3936/AB XX.GP
Die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde haben eine
schriftliche Anfrage betreffend Altlastensanierung und Strukturmängel der
Verwaltungsvollstreckung, orientiert an der Berger - Deponie, die seit Herbst
1997 in meinem Auftrag geräumt wird, an mich gestellt.
Die Fragen lauten wie folgt:
1.
Aus welchen Gründen wurde mit der Räumung der Berger - Deponie erst fünf
Jahre nach dem Ersuchen der Wasserrechtsbehörde (Titelbehörde)
begonnen?
2.
Welche Schritte wurden im Detail in diesen fünf Jahren von der
Vollstreckungsbehörde unternommen?
3.
Welche neuen Rahmenbedingungen rechtlicher (WG) und finanzieller Natur
müssen geschaffen werden, damit die Vollstreckungsbehörden den neuen
Anforderungen
des Umweltschutzes gerecht werden können?
Diese Fragen beantworte ich wie folgt:
Vorausschickend möchte ich bemerken, daß diese “beschleunigte Räumung
aus Umweltschutzgründen” im Zusammenhang mit der aktuellen Situation der
Berger Deponie steht.
Mag eine geschlossene Deponie schon sensibel sein und einer Räumung oder
Sicherung bedürfen, ist eine geöffnete Deponie im Stadium der Räumung, d.h.
durch das Eingreifen in die Deponie, umso sensibler.
Daher bedarf es vor Beginn jeder Räumung einer Deponie einer genauen
Erkundung ihrer Inhalte und deren Lage ebenso wie der speziellen geo - bzw.
hydrographischen Lage der Deponie und einer exakten Projektierung der
Räumung mit Logistikaufbau an Hand dieser Parameter, um auftretenden
Extremsituationen, die mit dem “Eingreifen in die Deponie” auftreten können,
auch aus Umweltschutzgründen wirksam entgegentreten zu können.
Eine solche Extremsituation ist durch die speziell 1996/1997 aufgetretene
Niederschlags - und damit für die Berger - Deponie verbundene veränderte
Grundwassersituation eingetreten. Hier konnte nur mit einer beschleunigten
Räumung dem Ziel einer “Räumung im Trockenen” Rechnung getragen
werden. Diese beschleunigte Räumung war somit weder eine Folge des
Zeithorizonts der Vollstreckung noch der Starrheit des Instrumentariums der
Vollstreckung, also von Strukturmängeln, sondern eine wirkungsvolle
Maßnahme auf Grund einer speziellen, mit dieser Räumung verbundenen
Situation.
Die an mich gerichteten Fragen beantworte ich darüberhinaus wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 4. Dezember 1991,
II/1 - 13.612/140 - 91, wurde Frau Helene Berger verpflichtet, die gesamten
Ablagerungen sowie den durch diese Abfallagerungen kontaminierten
Bodenkörper zu entfernen. Für die Räumung sind sieben Abschnitte
vorgeschrieben:
1. Abschnitt: 0 - 100 m; Beginn 1.1.1992, Abschluß: 31.8.1992
2. Abschnitt: 100 - 200 m; Beginn 1.1.1992, Abschluß: 31.12.1992
3. Abschnitt: 200 - 300 m; Beginn 1.1.1993, Abschluß: 30.6.1993
4. Abschnitt: 300 - 400 m; Beginn 1.7.1993, Abschluß: 31.12.1993
5. Abschnitt: 400 - 500 m; Beginn 1.1.1994, Abschluß: 30.6.1994
6. Abschnitt: 500 - 600 m; Beginn 1.7.1994, Abschluß: 31.12.1994
7. Abschnitt: 600 - 700 m (Ende); Beginn: 1.1.1995,
Abschluß: 30.6.1995
Sowohl die Beginn - als auch die Abschlußfristen sind Endfristen. Die
verpflichtete Partei hätte spätestens zu diesen konkreten Zeitpunkten mit der
Räumung der jeweiligen Abschnitte anfangen bzw. diese zu Ende führen
müssen.
Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, daß Frau Helene Berger die Grubensohle
nach Aushebung des Mülls und des kontaminierten Schotterkörpers mit
unbedenklichem Schottermaterial auf eine gewisse Höhenkote anzuheben hat.
Für diese Anhebung sind ebenfalls 7 Abschnitte mit konkreten Beginn - und
Endfristen fixiert worden sind.
Beim ersten Abschnitt sollte die Verfüllung nach Abschluß der
Räumungsarbeiten, spätestens aber am 1. September1992, begonnen werden
und spätestens mit 31. Dezember1992 beendet sein. Der letzte Abschnitt
(Abschnitt 7) sieht den spätesten Anhebungstermin mit 1. Juli 1995 und den
spätesten Endtermin mit 31. Dezember 1995 vor.
Seitens der Republik Österreich, Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, ist mit Bescheid vom 13. April 1992 die Berufung von Frau
Helene Berger abgewiesen und der oben genannte Bescheid bestätigt
worden.
Nachdem Überprüfungen ergeben haben, daß diesem Bescheid nicht
entsprochen wurde (Überprüfung vom September 1992), weil mit der
Abfallräumung weder am 1. Jänner 1992 begonnen, noch der 1. Abschnitt bis
31. August 1992 geräumt worden war, hat das Amt der NÖ Landesregierung
am 14. Oktober 1992 die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit der
Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beauftragt und
ausdrücklich auf die auch in der Verwaltungsvollstreckung einzuholenden
Paritionsfristen hingewiesen. Als Erfüllungsfrist anläßlich der Androhung der
Ersatzvornahme sind daher ebenfalls acht Monate, wie sie auch der
Titelbescheid enthält, vorzusehen gewesen.
Aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ergibt sich für
Leistungsbescheide, also für behördliche Anordnungen wie die vorliegende,
die jemandem zu Arbeits - oder Naturalleistungen verpflichten, daß die
Vollstreckungsbehörde die der verpflichteten Partei eingeräumte Frist zur
Selbsterfüllung abzuwarten hat. Erst nach Verstreichen dieser Frist, können
die Verfahren zur Durchsetzung des Bescheidspruches im Rahmen der
Vollstreckung rechtsgültig eingeleitet werden, wobei darüberhinaus nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ,,Endfristen", nicht
jedoch "Beginnfristen" exekutierbar sind, sodaß rechtlich nur die Fristen für die
“späteste Beendigung” für die Verwaltungsvollstreckung relevant sind.
Bei Leistungsbescheiden ist vorgesehen, daß, “wenn der zu einer Arbeits -
oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig
oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung
nach
vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten
bewerkstelligt werden kann” (§ 4 Abs. 1 VVG). Die Vollstreckungsbehörde hat
daher erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist die Ersatzvornahme
anzudrohen und darf erst nach erfolgloser Androhung mit der Realisierung
beginnen. Dabei bedarf es neuerlich der Fixierung eines Zeitraumes, bis zu
dem die verpflichtete Partei die angedrohte, durch den Titelbescheid schon
fällige Leistung erfüllen kann. Diese Zeitvorgabe für die Androhung der
Ersatzvornahme (Paritionsfrist) muß nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes so gewählt sein, daß die verpflichtete Partei im
Rahmen dieser angedrohten Frist die Leistung noch selbständig erbringen
kann. Nachdem diese Vorgabe eines tauglichen Zeitraumes auch bereits für
den Titelbescheid selbst gilt, werden, um anfechtbare Prozeßhandlungen zu
vermeiden, bei der Androhung der Ersatzvornahme nochmals die Fristen
vorgeschrieben, die bereits im Titelbescheid enthalten sind.
