3880/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich
am 25.3.1998 die schriftliche Anfrage Nr. 3921/J betreffend “Zurückweisung der Mu -
sikgruppe Romane Romnija" mit folgendem Wortlaut gerichtet:
"1. Teilen Sie unsere Rechtsmeinung, daß die Zurückweisung der Musikgruppe Ro -
mane Romnija am 7.3.1998 wegen des Verdachtes auf illegale Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit (§ 52 Abs. 2 lit. 3b FrG 1997) rechtswidrig war?
2. Wenn ja, werden Sie dafür sorgen, daß die in den Reisepässen ersichtlich ge -
machte Zurückweisung unverzüglich wieder gestrichen wird?
3. Werden Sie dafür sorgen, daß diese Musikgruppe, die in rechtswidriger Weise an
der Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit in Österreich gehindert wurde, der
Schaden ersetzt wird?
4. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft derartige Vorfälle zu vermeiden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, daß eine beabsichtigte unselbständige Erwerbstätigkeit
von ausländischen Künstlern im Bundesgebiet nach ausländerbeschäftigungsrechtli -
chen und fremdenrechtlichen Kriterien zu überprüfen ist.
Nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes benötigen auslän -
dische Künstler zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich
eine Beschäftigungsbewilligung, die ihnen gemäß den Sonderregelungen des § 4a
AuslBG erteilt wird. Gemäß § 3 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz dürfen aller -
dings
Ausländer, die Konzert - oder Bühnenkünstler oder
Angehörige der Berufs -
gruppen Artisten, Film -, Rundfunk - und Fernsehschaffende oder Musiker sind, einen
Tag oder zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer
laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk - oder Fernsehlifesendung drei Tage ohne
Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist in derartigen
Fällen lediglich vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
Nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 benötigen Künstler - von den
Sonderfällen des § 7 FrG abgesehen - eine Niederlassungsbewilligung, die ihnen
gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 FrG quotenfrei erteilt werden kann. Auch die jeweils abge -
schlossenen bilateralen Sichtvermerksabkommen stellen eindeutig klar, daß Perso -
nen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Aufnahme einer Er -
werbstätigkeit beabsichtigen, einen Sichtvermerk benötigen.
Da die Mitglieder der Musikgruppe zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einreise weder
über einen Einreisetitel, noch über einen Aufenthaltstitel verfügten, waren sie daher
in Übereinstimmung mit den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zurück -
zuweisen.
Nachdem die Musikgruppe im Zuge der durchgeführten Grenzkontrolle den abge -
schlossenen Vertrag vorgewiesen und somit den beabsichtigten Aufenthaltszweck
offengelegt hat, war sie entsprechend der Formulierung nach § 52 Abs. 1 Fremden -
gesetz (Nichterfüllung der Sichtvermerkspflicht) zurückzuweisen. Eine derartige Zu -
rückweisung stellt allerdings eine strikt auf den Einzelfall bezogene verfahrensfreie
Maßnahme der verwaltungsbehördlichen Befehls - und Zwangsgewalt dar. Erfüllen
daher Personen, die gemäß § 52 Abs. 1 Fremdengesetz zurückgewiesen wurden,
bei eine neuerlichen Einreise in das Staatsgebiet der Republik Österreich die not -
wendigen paß - und sichtvermerksrechtlichen Voraussetzungen, steht einer Einreise
kein rechtliches Hindernis entgegen.
Zu Frage 2, 3 und 4:
Der Vorwurf, daß die Musikgruppe in rechtswidriger Weise an der Ausübung ihrer
künstlerischen Tätigkeit in Österreich gehindert wurde, ist unter Berücksichtigung der
Ausführungen zu Frage 1 unzutreffend.
Da es aber in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Einreisen zu den in Rede stehen -
den künstlerischen Tätigkeiten (kurzfristig anberaumte Gastspiele von Künstlern,
Veranstaltungen im Sinne eines bilateralen Kulturaustausches, Auftritte von Ensem -
bles während einzelner kultureller Ereignisse) wiederholt zu Interpretationsschwie -
rigkeiten der in diesem Punkt sehr unübersichtlichen Gesetzeslage kam, ob
,,Erwerbstätigkeit" vorliegt, habe ich veranlaßt, daß die fremdenrechtlichen Aspekte
bei der Beurteilung dieser Frage in einer generellen Form klargestellt werden. Alle
mit derartigen Fällen befaßten Stellen wurden informiert, daß Personen, die zur Aus -
übung einer künstlerischen Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen wollen, die nach
den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur anzeigepflichtig ist,
unter Ausnützung allenfalls bestehender Sichtvermerksabkommen visumfrei, sonst
mittels entsprechendem Schengenvisum einreisen können. Allerdings wird darauf zu
achten sein, daß diese Erleichterungen im Sinne der Freiheit der Kunst nicht miß -
braucht werden, indem etwa im Rahmen eines Engagementvertrages für einen be -
stimmten Zeitraum regelmäßige, seien es auch nur anzeigepflichtige, Auftritte statt -
finden und somit
wiederum ,,Erwerbstätigkeit" im Sinne von regelmäßiger
Tätigkeit
zur Erzielung von Einkommen vorliegt und fremdenrechtlich die Notwendigkeit eines
Aufenthaltstitels begründet.
Im Lichte dieses Ergebnisses wurden daher seitens meines Ressorts zwischenzeitig
auch die nötigen Veranlassungen getroffen, daß die in den Reisedokumenten der
Mitglieder der Musikgruppe angebrachten Zurückweisungsstempel annulliert werden,
da sie sich - wie ausgeführt - auf eine nicht anwendbare Bestimmung im Rahmen
des § 52 FrG bezogen.