386/AB XX.GP
In der Anfrage behaupten die Abgeordneten, daß behinderten Menschen die Normverbrauchs-
abgabe derzeit nur rückerstattet werde1 wenn sie ein Fahrzeug zur Berufsausübung benötigten.
Blinde bzw. sehschwache Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung kein Fahrzeug lenken
können, könnten demnach keine derartige Förderung erhalten.
Frage
Welche Initiativen werden Sie ergreifen, damit auch Behinderte, die auf Grund mangelhafter
öffentlicher Verkehrsverbindungen auf das Auto angewiesen sind, dieses jedoch nicht selbst
lenken können, ebenfalls die Normverbrauchsabgabe rückerstattet erhalten können?
Antwort
Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes kann auch einem behinderten Menschen,
der keine eigene Lenkerberechtigung erlangen kann, die Normverbrauchsabgabe abgegolten
werden, wenn er glaubhaft macht, daß das Fahrzeug überwiegend für seine persönliche Beför-
derung - unabhängig von einer Berufstätigkeit - verwendet wird und der Lenker des Kraftfahr-
zeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.Voraussetzung für die Abgeltung der Normver-
brauchsabgabe ist in jedem Fall, daß dem behinderten Menschen die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden
Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.
Da mangelhafte öffentliche Verkehrsverbindungen keinen Zusammenhang mit der Gesund
heitsschädigung eines behinderten Menschen aufweisen und auch gleichermaßen nichtbehin-
derte Menschen treffen, ist bei der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auf das konkret zur
Verfügung stehende Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln nicht Bedacht zu nehmen.