Es ergab sich daher folgender Zeitablauf:
Abschnitt |
Räumung bis |
Paritionsfrist |
Verfüllung bis |
Paritionsfrist |
1 |
31.08.92 |
30.04.93 |
31.12.92 |
30.04.93 |
2 |
31.12.92 |
30.04.93 |
30.06.93 |
31.12.93 |
3 |
30.06.93 |
31.12.93 |
31.12.93 |
30.06.94 |
4 |
31.12.93 |
30.06.94 |
30.06.94 |
31.12.94 |
5 |
30.06.94 |
31.12.94 |
31.12.94 |
30.06.95 |
6 |
31.12.94 |
30.06.95 |
30.06.95 |
31.12.95 |
7 |
30.06.95 |
31.12.95 |
31.12.95 |
30.06.96 |
Die bescheidmäßige Verpflichtung sieht sieben Räumungsabschnitte mit
gestaffelten Zeiträumen vor. Nachdem die Vollstreckungsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt) an den Titelbescheid gebunden
ist, kann sie die Räumung nur nach den Örtlichen und zeitlichen Vorgaben
durchführen. Streng genommen hätten folgende Schritte für jeden einzelnen
Abschnitt gestaffelt durchgeführt werden müssen.
• Abwarten des Verstreichens der Frist
• Überprüfung der Erfüllung (Räumung)
• Androhung der Ersatzvornahme
• Überprüfung der Erfüllung nach Ablauf der Ersatzvornahmefrist
•
Anordnung der Durchführung der Ersatzvornahme
• Auswahl von Firmen und Deponien bzw. Abfallverwertung für die
Realisierung der Räumung des ersten Abschnittes und Installierung einer
Bauüberwachung, Durchführung von Ausschreibungen etc.
• Durchführung der Räumung
Dementsprechend hat auch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit
der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung am 3.12.1992 mit der Androhung
der Ersatzvornahme für den ersten Abschnitt begonnen und als Erstfrist den
30.9.1993 vorgeschrieben.
Die Räumung einer derartig großen Altlast wie die Berger - Deponie (die ein
Flächenausmaß von ca. 7 ha besitzt, deren Länge ca. 700 m bei einer Breite
von ca. 100 m beträgt, die eine Tiefe über 20 m aufweist, an deren Südseite
eine stark befahrene Bundesstraße vorbeiführt, aus der ca. 900.000 t Abfälle
und kontaminierter Untergrund zu entsorgen sind und deren
Grundstücksgrenzen annähernd gleich mit den Deponiegrenzen sind, wobei
die angrenzenden Grundstücke nicht vom Titelbescheid erfaßt sind und daher
nicht in die Verwaltungsvollstreckung ohne Ausschließlichkeitsgründe
eingebunden werden können) kann aber nicht unterteilt in die
vorgeschriebenen sieben Abschnitten erfolgen, ohne exorbitante technische
und finanzielle Aufwendungen zu provozieren; die exekutive Räumung des
ersten Abschnittes alleine hätte z.B. die Notwendigkeit ergeben, an vier Seiten
dieses Abchnittes die entstehenden Steilböschungen, eine davon als Müllfront,
zu sichern und in Arbeitstiefen vorzustoßen, die auch aus
arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht (Steilböschungen, Deponiegase etc.)
bedenklich sind.
Diese Probleme wären wahrscheinlich technisch zu beherrschen gewesen,
hätten jedoch gewaltige Kosten, die im Vergleich zur derzeitigen
Vorgangsweise entbehrlich sind, zu Lasten des Bundes verursacht und die
Räumung deutlich erschwert.
Es wäre in diesem Falle notwendig gewesen, für die Räumung jeden
Abschnittes eine entsprechende Logistik zu erarbeiten, die Arbeits - und
Überwachungstätigkeiten öffentlich auszuschreiben, nach Evaluierungen an
Firmen zu vergeben und diese Arbeiten dann auch durchzuführen, wobei die
entsprechenden Baustelleneinrichtungen jeweils vorzusehen gewesen wären.
Bei einer derartigen Vorgangsweise hätte sich allein die Baustelle
(entsprechend dem Verpflichtungsbescheid inklusive Fristen für die
Schotterauffüllungen) auf mindestens 3,5 Jahre erstreckt; die Verwaltung der
Baustelle wäre deutlich erschwert gewesen bzw. auch teurer geworden.
