3858/AB XX.GP
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 18. März 1998 unter
der Nr. 3899/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“österreichische Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen” gerichtet. Diese aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Zu 1 und 2:
Hinsichtlich der von meinem Ressort eingegangenen Mitgliedschaften verweise ich auf die
diesbezüglichen Angaben in der Beilage P des Amtsbehelfes zum Bundesfinanzgesetz für
das Jahr 1998 (VA - Ansätze 1/40008, 1/40108 und 1/40408).
Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist bei jenen internationalen Vereinigungen
Mitglied, deren Zielsetzung auf internationale militärische Kooperation entweder in
spezifischen militärfachlichen (wie z.B. Militärmedizin, Katastrophenmedizin, Militärrecht
etc.), militärsportlichen oder militärdiplomatischen Bereichen ausgerichtet ist. Abgesehen
von der Teilnahme beim Junior Professional Officers Programme, die sich aus der
Mitgliedschaft Österreichs bei den Vereinten Nationen ableitet, basiert die Mitgliedschaft
meines Ressorts in den übrigen Fällen auf der im Bundesministeriengesetz 1986 festgelegten
Aufgabenstellung auf der Grundlage internationaler Usancen.
Zu 3 und 4:
Auf Grund ihrer fachlichen Ausrichtung sind die Mitgliedschaften ohne Zweifel von
wehrpolitischer Bedeutung, weil sie die internationale Kooperation im jeweiligen
militärspezifischen Bereich fördern und verbessern. Es versteht sich von selbst, daß diese
internationale Zusammenarbeit auf Grund der fachlichen Auseinandersetzungen mit
ausländischen
Erfahrungen wertvolle Erkenntnisse für das Ressort bringen.
Zu 5:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in allen Fällen auf Grund von Beitragsfeststellungen
der jeweiligen Organisation bestimmt.
Zu 6:
Ich verweise auf die diesbezüglichen Angaben in der Beilage P des Amtsbehelfes zum
Bundesfinanzgesetz für die Jahre 1996 und 1997 (VA - Ansätze 1/40008, 1/40108 und
1/40408)
Zu 7:
Keine.
Zu 8:
Ja.
Zu 9 und 10:
Eine derartige Beurteilung erfolgt laufend im Rahmen der Ausübung der Mitgliedschaften
durch die nach den jeweiligen Statuten vorgesehenen Organe. Die Veröffentlichung der
Gebarungsabschlüsse der Organisationen erfolgt auf Basis der jeweiligen Statuten.
Zu 11:
Nein, dafür bestand bisher kein Anlaß.
Zu 12:
Nein. Ich verweise hiezu auf meine Ausführungen zu den Fragen 3 und 4.