3892/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Povysil, Dr. Pumberger,
Dr. Salzl und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend bestrahlte
Lebensmittel im österreichischen Handel, gerichtet und folgende Frage gestellt:
”Wie ist zur Zeit die Verschuldenshaftung im Falle einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung durch den Konsum von bestrahlten Lebensmitteln im
österreichischen Verkauf geregelt?”
Ich beantworte diese Frage wie folgt:
Für Personenschäden, die sich aus dem Verkauf bzw. dem Verzehr von
”bestrahlten Lebensmitteln” ergeben, bestehen im Rahmen der Verschuldenshaftung keine
besonderen Vorschriften. Daher kommen die allgemeinen Grundsätze der Verschul -
denshaftung zur Anwendung, nach denen der Schädiger dem Geschädigten für ein
schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einzustehen hat. Die Rechtswidrigkeit
kann sich u.a. auch aus dem Verstoß gegen Regelungen ergeben, die den Verkauf
von bestrahlten Lebensmitteln in Österreich untersagen. Ganz allgemein setzt die
Haftung
für Personenschäden voraus, daß der Geschädigte eine
gesundheitliche
Beeinträchtigung erlitten hat, die die Schwelle zur Körperverletzung im Sinn des
§ 1325 ABGB überschreitet.
Als weitere Haftungsgrundlage käme auch das Produkthaftungsgesetz in Frage, das
für bewegliche körperliche Sachen, die in Verkehr gebracht werden, eine verschul -
densunabhängige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung des Herstellers bzw.
des Importeurs in den Europäischen Wirtschaftsraum und - subsidiär - des Händlers
statuiert. Im Bereich des Produkthaftungsgesetzes kommt es nicht darauf an, ob
dem Haftpflichtigen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann; vielmehr ist ent -
scheidend, ob das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt einen Fehler aufweist, also
nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten
kann.
Eine Haftung für den Umgang mit Radionukliden nach den §§ 24 ff. Atomhaftpflicht -
gesetz dürfte nach dem der Anfrage zugrundegelegten Sachverhalt nicht in Betracht
kommen, zumal eine solche Haftung voraussetzt, daß das schädigende Ereignis
”von einem Radionuklid in Österreich ausgeht”.