3933/AB XX.GP
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und
Freunde haben an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend “die
Ermöglichung der Namensführung in Minderheitensprachen als Konsequenz
des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler
Minderheiten” gerichtet und stellen folgende Fragen:
1. Welche gesetzlichen Vorkehrungen werden Sie vorbereiten, um der
völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus Artikel 11 Abs 3 des
“Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten" nachzu -
kommen, damit jene Person, die einer nationalen Minderheit angehört,
auch tatsächlich zu ihrem Recht kommen, ihren Familiennamen
(Vaternamen) und ihre Vornamen - amtlich anerkannt - in der Minder -
heitensprache zu führen?
2. Bis wann können die Betroffenen mit konkreten Schritten zu rechnen?
Die Anfragen beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 und 2
Zunächst lege ich auf die Feststellung Wert, daß das jedem Angehörigen
einer anerkannten Minderheit durch Artikel 11 Abs. 1 des
Rahmenübereinkommens garantierte Recht in der österreichischen
Rechtsordnung schon seit 1945 verwirklicht ist: Vornamen können in der
Minderheitensprache gewählt und die Familiennamen weiterhin in der
Minderheitensprache geführt werden. In dieser Form sind die Namen in die
Personenstandsurkunden einzutragen.
Da dies offenbar nicht in allen Ländern, wie in Österreich, selbstverständlich
ist, wurde die
Bestimmung in das Rahmenübereinkommen aufgenommen.
Selbstverständlich verkenne ich die in der Anfrage angesprochene
Problematik der Eindeutschung oder Magyarisierung nicht. Andererseits habe
ich von der Ordnungsfunktion der (des) Namen(s) auszugehen und davon,
daß es in Österreich derzeit, wie in den meisten anderen mitteleuropäischen
Staaten auch, nicht möglich ist, einen, vom aktuell eingetragenen
abweichenden Vor - und Familiennamen durch bloße Erklärung dieses
Wunsches zu erlangen. Daher scheint mir die Anwendung des
Namensänderungsgesetzes (NAG) keinesfalls unpassend zu sein, zumal etwa
§ 2 Abs. 1 Z 5 NÄG ausdrücklich auf einen ähnlichen Fall, nämlich auf
Familiennamen abstellt, die der Betroffene früher zurecht geführt hat.
Dennoch sehe ich die Lösung etwas differenzierter.
§ 11 Abs 2 PStG normiert, daß zur Ermittlung des durch Abstammung
erworbenen Familiennamens, soweit die Person, auf die sich die Eintragung
bezieht, nichts anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en)
heranzuziehen sind, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet
wird. Damit wird dem Betroffenen - nach entsprechendem Antrag - die
Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, daß der Familienname
ursprünglich in einer Minderheitensprache geführt wurde und die Eintragung in
dieser Form zu begehren.
Zusammenfassend kann ich somit feststellen, daß die österreichische
Rechtsordnung - im Sinne der Intentionen des ,,Rahmenübereinkommens" -
keine Beschränkung des Rechtes kennt, die Vor - und/oder Familiennamen in
einer Minderheitensprache zu führen und diese in der Minderheitensprache in
die Personenstandsbücher eingetragen zu erhalten; die österreichische
Rechtsordnung hat aber auch das notwendige Instrumentarium dafür, diese
Schreibweisen wieder zu erlangen, wenn sie früher verlorengegangen sind.