3936/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde haben eine

schriftliche Anfrage betreffend Altlastensanierung und Strukturmängel der

Verwaltungsvollstreckung, orientiert an der Berger - Deponie, die seit Herbst

1997 in meinem Auftrag geräumt wird, an mich gestellt.

Die Fragen lauten wie folgt:

1.

Aus welchen Gründen wurde mit der Räumung der Berger - Deponie erst fünf

Jahre nach dem Ersuchen der Wasserrechtsbehörde (Titelbehörde)

begonnen?

2.

Welche Schritte wurden im Detail in diesen fünf Jahren von der

Vollstreckungsbehörde unternommen?

3.

Welche neuen Rahmenbedingungen rechtlicher (WG) und finanzieller Natur

müssen geschaffen werden, damit die Vollstreckungsbehörden den neuen

Anforderungen des Umweltschutzes gerecht werden können?

Diese Fragen beantworte ich wie folgt:

Vorausschickend möchte ich bemerken, daß diese “beschleunigte Räumung

aus Umweltschutzgründen” im Zusammenhang mit der aktuellen Situation der

Berger Deponie steht.

Mag eine geschlossene Deponie schon sensibel sein und einer Räumung oder

Sicherung bedürfen, ist eine geöffnete Deponie im Stadium der Räumung, d.h.

durch das Eingreifen in die Deponie, umso sensibler.

Daher bedarf es vor Beginn jeder Räumung einer Deponie einer genauen

Erkundung ihrer Inhalte und deren Lage ebenso wie der speziellen geo - bzw.

hydrographischen Lage der Deponie und einer exakten Projektierung der

Räumung mit Logistikaufbau an Hand dieser Parameter, um auftretenden

Extremsituationen, die mit dem “Eingreifen in die Deponie” auftreten können,

auch aus Umweltschutzgründen wirksam entgegentreten zu können.

Eine solche Extremsituation ist durch die speziell 1996/1997 aufgetretene

Niederschlags - und damit für die Berger - Deponie verbundene veränderte

Grundwassersituation eingetreten. Hier konnte nur mit einer beschleunigten

Räumung dem Ziel einer “Räumung im Trockenen” Rechnung getragen

werden. Diese beschleunigte Räumung war somit weder eine Folge des

Zeithorizonts der Vollstreckung noch der Starrheit des Instrumentariums der

Vollstreckung, also von Strukturmängeln, sondern eine wirkungsvolle

Maßnahme auf Grund einer speziellen, mit dieser Räumung verbundenen

Situation.

Die an mich gerichteten Fragen beantworte ich darüberhinaus wie folgt:

Zu Frage 1:

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 4. Dezember 1991,

II/1 - 13.612/140 - 91, wurde Frau Helene Berger verpflichtet, die gesamten

Ablagerungen sowie den durch diese Abfallagerungen kontaminierten

Bodenkörper zu entfernen. Für die Räumung sind sieben Abschnitte

vorgeschrieben:

1. Abschnitt: 0 - 100 m; Beginn 1.1.1992, Abschluß: 31.8.1992

2. Abschnitt: 100 - 200 m; Beginn 1.1.1992, Abschluß: 31.12.1992

3. Abschnitt: 200 - 300 m; Beginn 1.1.1993, Abschluß: 30.6.1993

4. Abschnitt: 300 - 400 m; Beginn 1.7.1993, Abschluß: 31.12.1993

5. Abschnitt: 400 - 500 m; Beginn 1.1.1994, Abschluß: 30.6.1994

6. Abschnitt: 500 - 600 m; Beginn 1.7.1994, Abschluß: 31.12.1994

7. Abschnitt: 600 - 700 m (Ende); Beginn: 1.1.1995,

                                   Abschluß: 30.6.1995

Sowohl die Beginn - als auch die Abschlußfristen sind Endfristen. Die

verpflichtete Partei hätte spätestens zu diesen konkreten Zeitpunkten mit der

Räumung der jeweiligen Abschnitte anfangen bzw. diese zu Ende führen

müssen.

Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, daß Frau Helene Berger die Grubensohle

nach Aushebung des Mülls und des kontaminierten Schotterkörpers mit

unbedenklichem Schottermaterial auf eine gewisse Höhenkote anzuheben hat.

