3917/AB XX.GP
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zu -
nächst ganz allgemein folgendes fest:
Zur Vollziehung der Regelungen über die Pflichtversicherungstatbestände
bzw. zur Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw.
Tätigkeit vorliegt, sind in erster Linie die zuständigen Krankenversicherungsträger
von Gesetzes wegen berufen.
Gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers besteht die Möglich -
keit, einen Einspruch zu erheben, über den der örtlich zuständige Landeshauptmann
zu entscheiden hat. Gegen dessen Bescheid kann Berufung erhoben werden; erst in
diesem Verfahrensstadium ist mein Ressort zur Entscheidung bzw. zu einer verbind -
lichen Feststellung, ob eine konkrete Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unter -
liegt bzw. unter welchen Pflichtversicherungstatbestand diese zu subsumieren ist,
befugt.
Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, daß gegen die Ent -
scheidung meines Ressorts ein außerordentliches Rechtsmittel (Beschwerde an den
Verwaltungs - oder Verfassungsgerichtshof) erhoben werden kann.
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage er -
sichtlichen Fragen führe ich folgendes an:
Zur Frage 1:
Eine generelle Aussage, daß die als Werkvertragsnehmer beschäftigten
Interviewer von Marktforschungsinstituten im Falle einer gewissen regelmäßigen Be -
auftragung als Kettenwerkvertragsnehmer einzustufen sind, woraus Sozialversiche -
rungspflicht nach dem ASVG resultiert, kann nicht getroffen werden. Es ist vielmehr
jeder konkrete Einzelfall zu beurteilen.
Je nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen, also auf welche Art und
Weise die Beschäftigung bzw. Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, kann entweder ein
Dienstverhältnis, ein freies Dienstverhältnis oder eine Tätigkeit als “neuer Selbstän -
diger" vorliegen.
Gemäß § 4 Abs.1 Z.1 iVm Abs.2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in persönlicher
und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch
Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätig -
keit überwiegen.
Gemäß § 4 Abs.4 ASVG sind in der Kranken -, Unfall - und Pensionsversiche -
rung Personen pflichtversichert, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf be -
stimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberech -
tigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines
statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuer -
lichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen
Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds
(im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesent -
lichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
verfügen, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs.1 Z.1 bis
3 GSVG oder gemäß § 2 Abs.1 und 2 FSVG versichert sind oder sofern es sich nicht
um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs.1 Z.1 lit.f B - KUVG handelt oder
sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.
Gemäß § 2 Abs.1 Z.4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die
aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z.1 bis 3 und 5
und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, in der Kranken -, Unfall - und Pensionsversiche -
rung pflichtversichert, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits
Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem
(den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Zur Frage 2:
Bezüglich der Tätigkeit von Zeitungskolporteuren und Prospektverteilern
wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales keine generelle
Aussage getroffen. Lediglich aufgrund der Ausführungen von Vertretern des Ver -
bandes österreichischer Zeitungen und der Prospektverteilungsfirmen wurde seitens
meines Ressorts
festgehalten, daß unter der Voraussetzung, daß der von diesen
Vertretern geschilderte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht,
diese Personen dem Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs.1 Z.4 GSVG (“neue
Selbständige”) unterliegen. Ein andersgelagerter Sachverhalt würde eine gesonderte
rechtliche Beurteilung erfordern.
Zur Frage 3
Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 1.
Zur Frage 4:
wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, kommt es bezüglich der rechtlichen
Subsumtion einer Tätigkeit unter einen Pflichtversicherungstatbestand auf die kon -
krete Ausgestaltung des Einzelfalles an. Dadurch können sich unterschiedliche
sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Zur Frage 5:
Aufgrund meiner Ausführungen zur Frage 1 sehe ich keinen Handlungsbedarf.
Zur Frage 6:
Ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges Verfahren zur Sozialversicherungs -
pflicht von Interviewern von Marktforschungsinstituten ist mir bekannt; Zwischener -
gebnisse können keine mitgeteilt werden.
Zur Frage 7:
Ich beabsichtige eine Änderung bezüglich der Versicherungspflicht von Kom -
manditisten und geschäftsführenden Gesellschaftern einer Gesellschaft mit be -
schränkter Haftung.