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Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage
ersichtlichen Fragen führe ich - nach Kontaktaufnahme mit der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt - folgendes aus:
Zur Frage 1 :
Nach den Ausführungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
kann die vorliegende Angabe (die sich in einem Artikel der "Kleinen Zeitung"
vom 19.3.1996 wiederfindet), daß in den genannten Fällen eine Versehrten-
rente nur in vier von 24 FäIlen gewährt wurde, nicht bestätigt werden.
Die Anstalt hat aus diesem Grunde zu den vorwiegend in Kärnten aufge-
tretenen Berufskrankheiten Nr.27a (laut Liste, Anlage 1 zum ASVG; Asbest-
staublungenerkrankung-Asbestose mit objektiv feststellbarer Leistungsminde-
rung von Atmung oder Kreislauf) und Nr.27b (bösartige Neubildungen der
Lunge, des Rippenfelles und des Bauchfelles durch Asbest) folgende Berichti-
gung vorgenommen: Vom Jahre 1970 bis April 1996 wurden in Kärnten 139
Asbestoseerkrankungen angezeigt. Davon waren 103 Versicherte in den
betreffenden Gemeinden (Eberstein, Klein St.Paul und Hüttenberg) asbest-
staubexponiert.
ln 61 Fällen wurden Renten zuerkannt: in 52 FälIen kam es zur Zuer-
kennung einer Versehrtenrente, wobei in 14 Fällen nach dem Tod des
Beziehers einer Versehrtenrente Hinterbliebenenrenten ausbezahlt wurden. ln
9 Fällen wurden unmittelbar Hinterbliebenenrenten zuerkannt.
ln 29 Fällen dieser Zuerkennungen lag eine Berufskrankheit der laufen-
den Nr.27b vor. Von diesen 29 Fällen stammen 28 aus dem Bereich der betrof-
fenen Gemeinden des Görtschitztales.
Zur Frage 2:
ln 75 Fällen wurde der Leistungsanspruch abgelehnt: ln 5 Fällen war der
Versicherte beruflich keiner Asbeststaubexposition ausgesetzt (diese Versi-
cherten waren nicht in den betroffenen Gemeinden beschäftigt) ; in 14 Fällen
konnte keine Berufskrankheit (kein durch Asbest verursachtes Krankheitsge-
schehen) festgestellt werden. ln 45 Fällen war die gesetzlich normierte Voraus-
setzung (objketiv feststellbare Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf)
noch nicht gegeben und ist somit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten.
ln diesen 45 Fällen werden die Versicherten jedoch von der Allgemeinen Un-
fallversicherungsanstalt von Amts wegen weiterhin betreut und zu Nachunter-
suchungen eingeladen. ln diesen 45 von den 75 Fällen könnte es daher bei
einer Verschlimmerung der Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf
noch zu einer Anerkennung als Berufskrankheit kommen.
ln 11 Fällen wurden die Hinterbliebenenleistungen abgelehnt, weil der
Tod nicht Folge einer beruflich verursachten Erkrankung an Asbest war.
Ein Fall wurde zuständigkeitshalber an die Versicherungsanstalt öffent-
lich Bediensteter abgetreten, in 2 Fällen ist das Leistungsfeststellungsverfahren
noch im Gange.
Zur Frage 3:
Gründe für die bescheidmäßige Ablehnung einer Anerkennung als Be-
rufskrankheit waren :
- das Fehlen einer beruflichen Asbeststaubexposition (in 5 FäIlen)
- es konnte kein durch Asbest verursachtes Krankheitsgeschehen festgestellt
werden (in 14 Fällen)
- die gesetzliche Voraussetzung (objektiv feststellbare Leistungsminderung von
Atmung oder Kreislauf) lag noch nicht vor (in 45 Fällen)
Zur Frage 4:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt trifft ihre Feststellungen nur
aufgrund fachspezifischer Gutachten. Seitens der Allgemeinen Unfallversiche-
rungsanstalt ist in keinem Fall mit eindeutiger Asbestose-Diagnose bei lang-
jährigem beruflichen Kontakt mit Asbest eine negative Entscheidung ergangen.
Ablehnende Entscheidungen ergingen aus dem Grunde, weil der Versi-
cherte entweder keiner beruflichen Asbeststaubexposition ausgesetzt war oder
weil sich die gemeldete Krankheit bei genauer Begutachtung als kein durch
Asbest verursachtes Krankheitsgeschehen feststellen ließ oder weil die gesetz-
liche Voraussetzung (objektiv feststellbare Minderung von Atmung oder Kreis-
lauf) noch nicht vorlag.
Zur Frage 5:
Als Bundesminister für Arbeit und Soziales habe ich als oberste Auf-
sichtsbehörde die Gebarung der (nach den Grundsätzen der SeIbstverwaltung
eingerichteten) Versicherungsträger zu überwachen und darauf hinzuwirken,
daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Sofern behauptete Rechtswidrigkeiten in einem bescheidförmig zu erledigen-
den Verwaltungsverfahren oder in einem gerichtlichen Leistungsstreitverfahren
(wie im Falle der Leistung von Versehrtenrenten) geprüft werden, bleibt für
aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Raum. lch bin von Gesetzes wegen
weder ermächtigt, in laufende Verfahren einzugreifen, noch kann ich - auch
nicht im Nachsichtswege - Anspruchswerbern zu einer Leistung aus der Unfall-
versicherung verhelfen.
Zur Frage 6:
Hiezu möchte ich anmerken, daß bereits einige gleichlautende parla-
mentarische Anfragen und Beantwortungen zu dieser Thematik ergangen sind.
lch kann nur wiederholen, daß tatsächlich eine laufende Anpassung der Liste
der Berufskrankheiten an die Gegebenheiten moderner Produktionsabläufe
erfolgt. ln diesem Zusammenhang verweise ich auf den Ministerialentwurf einer
53. ASVG-Novelle. Die Einbeziehung neuer Berufskrankheiten in die Liste kann
selbstverständlich nur auf Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
erfolgen.