Für diese Anhebung sind ebenfalls 7 Abschnitte mit konkreten Beginn - und

Endfristen fixiert worden sind.

Beim ersten Abschnitt sollte die Verfüllung nach Abschluß der

Räumungsarbeiten, spätestens aber am 1. September1992, begonnen werden

und spätestens mit 31. Dezember1992 beendet sein. Der letzte Abschnitt

(Abschnitt 7) sieht den spätesten Anhebungstermin mit 1. Juli 1995 und den

spätesten Endtermin mit 31. Dezember 1995 vor.

Seitens der Republik Österreich, Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, ist mit Bescheid vom 13. April 1992 die Berufung von Frau

Helene Berger abgewiesen und der oben genannte Bescheid bestätigt

worden.

Nachdem Überprüfungen ergeben haben, daß diesem Bescheid nicht

entsprochen wurde (Überprüfung vom September 1992), weil mit der

Abfallräumung weder am 1. Jänner 1992 begonnen, noch der 1. Abschnitt bis

31. August 1992 geräumt worden war, hat das Amt der NÖ Landesregierung

am 14. Oktober 1992 die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit der

Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beauftragt und

ausdrücklich auf die auch in der Verwaltungsvollstreckung einzuholenden

Paritionsfristen hingewiesen. Als Erfüllungsfrist anläßlich der Androhung der

Ersatzvornahme sind daher ebenfalls acht Monate, wie sie auch der

Titelbescheid enthält, vorzusehen gewesen.

Aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ergibt sich für

Leistungsbescheide, also für behördliche Anordnungen wie die vorliegende,

die jemandem zu Arbeits - oder Naturalleistungen verpflichten, daß die

Vollstreckungsbehörde die der verpflichteten Partei eingeräumte Frist zur

Selbsterfüllung abzuwarten hat. Erst nach Verstreichen dieser Frist, können

die Verfahren zur Durchsetzung des Bescheidspruches im Rahmen der

Vollstreckung rechtsgültig eingeleitet werden, wobei darüberhinaus nach der

ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ,,Endfristen", nicht

jedoch "Beginnfristen" exekutierbar sind, sodaß rechtlich nur die Fristen für die

“späteste Beendigung” für die Verwaltungsvollstreckung relevant sind.

Bei Leistungsbescheiden ist vorgesehen, daß, “wenn der zu einer Arbeits -

oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig

oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung

nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten

bewerkstelligt werden kann” (§ 4 Abs. 1 VVG). Die Vollstreckungsbehörde hat

daher erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist die Ersatzvornahme

anzudrohen und darf erst nach erfolgloser Androhung mit der Realisierung

beginnen. Dabei bedarf es neuerlich der Fixierung eines Zeitraumes, bis zu

dem die verpflichtete Partei die angedrohte, durch den Titelbescheid schon

fällige Leistung erfüllen kann. Diese Zeitvorgabe für die Androhung der

Ersatzvornahme (Paritionsfrist) muß nach der ständigen Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes so gewählt sein, daß die verpflichtete Partei im

Rahmen dieser angedrohten Frist die Leistung noch selbständig erbringen

kann. Nachdem diese Vorgabe eines tauglichen Zeitraumes auch bereits für

den Titelbescheid selbst gilt, werden, um anfechtbare Prozeßhandlungen zu

vermeiden, bei der Androhung der Ersatzvornahme nochmals die Fristen

vorgeschrieben, die bereits im Titelbescheid enthalten sind.

Es ergab sich daher folgender Zeitablauf:

Abschnitt

 Räumung bis

 Paritionsfrist

 Verfüllung bis

Paritionsfrist

1

 31.08.92

 30.04.93

 31.12.92

 30.04.93

2

 31.12.92

 30.04.93

 30.06.93

 31.12.93

3

 30.06.93

 31.12.93

 31.12.93

 30.06.94

4

 31.12.93

 30.06.94

 30.06.94

 31.12.94

5

 30.06.94

 31.12.94

 31.12.94

 30.06.95

6

 31.12.94

 30.06.95

 30.06.95

 31.12.95

7

 30.06.95

 31.12.95

 31.12.95

 30.06.96

Die bescheidmäßige Verpflichtung sieht sieben Räumungsabschnitte mit

gestaffelten Zeiträumen vor. Nachdem die Vollstreckungsbehörde

(Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt) an den Titelbescheid gebunden

ist, kann sie die Räumung nur nach den Örtlichen und zeitlichen Vorgaben

durchführen. Streng genommen hätten folgende Schritte für jeden einzelnen

Abschnitt gestaffelt durchgeführt werden müssen.

