392/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr-
436/J betreffend Einhaltung der Solarienverordnung, welche die
Abgeordneten Mag. Maier, Mag. Kaufmann und Genossen am 19. April
1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersicht-
lichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort:
Die gegenständliche Anfrage geht irrtümlicherweise davon aus, daß
die Solarienverordnung für alle in gewerb1ichen Betriebsanlagen
verwendeten Solarien verpflichtend gilt.
Dies ist jedoch nicht der Fall und zwar aus folgendem Grund:
Die Verordnung BGBl.Nr. 147/1995, mit der jene Solarien bezeich-
net werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungs-
pflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet
( Solarienverordnung ) , wurde vom Bundesminister für wirtschaft-
liche Ange1egenheiten auf der Grundlage des § 76 Abs . 1 der Ge-
werbeordnung 1994 im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Umwelt , Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales erlassen.
Der § 76 Abs . 1 GewO 1994 lautet wie folgt : ''Der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesmini-
ster für Arbeit und Soziales durch Verordnung Maschinen, Geräte
und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein
die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet, weil sie so
beschaffen sind oder mit Schutzvorrichtungen so versehen oder für
ihre Verwendung andere Schutzmaßnahmen so getroffen sind, daß
nach dem Stand der Technik ( § 71a ) und dem Stand der medizini-
schen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu
erwarten ist , daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen
oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs . 2 oder Be-
lastungen der Umwelt ( § 69a ) vermieden werden. ''
Entspricht ein Solarium den in der Solarienverordnung festgeleg-
ten Anforderungen und Schutzmaßnahmen, so ist ein solches Solari-
um für sich allein nicht geeignet , die Genehmigungspflicht einer
gewerblichen Betriebsanlage zu begründen. Jene Fälle, in denen
nur ein Solarium für die Frage der Genehmigungspflicht einer
gewerblichen Betriebsanlage ausschlaggebend ist, werden aller-
dings eher se1ten sein. Üblicherweise werden jene Fälle auftre-
ten, auf die der § 76 Abs . 3 GewO 1994 anzuwenden ist . In diesen
Fällen ist dadurch eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens
gegeben, daß der in der Solarienverordnung für das in Betracht
kommende Solarium festgestellte Qualitäts- und Sicherheitsstan-
dard von der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis genommen werden
kann und nicht mehr im einzelnen überprüft werden muß.
Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Genehmigungswer-
ber von den Vortei1en, die ihm eine auf den § 76 Abs. 1 GewO 1994
gestützte Verordnung , im gegenständ1ichen Fall die Solarienver-
ordnung, bietet , Gebrauch machen kann, aber keinesfalls Gebrauch
machen muß. Es bleibt dem Genehmigungswerber somit unbenommen,
für die geplante Betriebsanlage ein Solarium vorzusehen, das den
in der Solarienverordnung festgehaltenen Qualitäts- und Sicher-
heitsstandards nicht entspricht . In diesem Fall kann die Gewerbe-
behörde bei der Frage der Genehmigungspflicht und der Genehmi-
gungsfähigkeit der geplanten Anlage, was das Solarium betrifft ,
nicht von bereits gesicherten Standards ausgehen, sondern muß
diese Prüfung in vollem Umfang wahrnehmen.
Die Punkte 1 bis 7 der Anfrage sind daher nicht beantwortbar.