3924/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

vom 26. März 1998, Nr. 3958/J, betreffend Verschlechterung der steuerlichen Situation für

Kraftwagenlenker, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Die angeführten steuerrechtlichen Regelungen mögen im Einzelfall für Kraftwagenlenker

(Berufschauffeure) maßgeblich sein, haben aber im speziellen mit dieser Berufsgruppe

keinen unmittelbaren Zusammenhang. Von den entsprechenden Regelungen sind grund -

sätzlich alle Arbeitnehmer betroffen, sodaß von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer

Berufsgruppe keinesfalls gesprochen werden kann.

Im einzelnen möchte ich zu den abgabenrechtlichen Änderungen folgendes bemerken:

Erschwerniszulagen

Wie in den Lohnsteuerrichtlinien (RZ 772) ausgeführt, bedarf es für die Steuerfreiheit von

Erschwerniszulagen einerseits der formellen Voraussetzung in Form einer lohngestaltenden

Vorschrift, des weiteren ist aber auch die materielle Voraussetzung einer Erschwernis im

Sinne der Legaldefinition des § 78 Abs. 5 EStG (vgl. VwGH 16.2.1983, 81113/0104) not -

wendig. Wenn eine Erschwerniszulage für das Lenken von großen Autobussen, auch für

Ruhezeiten gezahlt wird, kann diese keinesfalls steuerfrei behandelt werden, weil in diesen

Zeiten eine Erschwernis nicht gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Steuer -

freiheit dieses Teiles der Zulagen nicht vorliegen.

Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen steuerfreie

Tagesgelder dann nicht zu, wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die

sogenannte Zweidrittelregelung hat die aufwendigen Ermittlungstätigkeiten, ob ein weiterer

Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, vermieden. Nach der nunmehr ständigen Recht -

sprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - auch im Hinblick auf Differenzwerbungs -

kosten bei Fahrtätigkeit - diese Regelung nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Park - und Mautgebühren - enthalten Im amtlichen Kilometergeld

Die Finanzverwaltung hat sich bei der Beurteilung der durch das Kilometergeld abgegoltenen

Aufwendungen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren. Im Erkenntnis

vom 11.8.1994, 94/12/0115, vertritt der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Reise -

gebührenvorschrift die Auffassung, daß das Kilometergeld eine Pauschalabgeltung für die

genehmigte Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges darstellt. Für tatsächlich auflaufende

Kosten, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, besteht nach dieser Rechtsprechung

kein Vergütungsanspruch. Im Hinblick auf die direkte Anknüpfung des Steuerrechts an das

amtliche Kilometergeld im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist diese Rechtsprechung auf

den steuerlichen Bereich zu übertragen. Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig davon, statt

des amtlichen Kilometergeldes insgesamt die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachweisen und

den beruflich veranlaßten Teil als Werbungskosten geltend machen.

Sachbezüge für die Benützung eines arbeitgebereigenen Parkplatzes

Die Benützung des arbeitgebereigenen Kfz - Abstellplatzes oder eines Garagenplatzes durch

den Arbeitnehmer ist unbestrittenermaßen ein steuerpflichtiger Sachbezug. Auf Grund der

unterschiedlichen Bewertung dieses Sachbezuges war aus Gründen der Rechtssicherheit

sowie der einfachen Administration eine Verordnung notwendig, mit der ein einheitlicher

Sachbezug festgesetzt wurde. Der Wert von 200 S ist sicherlich nicht sehr hoch und nur dann

anzusetzen, wenn sich der jeweilige Parkplatz innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone

befindet.

Einschränkung der Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Mit der Festsetzung des höchsten Pendlerpauschales von 28.800 S wurde die Begrenzung

abzugsfähiger Ausgaben mit einem Wert vorgenommen, der erfahrungsgemäß den Kosten

des öffentlichen Verkehrsmittels entspricht. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch

darauf hinweisen, daß die unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten des Individualverkehrs

die Konkurrenzfähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel verschlechtern würde. Daher wurde

sowohl beim Pendlerpauschale, als auch nunmehr bei den Familienheimfahrten eine

Regelung getroffen, die auf die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels und nicht auf jene

des Individualverkehrs Rücksicht nimmt.