• Abwarten des Verstreichens der Frist

• Überprüfung der Erfüllung (Räumung)

• Androhung der Ersatzvornahme

• Überprüfung der Erfüllung nach Ablauf der Ersatzvornahmefrist

• Anordnung der Durchführung der Ersatzvornahme

• Auswahl von Firmen und Deponien bzw. Abfallverwertung für die

  Realisierung der Räumung des ersten Abschnittes und Installierung einer

  Bauüberwachung, Durchführung von Ausschreibungen etc.

• Durchführung der Räumung

Dementsprechend hat auch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit

der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung am 3.12.1992 mit der Androhung

der Ersatzvornahme für den ersten Abschnitt begonnen und als Erstfrist den

30.9.1993 vorgeschrieben.

Die Räumung einer derartig großen Altlast wie die Berger - Deponie (die ein

Flächenausmaß von ca. 7 ha besitzt, deren Länge ca. 700 m bei einer Breite

von ca. 100 m beträgt, die eine Tiefe über 20 m aufweist, an deren Südseite

eine stark befahrene Bundesstraße vorbeiführt, aus der ca. 900.000 t Abfälle

und kontaminierter Untergrund zu entsorgen sind und deren

Grundstücksgrenzen annähernd gleich mit den Deponiegrenzen sind, wobei

die angrenzenden Grundstücke nicht vom Titelbescheid erfaßt sind und daher

nicht in die Verwaltungsvollstreckung ohne Ausschließlichkeitsgründe

eingebunden werden können) kann aber nicht unterteilt in die

vorgeschriebenen sieben Abschnitten erfolgen, ohne exorbitante technische

und finanzielle Aufwendungen zu provozieren; die exekutive Räumung des

ersten Abschnittes alleine hätte z.B. die Notwendigkeit ergeben, an vier Seiten

dieses Abchnittes die entstehenden Steilböschungen, eine davon als Müllfront,

zu sichern und in Arbeitstiefen vorzustoßen, die auch aus

arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht (Steilböschungen, Deponiegase etc.)

bedenklich sind.

Diese Probleme wären wahrscheinlich technisch zu beherrschen gewesen,

hätten jedoch gewaltige Kosten, die im Vergleich zur derzeitigen

Vorgangsweise entbehrlich sind, zu Lasten des Bundes verursacht und die

Räumung deutlich erschwert.

Es wäre in diesem Falle notwendig gewesen, für die Räumung jeden

Abschnittes eine entsprechende Logistik zu erarbeiten, die Arbeits - und

Überwachungstätigkeiten öffentlich auszuschreiben, nach Evaluierungen an

Firmen zu vergeben und diese Arbeiten dann auch durchzuführen, wobei die

entsprechenden Baustelleneinrichtungen jeweils vorzusehen gewesen wären.

Bei einer derartigen Vorgangsweise hätte sich allein die Baustelle

(entsprechend dem Verpflichtungsbescheid inklusive Fristen für die

Schotterauffüllungen) auf mindestens 3,5 Jahre erstreckt; die Verwaltung der

Baustelle wäre deutlich erschwert gewesen bzw. auch teurer geworden.

Für die Räumung einer derartig großen Altlast sind sowohl entsprechende

Voruntersuchungen notwendig, um die Räumungslogistik erarbeiten und die

öffentlichen Ausschreibungen durchführen zu können, als auch Vorgaben

seitens der Exekutionsbehörde, um die erforderlichen Überwachungen der

Baustelle vorzusehen, die Transportwege sowie, unter dem Gesichtspunkt der

größtmöglichen Abfallverwertung, die Zieldeponien auszuwählen, zu

überprüfen und vorzubereiten. Im Sinne des Gebotes, daß öffentliche Mittel

nur im geringstmöglichen Ausmaß zu verbrauchen sind, sowie daß gemäß § 2

Abs. 1 VVG die Vollstreckungsbehörden jeweils das gelindeste, noch zum Ziel

führende Zwangsmittel anzuwenden haben, hat die Vollstreckungsbehörde

daher zwar die formellen Schritte der Exekution gesetzt und die vorgesehenen

“Androhungen der Ersatzvornahmen” und “Verfügungen der

Ersatzvornahmen” für jeden Abschnitt erlassen, gleichzeitig aber mit der

effektiven Realisierung der Exekution erst nach Ablauf der letzten Paritionsfrist

