3932/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Kammerlander, Freundinnen und

Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Frauenanteil im öffentlichen Dienst sowie geschlechtsspezifische Auswirkungen von Einsparungsmaßnah

men im öffentlichen Dienst, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“A. Geschlechtsspezifische Auswirkungen von Einsparungsmaßnahmen

1. Wieviele Planstellen wurden im betreffenden Zeitraum eingespart?

2. Auf welche Weise erfolgten diese Einsparungen, d.h. in wievielen Fällen han -

delte es sich um

a. Nichtverlängerung von befristeten Dienstverhältnissen,

b. fehlende Nachbesetzung von Pensionsabgängen

c. Austritt im Zuge der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes

d. Ausgliederung öffentlicher Aufgaben

e. sonstige Gründe?

3. Wieviele Anträge auf Übernahme in ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis

wurden im fraglichen Zeitraum gestellt und wieviele dieser Anträge wurden abgelehnt?

Wurden Anträge wegen des Aufnahmestopps abgelehnt und wieviele?

4. Wieviele Ansuchen auf Gewährung einer unentgeltlichen Karenz wurden geh -

stellt und wieviele wurden davon abgelehnt?

a. Bei wievielen dieser karenzanträge war der Grund die Betreuung eines kin -

des, wie hoch war die Ablehnungsquote?

b. Welcher Grund für die Beantragung einer unentgeltlichen Karenz war der

zweithäufigste und wie hoch war hier die Ablehnungsquote?

5. Wieviele Karenzen wegen Betreuung eines Kindes fielen im fraglichen Zeit -

raum an und wieviele Ersatzkräfte wurden dafür eingestellt?

6¤ Nach welchen Prinzipien geht Ihr Ministerium bei Einsparungen vor?

7. Wo sehen Sie für das laufende Jahr 1998 die konkreten Einsparungspotentiale

bei Planstellen?

B. Frauenanteil im öffentlichen Dienst

1. Frauenanteil allgemein

a. wie hoch war der Frauenanteil in den Verwendungsgruppen Na und Bib in

Ihrem Ressort per 1.7.1995 und per 1.7.1997?

b. Wie hoch war der Frauenanteil unter den Sektions -, den Gruppen - und Ab -

teilungsleitungen in der Zentralstelle per 1.7.1995 und per 1.7.1997? Wie -

viele Leitungen wurden in diesem Zeitraum neu besetzt?

c. Wieviele Neubesetzungen in den Verwendungsgruppen Na und Bib wurden

in der Zentralstelle im fraglichen Zeitraum vorgenommen, wie hoch ist der

Frauenanteil an diesen Neubesetzungen?

d. Wie oft kam bei diesen Neubesetzungen § 42 über die bevorzugte Aufnah -

me von Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation zur Anwendung?

2. Frauenanteil bei Teilzeitbeschäftigten

a. Wieviele Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung

von Kindern gab es in Ihrem Ressort, wieviele wurden davon positiv ent -

schieden?

b. Wie hoch ist der Anteil der Teilzeitbeschäftigten in Ihrem Ressort in den Ver -

wendungsgruppen Na und Bib zum Stichtag 1.7.1997?

c. Gibt es in Ihrem Ressort leitende Bedienstete, die Elternkarenz oder Herab -

setzung der Wochendienstzeit wegen Kinderbetreuung in Anspruch genom -

men haben oder noch nehmen?

3. Arbeitsmöglichkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. der Arbeits -

gruppen

a. Wieviele Gleichbehandlungsbeauftragte hat das Ressort bestellt, wieviele

Bedienstete haben diese Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils zu betreu -

en?

b. Wieviel freie Zeit steht den von Ihnen bestellten Gleichbehandlungsbeauf -

tragten zur Erledigung ihrer Aufgaben gemäß § 37 Abs. 3 B - GBG tatsächlich

zu und welche Vereinbarungen wurden getroffen, damit diese zugesagte

“freie Zeit” auch in Anspruch genommen werden kann?

c. Inwieweit und in welchem Stadium werden die Gleichbehandlungsbeauftrag -

ten und die Arbeitsgruppe in Ihrem Ressort bei Personalentscheidungen ein -

bezogen, werden sie über alle Auswahlentscheidungen betreffend die Auf -

nahme bzw. die Ausschreibung von Planstellen und Funktionen sowie be -

züglich der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen aktiv von der

Personalstelle informiert?

d. Welche Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den Bericht des Ressorts nach

§ 53 Abs. 1 B - GBG bieten Sie den Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Arbeitsgruppe?

e. Gab es in Ihrem Ressort Vorschläge der Arbeitsgruppe bezüglich Frauenför -

derung? In welchen Punkten sind Sie diesen gefolgt bzw. nicht gefolgt und

warum nicht?

