3924/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
vom 26. März 1998, Nr. 3958/J, betreffend Verschlechterung der steuerlichen Situation für
Kraftwagenlenker, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Die angeführten steuerrechtlichen Regelungen mögen im Einzelfall für Kraftwagenlenker
(Berufschauffeure) maßgeblich sein, haben aber im speziellen mit dieser Berufsgruppe
keinen unmittelbaren Zusammenhang. Von den entsprechenden Regelungen sind grund -
sätzlich alle Arbeitnehmer betroffen, sodaß von Maßnahmen im Zusammenhang mit einer
Berufsgruppe keinesfalls gesprochen werden kann.
Im einzelnen möchte ich zu den abgabenrechtlichen Änderungen folgendes bemerken:
Erschwerniszulagen
Wie in den Lohnsteuerrichtlinien (RZ 772) ausgeführt, bedarf es für die Steuerfreiheit von
Erschwerniszulagen einerseits der formellen Voraussetzung in Form einer lohngestaltenden
Vorschrift, des weiteren ist aber auch die materielle Voraussetzung einer Erschwernis im
Sinne der Legaldefinition des § 78 Abs. 5 EStG (vgl. VwGH 16.2.1983, 81113/0104) not -
wendig. Wenn eine Erschwerniszulage für das Lenken von großen Autobussen, auch für
Ruhezeiten gezahlt wird, kann diese keinesfalls steuerfrei behandelt werden, weil in diesen
Zeiten eine Erschwernis nicht gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Steuer -
freiheit dieses
Teiles der Zulagen nicht vorliegen.
Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen steuerfreie
Tagesgelder dann nicht zu, wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die
sogenannte Zweidrittelregelung hat die aufwendigen Ermittlungstätigkeiten, ob ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, vermieden. Nach der nunmehr ständigen Recht -
sprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - auch im Hinblick auf Differenzwerbungs -
kosten bei Fahrtätigkeit - diese Regelung nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Park - und Mautgebühren - enthalten Im amtlichen Kilometergeld
Die Finanzverwaltung hat sich bei der Beurteilung der durch das Kilometergeld abgegoltenen
Aufwendungen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren. Im Erkenntnis
vom 11.8.1994, 94/12/0115, vertritt der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Reise -
gebührenvorschrift die Auffassung, daß das Kilometergeld eine Pauschalabgeltung für die
genehmigte Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges darstellt. Für tatsächlich auflaufende
Kosten, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, besteht nach dieser Rechtsprechung
kein Vergütungsanspruch. Im Hinblick auf die direkte Anknüpfung des Steuerrechts an das
amtliche Kilometergeld im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist diese Rechtsprechung auf
den steuerlichen Bereich zu übertragen. Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig davon, statt
des amtlichen Kilometergeldes insgesamt die tatsächlichen Fahrzeugkosten nachweisen und
den beruflich veranlaßten Teil als Werbungskosten geltend machen.
Sachbezüge für die Benützung eines arbeitgebereigenen Parkplatzes
Die Benützung des arbeitgebereigenen Kfz - Abstellplatzes oder eines Garagenplatzes durch
den Arbeitnehmer ist unbestrittenermaßen ein steuerpflichtiger Sachbezug. Auf Grund der
unterschiedlichen Bewertung dieses Sachbezuges war aus Gründen der Rechtssicherheit
sowie der einfachen Administration eine Verordnung notwendig, mit der ein einheitlicher
Sachbezug festgesetzt wurde. Der Wert von 200 S ist sicherlich nicht sehr hoch und nur dann
anzusetzen, wenn sich der jeweilige Parkplatz innerhalb einer parkraumbewirtschafteten Zone
befindet.
Einschränkung der Werbungskosten bei Familienheimfahrten
Mit der Festsetzung des höchsten Pendlerpauschales von 28.800 S wurde die Begrenzung
abzugsfähiger Ausgaben mit einem Wert vorgenommen, der erfahrungsgemäß den Kosten
des öffentlichen Verkehrsmittels entspricht. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch
darauf hinweisen, daß die unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten des Individualverkehrs
die Konkurrenzfähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel verschlechtern würde. Daher wurde
sowohl beim
Pendlerpauschale, als auch nunmehr bei den Familienheimfahrten eine
Regelung getroffen, die auf die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels und nicht auf jene
des Individualverkehrs Rücksicht nimmt.