begonnen, weil erst mit diesem Zeitpunkt ein Zugriff auf die gesamte Deponie

möglich war. Dieser “Zugriff auf den gesamten Müllkörper” ist notwendig, um

eine den Ökonomischen und den ökologischen Erfordernissen gerechte

Zwangsräumung durchführen zu können, den erforderlichen Baustellen -,

Einrichtungs - und Platzbedarf zur Verfügung zu haben, entsprechende

Maschinen und Verfahren einzusetzen, um den Sicherheitsansprüchen zu

entsprechen und um bestmögliche Arbeits - , Verwertungs - und

Deponieverträge abzuschließen.

Es wurde somit keineswegs müßig zugewartet, sondern der Zeitraum bis

zum Ablauf der Paritionsfristen, der den Zugriff auf die Deponie auslöst,

genützt, um die Räumung vorzubereiten, die Voruntersuchungen

durchzuführen, die Ausschreibungen im europäischen Raum zu tätigen

und die Aufträge zu vergeben (siehe Frage 2).

Zusammenfassend ist somit festzustellen:

Mit der Einleitung der Verwaltungsvollstreckung für die Räumung der Berger -

Deponie ist bereits am 3. Dezember 1992 begonnen worden. Die Einrichtung

der Baustelle im Bereich der Berger - Deponie erfolgte im Sommer 1996; mit

der Räumung selbst wurde am 28. Oktober 1996 angefangen.

Die Deponiebetreiberin hätte mit 1. Jänner 1992 mit der Räumung des

1. Abschnittes beginnen und diese bis 31. August 1992 beenden sollen. Erst

ab Ablauf der Räumungsfristen, d.h. ab 31. August 1992, war die

Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen möglich. Die faktische

Vollstreckung verlangt aber einerseits die Einräumung von “tauglichen

Ersatzfristen”, andererseits den Zugriff auf den gesamten Deponiebereich

(arbeitsbedingt). Die tauglichen Ersatzfristen für die gesamte Deponie waren

bei der Räumung erst mit 31. Dezember 1995 bzw. bei der Wiederverfüllung

mit Schottermaterial erst mit 30. Juni 1996 abgelaufen, sodaß erst nach

diesem Zeitpunkten eine effektive, ökonomische und ökologische

Rahmenbedingungen beachtende Durchführung der Verwaltungsvollstreckung

möglich war.

Eine frühere Räumung der gesamten Deponie auf verwaltungsexekutiver

Ebene war weder rechtlich noch praktisch möglich.

Dementsprechend hat die Vollstreckungsbehörde erst nach dem 30. Juni 1995

die Ausschreibungen der Arbeits - und Überwachungsleistungen durchführen

können, weil erst nach diesem Zeitpunkt die Leistungen vergaberechtlich

fixiert waren. Erst nach dem 31.Dezember 1995, d.h. nach Ablauf der

Paritionsfristen für die Räumung, war es möglich, diese erforderlichen

Aufträge zu erteilen. Dies ist auch unverzüglich geschehen, sodaß im Juli

1996 (nach Ablauf der Paritionsfrist für die letzte Auffüllung) die Einrichtung

der Baustelle erfolgte.

Zu Frage 2:

Diese Frage kann nicht in der offensichtlich gewünschten Genauigkeit

beantwortet werden, weil die detaillierten Schritte in insgesamt derzeit 35

Aktenordnern mit jeweils 7 cm Dicke, Format A4, enthalten sind.

Überblicksmäßig kann jedoch ausführt werden:

3. Dezember 1992: Formeller Beginn der Verwaltungsvollstreckung.

Von 1992 bis Juli 1996: Setzung der formellen Schritte der

Verwaltungsvollstreckung (Androhung der Ersatzvornahme sowie Verfügung

der Ersatzvornahme).