4. Frauenförderungsplan

a. Wurde per 1.1.1996 etwas am Frauenförderungsplan Ihres Ressorts geän -

dert?

b. Legen Sie der Anfragebeantwortung bitte den Frauenförderungsplan Ihres

Ressorts bei.”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zunächst halte ich fest, daß die der Anfrage offenkundig zugrundeliegende Meinung,

es würden die aus den Strukturanpassungsgesetzen der letzten Jahre resultieren -

den Einsparungsmaßnahmen bei den öffentlich Bediensteten in erster Linie einen

den Intentionen des B - GBG widersprechenden Abbau von Frauenarbeitsplätzen be -

wirken, für das Justizressort nicht zutrifft. Der Prozentanteil der Frauen im Justizres -

sort hat in den letzten Jahren keinen Rückgang erfahren, sondern hat sich - wie die

folgende Tabelle zeigt - von 41,6 % zum 1. Jänner 1993 auf 44,3 % zum 1. Jänner

1998 erhöht (der folgenden Tabelle liegen Kopfzahlen einschließlich Ersatzkräfte,

nicht jedoch karenzierte Bedienstete zu Grunde).

 

Stichtag

 Gesamt

 davon Frauen

 % Anteil

1.1.1993

 11.800

 4.910

 41,6%

1.1.1994

 12.100

 5.160

 42,6%

1.1.1995

 12.350

 5.400

 43,7%

1.1.1996

 12.270

 5.370

 43,8%

1.1.1997

 12.250

 5.370

 43,8%

1.1.1998

 12.300

 5.450

 44,3%

 

Eine Detailauswertung für den selben Beobachtungszeitraum zeigt, daß der Frauen -

anteil bei den Richtern, Richteramtsanwärtern und Staatsanwälten noch stärker an -

gestiegen ist.

Stichtag

Richter/

Richterinnen

 

 

Richteramtsanwärter/

 Richteramtsanwärterinnen

Staatsanwälte/

 Staatsanwältinnen

 

 Gesamt

 davon

Frauen

 %

Anteil

 

 Gesamt

 davon

 Frauen

 %

 Anteil

 Gesamt

 davon

 Frauen

 %

 Anteil

1.1.1993

 1.592

 370

 23,2%

 233

 117

 50,2%

 231

 41

 17,7%

1.1.1994

 1.620

 401

 24,8%

 227

 120

 52,9%

 237

 44

 18,6%

1.1.1995

 1.649

 435

 26,4%

 350

 204

 58,3%

 233

 43

 18,5%

1.1.1996

 1.868

 455

 27,3%

 385

 245

 63,6%

 237

 50

 21,1%

1.1.1997

 1.712

 500

 29,2%

 347

 230

 66,3%

 254

 51

 20,1%

1.1.1998

 1.785

 569

 31,9%

 290

 193

 66,6%

 269

 61

 22,7%

 

 

In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz hat der Anteil von Frauen in

Leitungspositionen ebenfalls deutlich zugenommen (1.1.1993: 7,6%;

1.1.1998:12,5%).

Zu A1:

Der Stellenplan für das Jahr 1997 wurde vom Gesetzgeber für das gesamte kalen -

derjahr beschlossen, sodaß im angefragten Zeitraum keine Planstellenverminderun -

gen eingetreten sind. Der tatsächliche Personalstand im Justizressort hat zwischen

1. Jänner 1997 und 1. Jänner 1998 eine Verringerung um rund 10 Vollzeitkräfte er -

fahren.