Für die Räumung einer derartig großen Altlast sind sowohl entsprechende
Voruntersuchungen notwendig, um die Räumungslogistik erarbeiten und die
öffentlichen Ausschreibungen durchführen zu können, als auch Vorgaben
seitens
der Exekutionsbehörde, um die erforderlichen Überwachungen der
Baustelle vorzusehen, die Transportwege sowie, unter dem Gesichtspunkt der
größtmöglichen Abfallverwertung, die Zieldeponien auszuwählen, zu
überprüfen und vorzubereiten. Im Sinne des Gebotes, daß öffentliche Mittel
nur im geringstmöglichen Ausmaß zu verbrauchen sind, sowie daß gemäß § 2
Abs. 1 VVG die Vollstreckungsbehörden jeweils das gelindeste, noch zum Ziel
führende Zwangsmittel anzuwenden haben, hat die Vollstreckungsbehörde
daher zwar die formellen Schritte der Exekution gesetzt und die vorgesehenen
“Androhungen der Ersatzvornahmen” und “Verfügungen der
Ersatzvornahmen” für jeden Abschnitt erlassen, gleichzeitig aber mit der
effektiven Realisierung der Exekution erst nach Ablauf der letzten Paritionsfrist
begonnen, weil erst mit diesem Zeitpunkt ein Zugriff auf die gesamte Deponie
möglich war. Dieser “Zugriff auf den gesamten Müllkörper” ist notwendig, um
eine den Ökonomischen und den ökologischen Erfordernissen gerechte
Zwangsräumung durchführen zu können, den erforderlichen Baustellen -,
Einrichtungs - und Platzbedarf zur Verfügung zu haben, entsprechende
Maschinen und Verfahren einzusetzen, um den Sicherheitsansprüchen zu
entsprechen und um bestmögliche Arbeits - , Verwertungs - und
Deponieverträge abzuschließen.
Es wurde somit keineswegs müßig zugewartet, sondern der Zeitraum bis
zum Ablauf der Paritionsfristen, der den Zugriff auf die Deponie auslöst,
genützt, um die Räumung vorzubereiten, die Voruntersuchungen
durchzuführen, die Ausschreibungen im europäischen Raum zu tätigen
und die Aufträge zu vergeben (siehe Frage 2).
Zusammenfassend ist somit festzustellen:
Mit der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung für die Räumung der Berger -
Deponie ist bereits am 3. Dezember 1992 begonnen worden. Die Einrichtung
der Baustelle im Bereich der Berger - Deponie erfolgte im Sommer 1996; mit
der Räumung selbst wurde am 28. Oktober 1996 angefangen.
Die Deponiebetreiberin hätte mit 1. Jänner 1992 mit der Räumung des
1. Abschnittes beginnen und diese bis 31. August 1992 beenden sollen. Erst
ab Ablauf der Räumungsfristen, d.h. ab 31. August 1992, war die
Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen möglich. Die faktische
Vollstreckung verlangt aber einerseits die Einräumung von “tauglichen
Ersatzfristen”, andererseits den Zugriff auf den gesamten Deponiebereich
(arbeitsbedingt). Die tauglichen Ersatzfristen für die gesamte Deponie waren
bei der Räumung erst mit 31. Dezember 1995 bzw. bei der Wiederverfüllung
mit Schottermaterial erst mit 30. Juni 1996 abgelaufen, sodaß erst nach
diesem Zeitpunkten eine effektive, ökonomische und ökologische
Rahmenbedingungen beachtende Durchführung der Verwaltungsvollstreckung
möglich
war.
Eine frühere Räumung der gesamten Deponie auf verwaltungsexekutiver
Ebene war weder rechtlich noch praktisch möglich.
Dementsprechend hat die Vollstreckungsbehörde erst nach dem 30. Juni 1995
die Ausschreibungen der Arbeits - und Überwachungsleistungen durchführen
können, weil erst nach diesem Zeitpunkt die Leistungen vergaberechtlich
fixiert waren. Erst nach dem 31.Dezember 1995, d.h. nach Ablauf der
Paritionsfristen für die Räumung, war es möglich, diese erforderlichen
Aufträge zu erteilen. Dies ist auch unverzüglich geschehen, sodaß im Juli
1996 (nach Ablauf der Paritionsfrist für die letzte Auffüllung) die Einrichtung
der Baustelle erfolgte.