Ende 1992: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nimmt Kontakt mit

Zivilingenieuren - nach Einschaltung von Amtssachverständigen - auf, um

fachlich die Daten aus den zahlreichen Verwaltungsakten zusammenzufassen,

die erforderlichen Voruntersuchungen der Berger - Deponie festzustellen, diese

auszuschreiben sowie zu koordinieren und zu überwachen, die

Räumungslogistik auszuarbeiten (inkl. Gefahrenbeurteilungen) und

schlußendlich die Zieldeponien sowie Entsorgungsmöglichkeiten auszuwählen

sowie die Arbeiten für die Räumung samt Überwachungsarbeiten öffentlich

bekanntzugeben (Ausschreibungen).

1993 werden folgende Arbeiten durchgeführt:

• Vermessung der Deponie

• Abschluß des Werkvertrages mit Di Ringhofer für die erforderlichen

   Zivilingenieurleistungen nach Prüfung durch das Bundesministerium für

   inneres und der Finanzprokuratur

• Prüfung der Möglichkeiten der ÖBB, Abfälle aus der Berger - Deponie via

   Bahn wegzuführen,

• zahlreiche Besprechungen zwischen Amtssachverständigen und

  Zivilingenieuren wegen der Voruntersuchungen,

• Ausschreibungen und Evaluierung von Voruntersuchungen wie

  Grundwasseranalysen, Abfalluntersuchungen, Herstellung von Schächten

  und Bohrungen sowie von Schürfen im Deponiekörper,

  Bodenluftuntersuchungen, Beobachtungssonden um die Deponie etc.,

• Erteilung der Aufträge an die Vertragsfirmen,

• Verhandlungen mit den Anrainern wegen Nutzung deren Grundstücke, auf

  die in der Exekutin nicht im notwendigem Umfang mangels Exekutionstitels

  gegriffen werden kann,

• Beginn der Voruntersuchungen,

• Vorbereitung der Budgetierung (Bundesministerium für Inneres).

1994 war geprägt von folgenden “Hauptarbeiten":

• Durchführung der Voruntersuchungen

• Auswertung dieser Untersuchungen

• Einleitung der Exekution einer aus einem gewerbebehördlichem Bescheid

  stammenden Auftrag an die Firma Helene Berger GesmbH. (nicht an die

  räumungsverpflichtende Partei Frau Helene Berger) zur Erreichung einer

  Entgasungsanlage für die gesamte Berger - Deponie

• Ausweitung der Grundwasserkontrollsonden

• Untersuchung der Situation in Österreich hinsichtlich Zieldeponien und

  Entsorgungen für das Material der Berger - Deponie

• österreichweite Ausschreibung einer “öffentlichen Interessentenfindung” für

  die Abfälle aus der Berger - Deponie (Endtermin 30.6.1994)

• Besprechungen mit Amtssachverständigen und Zivilingenieuren

• Beginn der Ausarbeitung von Räumungskonzeptionen, wobei fachlich

  vereinbart wurde, entgegen der bisher üblichen Vorgangsweisen nicht

  primär die Arbeiten an der Deponie auszuschreiben und die Zieldeponien

  bzw. Verwertungen “anzuhängen", sondern zuerst die Zieldeponien und

  Verwertungsmöglichkeiten zu fixieren und anschließend aufgrund deren

  Möglichkeiten die Räumungsarbeiten sowie die Räumungs - und

  Transportlogistik öffentlich auszuschreiben,

• Informationsgespräche mit über 20 Firmen, die sich im Zuge der

  öffentlichen Interessentensuche qualifizierten; Möglichkeiten von

  Nachbesserungen bis 3.11.1994, wobei sich insgesamt 18 Firmen konkret

  mit evaluierbaren Darstellungen meldeten. Dabei muß erklärt werden, daß

  Ziel dieser Interessentensuche die Fixierung von Enddeponien bzw.

  Abfallverwertungen mit den erforderlichen Details wie Öffnungszeiten,

  Anlieferungsmenge, taugliche Verfahren, geeignete Deponien,

  Höchstpreise etc. war. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

  beabsichtigte, mit diesen ausgewählten und dem aktuellen technischen

  Stand entsprechenden Auftragnehmern sogenannte ‚,Optionsverträge”

  abzuschließen, in denen einerseits die für die friktionslose Räumung

  erforderlichen Details geregelt werden und die Rahmenbedingungen für die

  Abfallräumung selbst enthalten sind, andererseits die Höchstpreise für die

  Abfälle, die von der Republik Österreich zu zahlen sind, ohne jedoch den

  Bund zur Lieferung von Abfällen zu verpflichten, fixiert werden.