Zu A2:

Das Personalinformationssystem des Bundes läßt eine Auswertung der Personalab -

gänge nach den unterschiedlichen Gründen nicht zu. Für eine Beantwortung dieser

Frage wäre daher die Durchsicht sämtlicher Personalakten erforderlich, was mit ei -

nem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Zu A3:

Die Zahl der Beamten - Planstellen ist durch den jährlichen Stellenplan vorgegeben.

Im Rahmen der erlaßmäßig geregelten Voraussetzungen werden laufend Pragmati -

sierungen vorgenommen. Zahlenmäßige Feststellungen über die Aufnahmedaten

würden auch hier die Durchsicht sämtlicher Personalakten erfordern. Mit dem soge -

nannten “Aufnahmestopp” stehen nicht erfolgte Pragmatisierungen im übrigen in

keinem Zusammenhang.

Zu A4 und 5:

Über die Zahl der Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben werden keine Stati -

stiken geführt werden, sodaß die präzise Beantwortung dieser Frage ohne unver -

hältnismäßigen Aufwand (nämlich ohne Durchsicht der einzelnen Personalakten)

nicht möglich ist. Auf die Gewährung eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutz -

gesetz besteht ein Rechtsanspruch, sodaß insoweit keine Abweisungen von karen -

zu Urlaubsanträgen erfolgen können.

Eine Differenzierung der Karenzurlaube nach dem von den einzelnen Bediensteten

geltend gemachten Grund ist auf Grund der zur Verfügung stehenden Statistiken

nicht möglich. Insgesamt hat sich die Zahl der auf Grund eines Karenzurlaubes ab -

wesenden Bediensteten im Vergleich der Stichtage 1. Jänner 1997 und 1. Jänner

1998 wie folgt entwickelt (die folgende Statistik stellt auf die wegen Karenzurlaub

nicht zur Verfügung stehenden Arbeitskapazitäten, ausgedrückt in Vollzeitkräften

und nicht in Köpfen, ab):

 

auf Grund von Karenzurlauben nicht zur Verfügung stehende Arbeitskapazitäten

1.1.1997

1.1.1998

Zentralstelle

 9,75

 8,75

Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur

 1,0

 2,0

Justizbehörden in den Ländern

 441,88

 472,58

Justizanstalten

 33,88

 32,88

Bewährungshilfe

 4,0

 7,0

S u m m e

 490,51

 523,21

 

Nach Maßgabe der Vorgaben des allgemeinen Teils des Stellenplans wurde ver -

sucht, für alle wegen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz abwesenden Be -

diensteten Ersatzkräfte aufzunehmen.

Zu A6 und 7:

Ziel der Planstellenbewirtschaftung ist es, den Vorgaben des vom Gesetzgeber be -

schlossenen Stellenplans zu entsprechen. Einsparungspotentiale bestehen in den

Bereichen, in denen der zunehmende Einsatz der automationsunterstützten Daten -

verarbeitung Rationalisierungen zuläßt. Ferner werden im Bereich des Hilfsdienstes

insbesondere die Reinigungsarbeiten im zunehmenden Maße privaten Reinigungs -

unternehmen übertragen.

Zu B1a:

Ich verweise auf die nachstehende Tabelle:

 

 

Bereiche

Frauenanteil

  1.7.1995

in Prozenten

 Frauenanteil

 1.7.1997

 in Prozenten

Zentralleitung A1/A/a/,Ri,StA

 

23

 

28

Zentralleitung A2/B/b

 

31

 

31

Oberster Gerichtshof A/a

 

-

 

-

Oberster Gerichtshof Richter/innen

 

10

 

12

Oberster Gerichtshof A2/B/b

 

87

 

86

Generalprokuratur Staatsanwälte/Staatsanwäl -

tinnen

 

 

 

7

 

 

 

7

OLG - Sprengel Wien A1/A/a

 

-

 

-

OLG - Sprengel Wien Richter/innen

 

37

 

40

OLG - Sprengel Wien

Richteramtsanwärter/innen

 

 

65

 

 

74

OLG - Sprengel Wien A2/B/b

 

23

 

26

OLG - Sprengel Graz A1/A/a

 

-

 

-

OLG - Sprengel Graz Richter/innen

 

19

 

