386/AB XX.GP

 

In der Anfrage behaupten die Abgeordneten, daß behinderten Menschen die Normverbrauchs-

abgabe derzeit nur rückerstattet werde1 wenn sie ein Fahrzeug zur Berufsausübung benötigten.

Blinde bzw. sehschwache Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung kein Fahrzeug lenken

können, könnten demnach keine derartige Förderung erhalten.

Frage

Welche Initiativen werden Sie ergreifen, damit auch Behinderte, die auf Grund mangelhafter

öffentlicher Verkehrsverbindungen auf das Auto angewiesen sind, dieses jedoch nicht selbst

lenken können, ebenfalls die Normverbrauchsabgabe rückerstattet erhalten können?

Antwort

Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes kann auch einem behinderten Menschen,

der keine eigene Lenkerberechtigung erlangen kann, die Normverbrauchsabgabe abgegolten

werden, wenn er glaubhaft macht, daß das Fahrzeug überwiegend für seine persönliche Beför-

derung - unabhängig von einer Berufstätigkeit - verwendet wird und der Lenker des Kraftfahr-

zeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.Voraussetzung für die Abgeltung der Normver-

brauchsabgabe ist in jedem Fall, daß dem behinderten Menschen die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Da mangelhafte öffentliche Verkehrsverbindungen keinen Zusammenhang mit der Gesund

heitsschädigung eines behinderten Menschen aufweisen und auch gleichermaßen nichtbehin-

derte Menschen treffen, ist bei der Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auf das konkret zur

Verfügung stehende Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln nicht Bedacht zu nehmen.