3931/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 3. April 1998

unter der Nr. 4O2O/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

offizielle BSE - freie Zone Österreich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Entsprechen die in Ihrer Anfragebeantwortung 3290/AB (XX. Gesetzgebungs -

periode, 13. Jänner 1998) angegebenen Maßnahmen lückenlos den erforder -

lichen EU - Standards?

2. Halten Sie und die wissenschaftlichen Beratungsstellen Ihres Ressorts diese

Maßnahmen für ausreichend, um für Österreich sofort bei dem ersten Ansu -

chen die Einstufung “offiziell BSE - frei” zu erlangen?

a) Wenn ja, ist diese Antwort einer Garantieerklärung gegenüber den österrei -

chischen Bauern gleichzusetzen?

b) Wenn nein, welche Maßnahmen bereitet Ihr Ressort vor bis zum endgültigen

Ergebnis der EU - Wissenschaftler alle hiefür notwendigen Schritte zu

setzen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Da sich die EU - Standards an den Normen des internationalen Tierseuchenamtes,

OIE, orientieren und Österreich die Anforderungen des International - Animal - Health -

Code, Kapitel 3.2.13.2 über die Freiheit eines Landes betreffend BSE erfüllt, ist da -

von auszugehen, daß die in Österreich getroffenen Maßnahmen den erforderlichen

Standards entsprechen.

Zu Frage 2:

Nach Einschätzung meiner und internationaler Experten sollten folgende Kriterien für

die Einstufung “offiziell BSE - frei” gelten, die auch für Österreich zutreffen:

- Gezielte Untersuchungstätigkeit im Hinblick auf BSE und Scrapie (in Österreich ist

kein einziger Fall von BSE bzw. Scrapie festgestellt worden).

- Gesetzliche BSE - Anzeigepflicht bzw. gesetzliche Scrapie - Anzeigepflicht (in Öster -

reich seit 1991 bzw. 1995).

- Einrichtung eines permanenten und wirksamen Überwachungssystems zur Früh -

erkennung von BSE und Scrapie (ein derartiges System besteht in Österreich seit

1991).

- Vermeidung der Verfütterung von Eiweißfuttermittel tierischer Herkunft an Wieder -

käuer (um jedes Restrisiko zu vermeiden, besteht ein strenges Fütterungsverbot

dieser Futtermittel in Österreich).

- Anwendung des effizientesten Verfahrens zur gefahrlosen Tierkörperverwertung,

nämlich des Hochdruckverfahrens bei 133 0C/3 bar/30 min (dieses Verfahren wird

in Österreich seit mehr als 10 Jahren angewendet).

Die seit 1990 durch die österreichische Veterinärverwaltung getroffenen Schutzmaß -

nahmen sind effizient und entsprechen vollinhaltlich der OIE - Empfehlung. Sie rei -

chen über die in der EU geforderten Maßnahmen hinaus, da aufgrund der BSE -

Situation in der Schweiz eine Sperrverfügung auch für die Schweiz verhängt wurde

und das Verbringen von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten der EU und ande -

ren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR sowie aus Drittstaaten nur ge -

stattet ist, wenn die Sendung von einem Dokument begleitet ist, auf dem der amtli -

che Tierarzt im Hinblick auf BSE - Freiheit folgenden Zusatz anbringt: “Fleisch von

Rindern, die nicht im Vereinigten Königreich, nicht in der Schweiz und nicht in einem

Bestand, in dem ein Fall von BSE aufgetaucht ist, gehalten worden sind”.