22

OLG - Sprengel Graz

Richteramtsanwärter/innen

 

 

53

 

 

63

OLG - Sprengel Graz A2/B/b

 

33

 

34

OLG - Sprengel Linz A1/A/a

 

-

 

-

OLG - Sprengel Linz Richter/innen

 

17

 

19


 

OLG - Sprengel Linz

Richteramtsanwärter/innen

 

63

 

70

OLG - Sprengel Linz A2/B/b

33

33

OLG - Sprengel Innsbruck A1/A/a

-

-

OLG - Sprengel Innsbruck Richter/innen

 

18

 

19

OLG - Sprengel Innsbruck

Richteramtsanwärter/innen

 

53

 

62

OLG - Sprengel Innsbruck A2/B/b

26

28

Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien

Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

 

 

21

 

 

26

Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Graz

Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

 

 

15

 

 

17

Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Linz

Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

 

 

23

 

 

22

Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck

Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

 

 

8

 

 

12

Bereich Justizanstalten A1‚A/a

32

38

Bereich Justizanstalten A2,B/b

72

70

Bereich Bewährungshilfe A1‚A/a

33

33

Bereich Bewährungshilfe A2,B/b

46

44

 

Zu B1 b:

Ich verweise auf die nachstehende Tabelle:

 

Funktionen

 Anzahl der

Bediensteten

zum 1.7.1997

(1.7.1995)

 davon männlich

 1.7.1997

(1.7.1995)

 davon weiblich

 1.7.1997

 (1.7.1995)

 % - Anteil

weibl.Bediensteter

per 1.7.1997

 (1.7.1995)

Sektionsteitung

 6 (6)

 6 (6)

 0 (0)

 0 (0)

Abteilungsleitung

 39 (38)

 34 (33)

 5 (5)

 13 (13)

Gesamt

 45 (44)

 40 (39)

 5 (5)

 11(11)

 

 

 

 

 

 

Im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 1. Juli 1997 wurden sechs Leitungsfunktio -

nen (1 Sektionsleitung, 5 Abteilungsleitungen) neu besetzt, davon fünf mit Män -

nern (Sektionsleitung, 4 Abteilungsleitungen) und eine mit einer Frau (Abteilungslei -

tung).

Zu B1c:

Im angesprochenen Zeitraum erfolgten sechs Neubesetzungen von Planstellen ei -

nes Staatsanwaltes/einer Staatsanwältin im BMJ. Der Frauenanteil an diesen Neu -

besetzungen beträgt 33%.

In der Verwendungsgruppe B fand lediglich eine Neubesetzung (mit einem Mann)

statt.

Die in Umsetzung der Besoldungsreform vorgenommenen Überleitungen sind in

diesen Zahlen nicht berücksichtigt.

Zu B1d:

§ 42 B - GBG gelangte bei diesen Neubesetzungen nicht zur Anwendung.

Zu B2a:

Seit 1.7.1995 nahmen 101 Bedienstete (davon 1 Mann) eine Herabsetzung der re -

gelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50b BDG in

Anspruch, 59 Bedienstete (davon 1 Mann) eine Herabsetzung der Auslastung ge -

mäß § 76a RDG. Statistische Aufzeichnungen über abgewiesene Anträge werden

nicht geführt.

Zu B2b:

Ich verweise auf die nachstehende Tabelle:

 

Bereiche

 vollb

 teilb

 Summe

 Vollb+teilb

 % Anteil teilbesch.

Bediensteter

 

 

weibl/ männl

 

 weibl

 männl

BMJ - ZI A1/A/a/Ri,StA

 96

 1/-

 97

 1,03%

 -

OLG - Sprengel Wien Ri

 704

 18/-

 722

 2,49%

 -

OLG - Sprengel Wien A2/B/b

 523

 2/-

 525

 0,38%

 -

OLG - Sprengel Graz Ri

 312

 5/-

 317

 1,58%

 -

-

OLG - Sprengel Graz A2/B/b

216

4

-

220

1,82%

-

OLG - Sprengel Linz Ri

OLG - Sprengel Linz A2/B/b

320

 

 

229

8

 

 

8

-

 

 

-

328

 

 

237

2,44%

 

