3851/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Haider

und Kollegen vom 18. März 1998, Nr. 3900/J,

betreffend Österr. Mitgliedschaft in

Internationalen Organisationen

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und

Kollegen vom 18. März 1998, Nr. 3900/J, betreffend Österreichische

Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 4, 6 und 7:

Zur Beantwortung der oben angeführten Fragen darf auf die Beilage

verwiesen werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie werden nur

die wesentlichen Mitgliedschaften genannt. Es darf hiefür um

Verständnis ersucht werden.

Zu den Fragen 5 und 8:

Die Festsetzung des jeweiligen Mitgliedsbeitrages hängt von der

betreffenden individuellen Vertragsgestaltung ab. Sie erfolgt bei

Internationalen Organisationen, Vereinigungen etc. durch die

zuständigen Gremien, dh in der Regel durch die Generalversammlung.

Wesentliche Kriterien zur Errechnung des Mitgliedsbeitrages sind

etwa der Anteil der Beitragsleistungen zur UNO (zB.: EPPO),

die Wirtschaftskraft (zB.: EVT, UPOV, ISHS, ICID) oder zusätzlich

zu einem Sockelbetrag die Höhe von tatsächlich in Anspruch

genommenen Leistungen (zB.: ISTA, IUFRO). Beim Internationalen

Weinamt in Paris berechnet sich der Mitgliedsbeitrag nach der

Anzahl der gewünschten Stimmrechte.

Der Anteil der österreichischen Stimmrechte entspricht mit Ausnahme

der Organisationen EVT, ISTA, UPOV und ICID, wo jeder Mitgliedstaat

nur eine Stimme hat, dem Anteil Österreichs an der Gesamtorganisa -

tion.

Zu den Fragen 9, 10 und 11:

Die Evaluierung des effizienten Mitteleinsatzes einer Internatio -

nalen Organisation ist nicht Aufgabe eines nationalen Mitglied -

staates, sondern der im Rahmen der Statuten der Organisation vorge -

sehenen Berichts - und Kontrollpflichten an die dafür zuständigen

Gremien. Selbstverständlich wirken die Vertreter des Bundes -

ministeriums für Land - und Forstwirtschaft im Rahmen der ihnen

eingeräumten Kontrollbefugnisse bei der Erstellung der Jahres -

budgets und der Kontrolle der Mittelverwendung auf größtmögliche

Effizienz hin. Es kann zum derzeitigen Zeitpunkt demzufolge davon

ausgegangen werden, daß die von Österreich geleisteten Beiträge

effizient, sinnvoll und zweckmäßig verwendet werden. Maßnahmen des

Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, die aufgrund

unbefriedigender Überprüfungsergebnisse zu ergehen hatten, waren

bislang nicht erforderlich.

Zu Frage 12:

Nein.

Hinsichtlich der konkreten Gründe darf auf die Beilage verwiesen

werden.

Beilage konnte nicht gescannt werden!!!