3858/AB XX.GP

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 18. März 1998 unter

der Nr. 3899/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

“österreichische Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen” gerichtet. Diese aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich

wie folgt:

Zu 1 und 2:

Hinsichtlich der von meinem Ressort eingegangenen Mitgliedschaften verweise ich auf die

diesbezüglichen Angaben in der Beilage P des Amtsbehelfes zum Bundesfinanzgesetz für

das Jahr 1998 (VA - Ansätze 1/40008, 1/40108 und 1/40408).

Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist bei jenen internationalen Vereinigungen

Mitglied, deren Zielsetzung auf internationale militärische Kooperation entweder in

spezifischen militärfachlichen (wie z.B. Militärmedizin, Katastrophenmedizin, Militärrecht

etc.), militärsportlichen oder militärdiplomatischen Bereichen ausgerichtet ist. Abgesehen

von der Teilnahme beim Junior Professional Officers Programme, die sich aus der

Mitgliedschaft Österreichs bei den Vereinten Nationen ableitet, basiert die Mitgliedschaft

meines Ressorts in den übrigen Fällen auf der im Bundesministeriengesetz 1986 festgelegten

Aufgabenstellung auf der Grundlage internationaler Usancen.

Zu 3 und 4:

Auf Grund ihrer fachlichen Ausrichtung sind die Mitgliedschaften ohne Zweifel von

wehrpolitischer Bedeutung, weil sie die internationale Kooperation im jeweiligen

militärspezifischen Bereich fördern und verbessern. Es versteht sich von selbst, daß diese

internationale Zusammenarbeit auf Grund der fachlichen Auseinandersetzungen mit

ausländischen Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse für das Ressort bringen.

Zu 5:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in allen Fällen auf Grund von Beitragsfeststellungen

der jeweiligen Organisation bestimmt.

Zu 6:

Ich verweise auf die diesbezüglichen Angaben in der Beilage P des Amtsbehelfes zum

Bundesfinanzgesetz für die Jahre 1996 und 1997 (VA - Ansätze 1/40008, 1/40108 und

1/40408)

Zu 7:

Keine.

Zu 8:

Ja.

Zu 9 und 10:

Eine derartige Beurteilung erfolgt laufend im Rahmen der Ausübung der Mitgliedschaften

durch die nach den jeweiligen Statuten vorgesehenen Organe. Die Veröffentlichung der

Gebarungsabschlüsse der Organisationen erfolgt auf Basis der jeweiligen Statuten.

Zu 11:

Nein, dafür bestand bisher kein Anlaß.

Zu 12:

Nein. Ich verweise hiezu auf meine Ausführungen zu den Fragen 3 und 4.