 

3,38%

-

 

 

-

OLG - Sprengel Innsbruck Ri

OLG - Sprengel Innsbr. A2/B/b

209

 

 

136

6

 

 

2

-

 

 

-

215

 

 

138

2,79%

 

 

1,45%

-

 

 

-

Justizanstalten A1‚A/a

Justizanstalten A2,B/b

82

 

 

80

11

 

 

13

12

 

 

5

105

 

 

98

10,48%

 

 

13,27%

11,43%

 

 

5,10%

Bewährungshilfe A2,B/b

120

2

-

122

1,64%

-

 

Zu B2c:

Im Bereich des BMJ/Zentralleitung haben zwischen 1.7.1995 und 1.7.1997 leitende

Bedienstete Elternkarenz oder Herabsetzung der Wochendienstzeit wegen Kinder -

betreuung nicht in Anspruch genommen.

Zu B3a:

Im Justizressort wurden gemäß § 26 Abs. 2 B - GBG insgesamt 7 Gleichbehand -

lungsbeauftragte sowie 7 Stellvertreterinnen bestellt, und zwar jeweils eine Gleich -

behandlungsbeauftragte und eine Stellvertreterin für jeden der sieben, gern. § 26

Abs. 1 B -GBG festgelegten Vertretungsbereiche.

In den einzelnen Vertretungsbereichen war zum 1.4.1997 die nachstehende Anzahl

von Bediensteten (nach Köpfen, inkl. Karenzierte, ohne Ersatzkräfte) einschließlich

der (in einem Ausbildungsverhältnis stehenden) Rechtspraktikanten tätig:

 

1. Vertretungsbereich Zentralstelle:

 262

2. Vertretungsbereich Richter/Richterinnen,

 

   Richteramtsanwärter/Richteramtsanwärterinnen      

   Und

 

   Rechtspraktikanten/Rechtspraktikantinnen

 

   der Oberlandesgerichtssprengel Wien und Graz 

   und

 

   des Obersten Gerichtshofs:

 2192

3. Vertretungsbereich Richter/Richterinnen,

 

   Richteramtsanwärter/Richteramtsanwärterinnen 

   Und

 

Rechtspraktikanten/Rechtspraktikantinnen

 

   der Oberlandesgerichtssprengel Linz und 

   Innsbruck:

 

 958

4. Vertretungsbereich 

   Staatsanwälte/Staatsanwältinnen

 

   (einschließlich der Generalprokuratur):

 204

5. Vertretungsbereich Beamte/Beamtinnen und

 

   Vertragsbedienstete der 

   Oberlandesgerichtssprengel

 

   Wien und Graz, des Obersten Gerichtshofs und  

   Der

 

   Generalprokuratur:

 3957


 

6. Vertretungsbereich Beamte/Beamtinnen und                

   Vertragsbedienstete der Oberlandesgerichtssprengel      

   Linz und Innsbruck                                      1971

 

7. Vertretungsbereich Justizanstalten und Bewährungshilfe:  3742

                             

Zu B3b:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht den Gleichbehandlungsbeauftragten im Justizres -

sort und ihren Stellvertreterinnen ein ausreichendes Maß an freier Zeit zur Verfü -

gung.

Der Umfang der den einzelnen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellver -

treterinnen eingeräumten freien Zeit wurde - jeweils entsprechend den beim BMJ

diesbezüglich eingebrachten Anträgen - bescheidmäßig als Prozentsatz der jeweili -

gen Dienstleistung festgestellt und beträgt

 

- bei der Vorsitzenden der  Arbeitsgruppe                   50%,

- bei deren beiden Stellvertreterinnen jeweils              35%,

- bei den übrigen Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils     20%

- und bei den Stellvertreterinnen der Gleichbehandlungs -  

  beauftragten jeweils        15%

 

ihrer Dienstleistung.

Insgesamt stehen der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen daher Personal -

ressourcen im Ausmaß von mehr als 3 Vollzeitkapazitäten zur Verfügung.

