388/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom
12. April 1996, Nr. 381/J, betreffend Mauteinnahmen und ASFlNAG-Schulden, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 . und 2.:
Da diese Fragen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegen-
heiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen, verweise ich
hiezu auf die diesbezüglichen Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 377/J
und 378/J.
Zu 3.:
lm Bundesvoranschlag 1996 sind Budgetmittel in Hohe von
2.500,0 Mio. S für den Neubau von Bundesstraßen B
70,0 Mio. S für den Neubau von Bundesstraßen S
750,0 Mio. S für den Neubau von Bundesstraßen A
1.086,6 Mio. S für die bauliche lnstandhaltung von Bundesstraßen B
90,0 Mio. S für die bauliche lnstandhaltung von Bundesstraßen S
649,0 Mio. S für die bauliche lnstandhaltung von Bundesstraßen A
2.759,9 Mio. S für die betriebliche Erhaltung von Bundesstraßen B + S .
1.050,0 Mio. S für die betriebliche Erhaltung von Bundesstraßen A
24=,0 Mio. S für betriebliche Hochbauten und Geräte von Bundesstraßen B + S
100,0 Mio. S für betriebliche Hochbauten und Geräte von Bundesstraßen A
vorgesehen.
Für Neubaumaßnahmen der Straßenbaugesellschaften stehen im Bundesvoranschlag 1996
Mittel in Höhe von 257,7 Mio. S zur Verfügung.
Zu 4.:
Gemäß Artikel ll § 4 Absatz 1 ASFlNAG-Gesetz werden den Straßensondergesellschaften
die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten
insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die
Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und
bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Er-
weiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kredit-
operationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der
Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.
Zu 5. und 6.:
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ist festzustellen, daß die Fertigstellung
des hochrangigen Straßennetzes nur über die Einführung einer fahrleistungsabhängigen
Bemautung, wie im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz vorgesehen, finanzierbar ist. Da
diesbezüglich - etwa hinsichtlich des konkreten Systems - noch keine Entscheidung getroffen
wurde, ist eine Quantifizierung derzeit nicht möglich.
Zu 7.:
Die Ausnützung des ASFlNAG-Haftungsrahmens im April 1996 stellt sich wie folgt dar:
1 . Straßenbau
gesetzlicher Haftungsrahmen für Kapital sowie für Zinsen und Kosten
je S 77,400,000.000,--
Ausnützung an Kapital: rd. S 75.389,000.000,--
Ausnützung an Zinsen und Kosten: rd. S 44.797,000.000,--
2. Bundeshochbauten
gesetzlicher Haftungsrahmen für Kapital sowie für Zinsen und Kosten
je S 5.000,000.000,--
Ausnützung an Kapital: rd. S 4.885,000.000,--
Ausnützung an Zinsen und Kosten: rd. S 3.477,000.000,--
3. Eisenbahn-Hochleistunqsstrecken
gesetzlicher Haftungsrahmen für Kapital sowie für Zinsen und Kosten
je S 23.000,000.000,--
Ausnützung an Kapital: rd. S 19.694,000.000,--
Ausnützung an Zinsen und Kosten: rd. S 12.336,000.000,--
Zu 8.:
Diese Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen-
heiten.
Zu 9.:
Die Zinsaufwendungen der ASFlNAG für die Finanzierungsaufgabe Straßenbau erreichte im
Jahr 1995 einen Betrag in Höhe von 4.435,598.828,67 S.
Der Bund hat der ASFlNAG gemäß Artikel ll § 10 ASFlNAG-Gesetz die aus den ihr über-
tragenen Aufgaben entstehenden Kosten zu ersetzen.
Frühestens mit der Fertigstellung sämtlicher von der ASFlNAG zur Finanzierung übernom-
menen Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz so zu bemessen, daß auch die
Tilgung der Verpflichtungen der ASFlNAG längstens bis zum 31. Dezember 2015 gewähr-
leistet ist.
Derzeit sind daher noch keine Tilgungen vorgesehen.
Die an die ASFlNAG abzuführenden Mauteinnahmen in den Jahren 1996 und 1997 sollen
gemäß Bundesvoranschlag 1996 und 1997 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.652 Mio. S
erreichen. Für den aus diesen Zahlungen nicht gedeckten Aufwand der ASFlNAG gemäß
Artikel ll § 10 Absatz 2 ASFlNAG-Gesetz sind in den Bundesvoranschlägen 1996 und 1997
jeweils Mittel in Höhe von 2.630,8 Mio. S dotiert