Zu Frage 2:
Diese Frage kann nicht in der offensichtlich gewünschten Genauigkeit
beantwortet werden, weil die detaillierten Schritte in insgesamt derzeit 35
Aktenordnern mit jeweils 7 cm Dicke, Format A4, enthalten sind.
Überblicksmäßig kann jedoch ausführt werden:
3. Dezember 1992: Formeller Beginn der Verwaltungsvollstreckung.
Von 1992 bis Juli 1996: Setzung der formellen Schritte der
Verwaltungsvollstreckung (Androhung der Ersatzvornahme sowie Verfügung
der Ersatzvornahme).
Ende 1992: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nimmt Kontakt mit
Zivilingenieuren - nach Einschaltung von Amtssachverständigen - auf, um
fachlich die Daten aus den zahlreichen Verwaltungsakten zusammenzufassen,
die erforderlichen Voruntersuchungen der Berger - Deponie festzustellen, diese
auszuschreiben sowie zu koordinieren und zu überwachen, die
Räumungslogistik auszuarbeiten (inkl. Gefahrenbeurteilungen) und
schlußendlich die Zieldeponien sowie Entsorgungsmöglichkeiten auszuwählen
sowie die Arbeiten für die Räumung samt Überwachungsarbeiten öffentlich
bekanntzugeben (Ausschreibungen).
1993 werden folgende Arbeiten durchgeführt:
• Vermessung der Deponie
• Abschluß des Werkvertrages mit Di Ringhofer für die erforderlichen
Zivilingenieurleistungen nach Prüfung durch das Bundesministerium für
inneres und der Finanzprokuratur
• Prüfung der Möglichkeiten der ÖBB, Abfälle aus der Berger - Deponie via
Bahn wegzuführen,
• zahlreiche Besprechungen zwischen Amtssachverständigen und
Zivilingenieuren wegen der Voruntersuchungen,
• Ausschreibungen und Evaluierung von Voruntersuchungen wie
Grundwasseranalysen, Abfalluntersuchungen, Herstellung von Schächten
und Bohrungen sowie von Schürfen im Deponiekörper,
Bodenluftuntersuchungen, Beobachtungssonden um die Deponie etc.,
• Erteilung der Aufträge an die Vertragsfirmen,
• Verhandlungen mit den Anrainern wegen Nutzung deren Grundstücke, auf
die in der Exekutin nicht im notwendigem Umfang mangels Exekutionstitels
gegriffen werden kann,
• Beginn der Voruntersuchungen,
• Vorbereitung der Budgetierung (Bundesministerium für Inneres).
1994 war geprägt von folgenden “Hauptarbeiten":
• Durchführung der Voruntersuchungen
• Auswertung dieser Untersuchungen
• Einleitung der Exekution einer aus einem gewerbebehördlichem Bescheid
stammenden Auftrag an die Firma Helene Berger GesmbH. (nicht an die
räumungsverpflichtende Partei Frau Helene Berger) zur Erreichung einer
Entgasungsanlage für die gesamte Berger - Deponie
• Ausweitung der Grundwasserkontrollsonden
• Untersuchung der Situation in Österreich hinsichtlich Zieldeponien und
Entsorgungen für das Material der Berger - Deponie
• österreichweite Ausschreibung einer “öffentlichen Interessentenfindung” für
die Abfälle aus der Berger - Deponie (Endtermin 30.6.1994)
• Besprechungen mit Amtssachverständigen und Zivilingenieuren
• Beginn der Ausarbeitung von Räumungskonzeptionen, wobei fachlich
vereinbart wurde, entgegen der bisher üblichen Vorgangsweisen nicht
primär die Arbeiten an der Deponie auszuschreiben und die Zieldeponien
bzw. Verwertungen “anzuhängen", sondern zuerst die Zieldeponien und
Verwertungsmöglichkeiten zu fixieren und anschließend aufgrund deren
Möglichkeiten die Räumungsarbeiten sowie die Räumungs - und
Transportlogistik öffentlich auszuschreiben,
• Informationsgespräche mit über 20 Firmen, die sich im Zuge der
öffentlichen Interessentensuche qualifizierten; Möglichkeiten von
Nachbesserungen bis 3.11.1994, wobei sich insgesamt 18 Firmen konkret
mit evaluierbaren Darstellungen meldeten. Dabei muß erklärt werden, daß
Ziel dieser Interessentensuche die Fixierung von Enddeponien bzw.