Die nachgeordneten Dienstbehörden wurden von der durch § 37 Abs. 3 B - GBG ge -

schaffenen Rechtslage unverzüglich erlaßmäßig mit dem Ersuchen in Kenntnis ge -

setzt, für die Einhaltung dieser Vorschriften entsprechend Sorge zu tragen. Weiters

wurden den zuständigen nachgeordneten Dienstbehörden die erwähnten Feststel -

lungsbescheide des BMJ, betreffend das von der im jeweiligen Zuständigkeitsbe -

reich tätigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin bekanntgegebene

Entlastungserfordernis zur Kenntnis gebracht.

Im richterlichen Bereich wurde darüber hinaus die erforderliche gesetzliche Grundla -

ge für die Berücksichtigung der durch § 37 Abs. 3 B - GBG gegebenen Einschrän -

kung der Auslastung in den Geschäftsverteilungen der Gerichte durch entsprechen -

de Anpassungen im Gerichtsorganisationsgesetz geschaffen (§§ 26a, 34 Abs. 2 und

47 Abs. 2 GOG).

Zu B3c:

Nach dem geltenden Frauenförderungsplan für das Justizressort vom 7. Mai 1997,

JMZ 275.02/44 -111 3/97, sind die Gleichbehandlungsbeauftragten, sofern die verbind -

lichen Vorgaben nach Abschnitt B des Frauenförderungsplanes nicht erfüllt sind, in

den Besetzungsverfahren ihres Vertretungsbereiches von der die jeweilige Planstel -

le ausschreibenden Stelle unverzüglich und formlos zu verständigen, welche Plan -

stellen (öffentlich oder intern) ausgeschrieben wurden. Im Falle der Mitbewerbung

von Frauen ist der Gleichbehandlungsbeauftragten ferner mitzuteilen, wer sich be -

worben hat und wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden

ist.

Die Einbeziehung der Gleichbehandlungsbeauftragten bei Personalentscheidungen

im richterlichen Bereich wurde durch die §§ 32b, 47 Abs. 5, 49 Abs. 5 Richterdienst -

gesetz neu geregelt.

Zu B3d:

Eine Befassung der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw der Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der Erstellung des Berichtes ge -

mäß § 53 Abs. 1 B - GBG durch das Ressort ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Er -

hebung der in der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten,

BGBI. Nr.77411993, festgelegten zentralen Daten, die in diesen Bericht aufzuneh -

men sind, bietet keine Mitwirkungsmöglichkeiten für die Gleichbehandlungsbeauf -

tragten. Das BMJ hat allerdings den geltenden Frauenförderungsplan, dem ein Vor -

schlag der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zugrunde liegt, als Bestand -

teil in den vom BMJ erstellten Bericht gemäß § 53 Abs. 1 B - GBG aufgenommen.

Zu B3e:

Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen hat im Laufe der Zeit immer wieder

Vorschläge betreffend die Frauenförderung gemacht. Diese gelangen dem Bundes -

ministerium für Justiz regelmäßig im Rahmen der Vorschläge der Arbeitsgruppe für

den jeweiligen Frauenförderungsplan gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 B - GBG zur Kenntnis.

Ferner werden dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge und Anregungen der

Arbeitsgruppe durch deren Berichte gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 B - GBG zur Kenntnis be -

gracht. Darüber hinaus waren auch einzelne Antragstellungen der Arbeitsgruppe

beim Bundesministerium für Justiz mit derartigen Vorschlägen verbunden.

Den mit dem Frauenförderungsplan unterbreiteten Vorschlägen ist das Bundesmini -

sterium für Justiz überwiegend gefolgt. Insbesondere haben die von der Arbeits -

gruppe vorgeschlagenen zahlenmäßigen Vorgaben zur Steigerung der Frauenantei -

le in den Frauenförderungsplan des Ressorts nahezu unverändert Eingang gefun -

den. Auch den im “Allgemeinen Teil” des Vorschlags für den Frauenförderungsplan

enthaltenen einzelnen Anregungen der Arbeitsgruppe sowie den Vorschlägen für

Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und Benachteiligungen von

Frauen wurde in weiten Teilen gefolgt.