Steuerpflicht zu Essensbons

Die Steuerbefreiung im § 3 Abs. 1 Z 17 EStG bezieht sich auf freie oder verbilligte Mahlzeiten,

die der Arbeitgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur

Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Sofern daher der Arbeitgeber seinen Arbeit -

nehmern am Arbeitsort Mahlzeiten zur Verfügung stellt, sind diese steuerfrei. An dieser

Regelung hat sich nichts geändert. Eine erlaßmäßige Klarstellung mußte allerdings deswegen

erfolgen, weil sich eine Praxis eingebürgert hat, wonach Gutscheine ausgegeben wurden, die

bei Hotelketten bzw. Supermärkten eingelöst werden konnten, und die mit der ursprünglichen

Befreiungsbestimmung in keinem Zusammenhang stehen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,

daß gemäß § 20 EStG Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen ebenso wie Auf -

wendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Zu den konkreten Fragen im einzelnen:

Zu 1.:

Den erlaßmäßigen Regelungen der genannten Art liegt primär die Vermeidung von Minder -

einnahmen zugrunde. Deshalb gibt es im Bundesministerium für Finanzen auch keine gene -

rellen Schätzungen über Mehreinnahmen aus diesen Bereichen.

Zu 2.:

Sowohl durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

als auch auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren Änderungen

der angesprochenen steuerrechtlichen Regelungen erforderlich. Lediglich die Begrenzung der

steuerlichen Absetzbarkeit von Familienheimfahrten erfolgte durch eine Gesetzesänderung im

Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996.

Zu 3.:

In zahlreichen Urteilen der Höchstgerichte wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für

Finanzen bestätigt, in einigen Fällen wird dieser allerdings widersprochen. Deshalb können

Schätzungen über Aufkommensauswirkungen der Entscheidungen der Höchstgerichte sich

nur auf Entscheidungen zu einzelnen Tatbeständen beziehen.

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung kommt es beispielsweise durch zwei Erkenntnisse

des Verfassungsgerichtshofes der letzten Zeit zu Steuerausfällen:

Im Zuge des Sparpaketes 1996 wurde die Mindestkörperschaftsteuer auf 50.000 S ange -

hoben. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind ab 1998 maximal 25.000 S für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung und maximal 50.000 S für Aktiengesellschaften

zulässig. Der Ausfall an Körperschaftsteuer beläuft sich gegenüber dem ursprünglichen ein -

heitlichen Satz von 50.000 S auf 1 Mrd. S jährlich.

Die Jubiläumsgeldrückstellung wurde ab dem Jahr 1994 für steuerlich unzulässig erklärt. Im

Jahre 1998 wurde das Abzugsverbot aber vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab 1999

aufgehoben. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen an Einkommen - und Körper -

schaftsteuer machen jährlich etwa 600 Mio. S aus.

Zu 4.:

Ich habe die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen in der Steuerreformkommission

beauftragt, die angeführten Regelungen zur Diskussion zu stellen. Es soll aber auch bei

diesem Reformschritt prinzipiell dem Grundsatz gefolgt werden, daß Ausnahmebe -

stimmungen zugunsten einer stärkeren Tarifsenkung eingeschränkt werden.

Zu 5.:

Eine unmittelbare Kostenschätzung des Personal - und Sachaufwandes, bezogen auf die

einzelnen Regelungen, ist nicht möglich und liegt - wie mir berichtet wurde - nicht vor.

Zu 6.:

Im Steuerrecht lassen sich Abgrenzungsfälle, ob Steuerpflicht oder Steuerfreiheit gegeben ist,

auch durch eindeutige Regelungen bei komplexen Lebenssachverhalten oft nicht vermeiden.

Im Sinne einer systemkonformen Vorgangsweise mögen derartige Abgrenzungen bzw. die

diesbezüglichen Regelungen daher kasuistisch erscheinen. Die angesprochenen Regelungen

stehen aber zweifelsfrei in einem angemessenen Verhältnis von Steueraufkommen und

Verwaltungsökonomie.