Steuerpflicht zu Essensbons
Die Steuerbefreiung im § 3 Abs. 1 Z 17 EStG bezieht sich auf freie oder verbilligte Mahlzeiten,
die der Arbeitgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur
Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Sofern daher der Arbeitgeber seinen Arbeit -
nehmern am Arbeitsort Mahlzeiten zur Verfügung stellt, sind diese steuerfrei. An dieser
Regelung hat sich nichts geändert. Eine erlaßmäßige Klarstellung mußte allerdings deswegen
erfolgen, weil sich eine Praxis eingebürgert hat, wonach Gutscheine ausgegeben wurden, die
bei Hotelketten bzw. Supermärkten eingelöst werden konnten, und die mit der ursprünglichen
Befreiungsbestimmung in keinem Zusammenhang stehen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
daß gemäß § 20 EStG Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen ebenso wie Auf -
wendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Zu den konkreten Fragen im einzelnen:
Zu 1.:
Den erlaßmäßigen Regelungen der genannten Art liegt primär die Vermeidung von Minder -
einnahmen zugrunde. Deshalb gibt es im Bundesministerium für Finanzen auch keine gene -
rellen Schätzungen über Mehreinnahmen aus diesen Bereichen.
Zu 2.:
Sowohl durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
als auch auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren Änderungen
der angesprochenen steuerrechtlichen Regelungen erforderlich. Lediglich die Begrenzung der
steuerlichen Absetzbarkeit von Familienheimfahrten erfolgte durch eine Gesetzesänderung im
Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996.
Zu 3.:
In zahlreichen Urteilen der Höchstgerichte wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen bestätigt, in einigen Fällen wird dieser allerdings widersprochen. Deshalb können
Schätzungen über Aufkommensauswirkungen der Entscheidungen der Höchstgerichte sich
nur auf Entscheidungen zu einzelnen Tatbeständen beziehen.
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung kommt es beispielsweise durch zwei Erkenntnisse
des
Verfassungsgerichtshofes der letzten Zeit zu Steuerausfällen:
Im Zuge des Sparpaketes 1996 wurde die Mindestkörperschaftsteuer auf 50.000 S ange -
hoben. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind ab 1998 maximal 25.000 S für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und maximal 50.000 S für Aktiengesellschaften
zulässig. Der Ausfall an Körperschaftsteuer beläuft sich gegenüber dem ursprünglichen ein -
heitlichen Satz von 50.000 S auf 1 Mrd. S jährlich.
Die Jubiläumsgeldrückstellung wurde ab dem Jahr 1994 für steuerlich unzulässig erklärt. Im
Jahre 1998 wurde das Abzugsverbot aber vom Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab 1999
aufgehoben. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen an Einkommen - und Körper -
schaftsteuer machen jährlich etwa 600 Mio. S aus.
Zu 4.:
Ich habe die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen in der Steuerreformkommission
beauftragt, die angeführten Regelungen zur Diskussion zu stellen. Es soll aber auch bei
diesem Reformschritt prinzipiell dem Grundsatz gefolgt werden, daß Ausnahmebe -
stimmungen zugunsten einer stärkeren Tarifsenkung eingeschränkt werden.
Zu 5.:
Eine unmittelbare Kostenschätzung des Personal - und Sachaufwandes, bezogen auf die
einzelnen Regelungen, ist nicht möglich und liegt - wie mir berichtet wurde - nicht vor.
Zu 6.:
Im Steuerrecht lassen sich Abgrenzungsfälle, ob Steuerpflicht oder Steuerfreiheit gegeben ist,
auch durch eindeutige Regelungen bei komplexen Lebenssachverhalten oft nicht vermeiden.
Im Sinne einer systemkonformen Vorgangsweise mögen derartige Abgrenzungen bzw. die
diesbezüglichen Regelungen daher kasuistisch erscheinen. Die angesprochenen Regelungen
stehen aber zweifelsfrei in einem angemessenen Verhältnis von Steueraufkommen und
Verwaltungsökonomie.