Nicht gefolgt wurde beispielsweise dem Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichbe -

handlungsfragen, den Frauenförderungsplan in Form einer Rechtsverordnung zu er -

lassen. Nach der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Justiz stellt eine er -

laßmäßige Gestaltung des Frauenförderungsplans die zutreffende Vorgangsweise

dar. Ferner hat das Bundesministerium für Justiz nicht in allen Punkten die Auffas -

sung der Arbeitsgruppe darüber geteilt, was unter “Funktionen” im Sinne des

B - GBG bzw. der Verordnung, BGBI. Nr.774/1993, verstanden werden soll. Auch be -

standen etwa gegen den Vorschlag der Arbeitsgruppe, Ausschreibungen zu wieder -

holen, wenn sich keine Frau beworben hat, rechtliche Bedenken.

Wegen der Vielzahl der Vorschläge verweise ich auf die angeschlossene Kopie des

Entwurfs der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zum Frauenförderungs -

plan samt Begleitschreiben vom 10.10.1996 sowie auf den, basierend auf diesem

Entwurf am 7.5.1997 erlassenen, ebenfalls in Kopie angeschlossenen Frauenförde -

rungsplan des Justizressorts.

Die im letzten, dem Bundesministerium für Justiz vorgelegten Bericht der Arbeits -

gruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 B - GBG, betreffend das

Jahr 1995, enthaltenen weiteren Vorschläge waren zu einem großen Teil auf Ände -

rungen gesetzlicher Bestimmungen, und zwar im Richterdienstgesetz, im StAG und

im BDG 1979 gerichtet. Gefordert wurden insbesondere die Schaffung von soge -

nannten “Funktionsprofilen” im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich,

eine Änderung der Zusammensetzung der Personalsenate, ein Mitwirkungsrecht in

den Personalkommissionen sowie Anhörungs - und Akteneinsichtsrechte für die

Gleichbehandlungsbeauftragten. Mangels federführender Kompetenz sind im Ju -

stizressort hiezu keine weiterführenden Schritte gesetzt worden.

Eine weitere Gruppe von Vorschlägen bezog sich auf die Information der Gleichbe -

handlungsbeauftragten über Ausschreibungen (diesem Vorschlag wurde mit den im

Frauenförderungsplan getroffenen Regelungen Rechnung getragen); auf finanzielle

Unterstützung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen (für die -

sen Zweck werden u.a. im Fall der Beanspruchung von Bundes - Betriebskindergär -

ten Zuschüsse gewährt) sowie auf die Verbesserung der Sach - und Personalaus -

stattung der Arbeitsgruppe selbst. Den Ausstattungswünschen der AGG wurde zu -

letzt u.a. durch Zuweisung von drei Faxgeräten, eines Mobiltelefons sowie einer der

Vorsitzenden der Arbeitsgruppe ausdrücklich für Zwecke des B - GBG zugeordneten

Halbtagskraft (VB c) Rechnung getragen.

Eine vollständige Aufzählung aller Vorschläge der Arbeitsgruppe betreffend Frauen -

förderung im bezeichneten Zeitraum kann mangels zentraler Erfassung dieser Vor -

gänge nicht erfolgen. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe unterliegen keiner Formge -

bundenheit und werden daher oftmals auch anläßlich von persönlichen Vorspra -

chen, bei Symposien und Enqueten, sowie in an verschiedene Organisationseinhei -

ten gerichteten Schriftstücken vorgebracht.

Das Bundesministerium für Justiz trifft alle im Rahmen der personellen und budgetä -

ren Möglichkeiten stehenden Vorkehrungen, um die der Gleichbehandlung und

Frauenförderung im Justizressort dienenden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit

den zur Gleichbehandlung und Frauenförderung eingesetzten Personen und Institu -

tionen zu verwirklichen. Die aus den steigenden Frauenanteilen ablesbaren Ergeb -

nisse dieser Bemühungen habe ich bereits in meinen Vorbemerkungen dargelegt.

Zu B4:

Ich verweise auf die beiliegenden Frauenförderungspläne für das Justizressort für

den Zeitraum bis 31.12.1995 (Erlaß vom 13.12.1994, JMZ 275.02/35 - 111 4/94) und

für den Zeitraum bis 1.1.2002 (Erlaß vom 7.5.1997, JMZ 275.02/44 - 111 3/97).

 

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!!