3933/AB XX.GP

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und

Freunde haben an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend “die

Ermöglichung der Namensführung in Minderheitensprachen als Konsequenz

des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler

Minderheiten” gerichtet und stellen folgende Fragen:

1. Welche gesetzlichen Vorkehrungen werden Sie vorbereiten, um der

völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus Artikel 11 Abs 3 des

“Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten" nachzu -

kommen, damit jene Person, die einer nationalen Minderheit angehört,

auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, ihren Familiennamen

(Vaternamen) und ihre Vornamen - amtlich anerkannt - in der Minder -

heitensprache zu führen?

2. Bis wann können die Betroffenen mit konkreten Schritten zu rechnen?

Die Anfragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 und 2

Zunächst lege ich auf die Feststellung Wert, daß das jedem Angehörigen

einer anerkannten Minderheit durch Artikel 11 Abs. 1 des

Rahmenübereinkommens garantierte Recht in der österreichischen

Rechtsordnung schon seit 1945 verwirklicht ist: Vornamen können in der

Minderheitensprache gewählt und die Familiennamen weiterhin in der

Minderheitensprache geführt werden. In dieser Form sind die Namen in die

Personenstandsurkunden einzutragen.

Da dies offenbar nicht in allen Ländern, wie in Österreich, selbstverständlich

ist, wurde die Bestimmung in das Rahmenübereinkommen aufgenommen.

Selbstverständlich verkenne ich die in der Anfrage angesprochene

Problematik der Eindeutschung oder Magyarisierung nicht. Andererseits habe

ich von der Ordnungsfunktion der (des) Namen(s) auszugehen und davon,

daß es in Österreich derzeit, wie in den meisten anderen mitteleuropäischen

Staaten auch, nicht möglich ist, einen, vom aktuell eingetragenen

abweichenden Vor - und Familiennamen durch bloße Erklärung dieses

Wunsches zu erlangen. Daher scheint mir die Anwendung des

Namensänderungsgesetzes (NAG) keinesfalls unpassend zu sein, zumal etwa

§ 2 Abs. 1 Z 5 NÄG ausdrücklich auf einen ähnlichen Fall, nämlich auf

Familiennamen abstellt, die der Betroffene früher zurecht geführt hat.

Dennoch sehe ich die Lösung etwas differenzierter.

§ 11 Abs 2 PStG normiert, daß zur Ermittlung des durch Abstammung

erworbenen Familiennamens, soweit die Person, auf die sich die Eintragung

bezieht, nichts anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en)

heranzuziehen sind, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet

wird. Damit wird dem Betroffenen - nach entsprechendem Antrag - die

Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, daß der Familienname

ursprünglich in einer Minderheitensprache geführt wurde und die Eintragung in

dieser Form zu begehren.

Zusammenfassend kann ich somit feststellen, daß die österreichische

Rechtsordnung - im Sinne der Intentionen des ,,Rahmenübereinkommens" -

keine Beschränkung des Rechtes kennt, die Vor - und/oder Familiennamen in

einer Minderheitensprache zu führen und diese in der Minderheitensprache in

die Personenstandsbücher eingetragen zu erhalten; die österreichische

Rechtsordnung hat aber auch das notwendige Instrumentarium dafür, diese

Schreibweisen wieder zu erlangen, wenn sie früher verlorengegangen sind.