3916/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3961/J - NR/1998 betreffend Bewilligung eines
Kustodiates für den Schwerpunkt Koedukation, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und
PartnerInnen am 26. März 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Mit welcher Begründung wurde das Kustodiat mit dem Schwerpunkt Koedukation
abgelehnt?
2. Wie lässt sich diese Ablehnung mit Ihrem Engagement bezüglich des Aktionsplan 2000
“Neue Programme zur Mädchenförderung in den Schulen" vereinbaren?
3. Wie beurteilen Sie diese Ablehnung in Hinblick darauf, dass durch Umschichtungen
der Werteeinheiten dieses Kustodiat kostenneutral ist?
4. Wie können Sie diese Entscheidung als Unterstützerin schulautonomer Bestrebungen
und unbürokratischer Lösungsmodelle rechtfertigen?
Antwort
Seitens meines Ressorts erfolgte keine Ablehnung eines Kustodiates mit dem Schwerpunkt
Koedukation. In Diskussion stand ausschließlich, aus welchen Ressourcen der Schule (zugeteilte
Werteinheiten oder Kustodiatspool) eine Bedeckung vorgenommen werden könnte. Im Rahmen
der neuen Kustodiatsregelungen
(Kustodiatspool) ist eine Neudefinition von Kustodiaten möglich.
Um die Beweglichkeit in diesem Bereich zu erhöhen wurde § 9 des Bundeslehrer - Lehrverpflich -
tungsgesetzes geändert und enthält folgende Bestimmung: “Ferner kann der Schulleiter unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine
andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vor -
gesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem
Dienststellenausschuss vorzugehen."
Die Einrichtung des Schwerpunktes als Kustodiat könnte somit in diesem flexiblen Pool erfolgen.
In diesem Fall kann die Konzentration der Werteinheiten auf die Unterrichtserteilung und damit
auf eine ausreichende Breite des Unterrichtsangebotes unangetastet bleiben.
Auch die beschriebene Möglichkeit des Kustodiatspools ist kostenneutral und im Hinblick auf die
vielfältigen Notwendigkeiten der Werteinheitenverteilung sicherlich vorteilhaft. Durch die Neu -
formulierung des § 9 BLVG konnten die Möglichkeiten der Schulautonomie erweitert werden.
Sie sollten nun auch entsprechend genützt werden.