Abfallverwertungen mit den erforderlichen Details wie Öffnungszeiten,
Anlieferungsmenge, taugliche Verfahren, geeignete Deponien,
Höchstpreise etc. war. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
beabsichtigte, mit diesen ausgewählten und dem aktuellen technischen
Stand entsprechenden Auftragnehmern sogenannte ‚,Optionsverträge”
abzuschließen, in denen einerseits die für die friktionslose Räumung
erforderlichen Details geregelt werden und die Rahmenbedingungen für die
Abfallräumung selbst enthalten sind, andererseits die Höchstpreise für die
Abfälle, die von der Republik Österreich zu zahlen sind, ohne jedoch
den
Bund zur Lieferung von Abfällen zu verpflichten, fixiert werden.
Ausdrücklich war vorgesehen, keine Fixpreise, sondern nach unten hin
veränderbare Preise auszuverhandeln.
• Integration der Räumung der Berger - Deponie in die für 1995 bis 1997
beabsichtigte Verbreiterung und Sanierung der B26, einer Bundesstraße,
die direkt an der Berger - Deponie vorbeiführt.
• Durchführung von Deponiegasmessungen
1995 verrichtete die Vollstreckungsbehörde nachstehende “Hauptarbeiten”:
• Zusatzbohrungen im Deponiekörper für notwendige ergänzende
Abfallaufschlüsselungen und Feststellung der Deponiebasis, wobei diese
Referenzbohrungen gleichzeitig als Gasbrunnen für die zu vollstreckende
Entgasungsanlage ausgebaut worden sind.
• zusätzliche chemische Analysen, die aufgrund der öffentlichen
Interessentensuche notwendig wurden,
• Verlegung einer direkt nördlich der Berger - Deponie entlangführenden 20
KV - Leitung,
• Untersuchungen und weitere Besprechungen mit Anbotlegern im Zuge der
Öffentlichen Interessentensuche,
• Vorbereitung der Räumungsausschreibung, der Ausschreibung für die
Transportaufgaben und für die Überwachungen dieser Arbeiten, wobei die
neuen rechtlichen Situationen wie Bundesvergabegesetz und EWR - Raum
aufzuarbeiten waren,
• Verlegung von Strom, Post und Wasserversorgungskabel um die Berger -
Deponie
• zahlreiche Gespräche wegen der Nutzung anrainender Grundstücke an die
Berger - Deponie, um Steilböschungen, die im Schotterkörper vom
Arbeitsinspektorat abgelehnt werden und daher
Böschungssicherungsmaßnahmen wie künstliche Wände erforderlich
gemacht hätten, zu vermeiden und die angrenzenden Schotterschichten für
die Auffüllung der Deponie, die ebenfalls verpflichtet vorgeschrieben
worden war, zu verwenden,
• versuchte Vereinbarung der Verlegung einer Gemeindestraße, die direkt an
der Berger - Deponie vorbeiführt und abgegraben werden muß,
• Beurteilung von Böschungsstabilisierungsmaßnahmen und
Fremdgrundbeanspruchung (auf freiwilliger Basis),
• Besprechungen mit Amtssachverständigen und Zivilingenieuren,
• Ausarbeitung konkreter Finanzbedarfspläne,
• endgültige Ausarbeitung von Vertragsentwürfen der Optionsverträge und
Besprechungen dieser Verträge mit den ausgewählten Auftragnehmern,
• europaweite Ausschreibung der für die Räumung der Berger - Deponie
erforderlichen Leistungen:
• Räumung und Transport, Anbotsende 4.12.1995
• Lieferung von Auffüllungsmaterial, Anbotsende 20.11.1995
Eluat - und Feststoffanalysen, Anbotsende 20.11.1995
• Grundwasserbeweissicherung, Anbotsende 20.11.1995
• Gasmessungen im Bereich der Berger - Deponie
• Vorbereitung der europaweiten Ausschreibungen
• örtliche Bauaufsicht
• örtliche chemische Aufsicht
• Beginn der Evaluation der europaweiten Ausschreibungen für Räumung,
Transport etc.
