierung des effizienten Mitteleinsatzes einer Internatio -
nalen Organisation ist nicht Aufgabe eines nationalen Mitglied -
staates, sondern der im Rahmen der Statuten der Organisation vorge -
sehenen Berichts - und Kontrollpflichten an die dafür zuständigen
Gremien. Selbstverständlich wirken die Vertreter des Bundes -
ministeriums für Land - und Forstwirtschaft im Rahmen der ihnen
eingeräumten Kontrollbefugnisse bei der Erstellung der Jahres -
budgets und der Kontrolle der Mittelverwendung auf größtmögliche
Effizienz hin. Es kann zum derzeitigen Zeitpunkt demzufolge davon
ausgegangen
werden, daß die von Österreich geleisteten Beiträge
effizient, sinnvoll und zweckmäßig verwendet werden. Maßnahmen des
Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, die aufgrund
unbefriedigender Überprüfungsergebnisse zu ergehen hatten, waren
bislang nicht erforderlich.
Zu Frage 12:
Nein.
Hinsichtlich der konkreten Gründe darf auf die Beilage verwiesen
werden.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!!