1996 wurden durchgeführt:
• europaweite Ausschreibungen der
- örtliche Bauaufsicht, Anbotsende 27.3.1996
- örtlichen chemischen Aufsicht, Anbotsende 27.3.1996
• Aufklärungsgespräche für die Ausschreibungen sowie Evaluierungen
• Wiederholung einer europaweiten Ausschreibung im Fachbereich
Chemie wegen Interessenskollisionen,
• Evaluierung sämtlicher Ausschreibungen und Feststellung der Bestbieter,
• Erarbeitung des Vergabevorschlags und Begutachtung dieses
Vorgabevorschlags für die Räumungs - und transportarbeiten durch die
Bundesvergabekommission
• Verträge mit sämtlichen Auftragnehmern für die Räumung - und
Transportaufgaben sowie für die Lieferung von Auffüllungsmaterial
• Verträge mit den überwachenden Zivilingenieuren
Projektsteuerung
• örtliche Bauaufsicht
• örtliche chemische Aufsicht
• Eluat - und Feststoffuntersuchungen
• Grundwasseranalysen und Grundwasserbeobachtung
• Vereinbarungen hinsichtlich Nutzung von Fremdgrundstücken für die
Gewinnung unbedenklichen Schottermaterials sowie für die Nutzung als
Baustellengrundstücke; ebenso für die Verlegung der Gemeindestraße und
Neuerrichtung eines gleichartigen Straßenzuges.
• Finalisierung der Exekution der Entgasungsanlage und Inbetriebnahme
dieser Entgasung
• Installierung der Baustelleneinrichtung im Sommer 1996
• 28.10.1996: Beginn der Räumung der Berger - Deponie
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese schlagwortartige
Übersicht nur die Grobkapitel dieses extrem umfangreichen und vielfältigen
Verwaltungsexekutionsverfahrens aufzeigt.
Zu Frage 3:
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist ein Normenkomplex des formellen
Verwaltungsrechts und bezweckt, die in den Titelbescheiden auf Grund der
Materiengesetze
(z.B. GewO, WRG, AWG, ALSAG) erteilten Aufträge
durchzusetzen; es ist lediglich ein Hilfsmittel zur Herstellung des
bescheidmäßigen Zustandes.
Es kann daher nicht besser sein als die Materiengesetze, sondern sich nur in
ihrem Rahmen bewegen.
Das bedeutet aber auch, daß der Gedanke des Umweltschutzes in den
Materiengesetzen seinen Niederschlag finden muß und bekanntlich dort auch
findet.
Probleme, die die Vollstreckungsbehörde mit der derzeitigen Situation
belasten, sind eher im Faktischen zu finden, d.h. die Sanierung von Altlasten
ist ein für sie, neben ihren sonstigen Aufgaben, zusätzlich hoher Aufwand: von
der Vielfalt der anzuwendenden und aufeinander abzustimmenden
Vorschriften (z.B. Bundesvergaberecht, EWR - Recht, WRG, GewO, GGSt,
StVO, KFG, Arbeitnehmerschutzgesetze etc. einschließlich des Privatrechts)
bis hin zum Management einer Großbaustelle, wobei sich erschwerend die
Starrheit des Budgets auswirkt.
Daß bei der tatsächlichen Arbeit der Umweltschutz beachtet wird, ist
selbstverständlich.
Eine andere Lösung wäre nur darin zu finden, daß Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die die Altlastsanierung nicht mehr im
Zuständigkeitsbereich einer Behörde ansiedeln, sondern insgesamt eine
Privatisierung ermöglichen; ob dann allerdings dem Umweltschutz besser
gedient werden kann, bleibt abzuwarten.