  Ausdrücklich war vorgesehen, keine Fixpreise, sondern nach unten hin

  veränderbare Preise auszuverhandeln.

• Integration der Räumung der Berger - Deponie in die für 1995 bis 1997

  beabsichtigte Verbreiterung und Sanierung der B26, einer Bundesstraße,

  die direkt an der Berger - Deponie vorbeiführt.

• Durchführung von Deponiegasmessungen

1995 verrichtete die Vollstreckungsbehörde nachstehende “Hauptarbeiten”:

• Zusatzbohrungen im Deponiekörper für notwendige ergänzende

  Abfallaufschlüsselungen und Feststellung der Deponiebasis, wobei diese

  Referenzbohrungen gleichzeitig als Gasbrunnen für die zu vollstreckende

  Entgasungsanlage ausgebaut worden sind.

• zusätzliche chemische Analysen, die aufgrund der öffentlichen

  Interessentensuche notwendig wurden,

• Verlegung einer direkt nördlich der Berger - Deponie entlangführenden 20

  KV - Leitung,

• Untersuchungen und weitere Besprechungen mit Anbotlegern im Zuge der

  Öffentlichen Interessentensuche,

• Vorbereitung der Räumungsausschreibung, der Ausschreibung für die

  Transportaufgaben und für die Überwachungen dieser Arbeiten, wobei die

  neuen rechtlichen Situationen wie Bundesvergabegesetz und EWR - Raum

  aufzuarbeiten waren,

• Verlegung von Strom, Post und Wasserversorgungskabel um die Berger -

  Deponie

• zahlreiche Gespräche wegen der Nutzung anrainender Grundstücke an die

  Berger - Deponie, um Steilböschungen, die im Schotterkörper vom

  Arbeitsinspektorat abgelehnt werden und daher

  Böschungssicherungsmaßnahmen wie künstliche Wände erforderlich

  gemacht hätten, zu vermeiden und die angrenzenden Schotterschichten für

  die Auffüllung der Deponie, die ebenfalls verpflichtet vorgeschrieben

  worden war, zu verwenden,

• versuchte Vereinbarung der Verlegung einer Gemeindestraße, die direkt an

  der Berger - Deponie vorbeiführt und abgegraben werden muß,

• Beurteilung von Böschungsstabilisierungsmaßnahmen und

  Fremdgrundbeanspruchung (auf freiwilliger Basis),

• Besprechungen mit Amtssachverständigen und Zivilingenieuren,

• Ausarbeitung konkreter Finanzbedarfspläne,

• endgültige Ausarbeitung von Vertragsentwürfen der Optionsverträge und

  Besprechungen dieser Verträge mit den ausgewählten Auftragnehmern,

• europaweite Ausschreibung der für die Räumung der Berger - Deponie

  erforderlichen Leistungen:

• Räumung und Transport, Anbotsende 4.12.1995

• Lieferung von Auffüllungsmaterial, Anbotsende 20.11.1995

  Eluat - und Feststoffanalysen, Anbotsende 20.11.1995

• Grundwasserbeweissicherung, Anbotsende 20.11.1995

• Gasmessungen im Bereich der Berger - Deponie

• Vorbereitung der europaweiten Ausschreibungen

• örtliche Bauaufsicht

• örtliche chemische Aufsicht

• Beginn der Evaluation der europaweiten Ausschreibungen für Räumung,

  Transport etc.

1996 wurden durchgeführt:

• europaweite Ausschreibungen der

  - örtliche Bauaufsicht, Anbotsende 27.3.1996

  - örtlichen chemischen Aufsicht, Anbotsende 27.3.1996

• Aufklärungsgespräche für die Ausschreibungen sowie Evaluierungen

• Wiederholung einer europaweiten Ausschreibung im Fachbereich

  Chemie wegen Interessenskollisionen,

• Evaluierung sämtlicher Ausschreibungen und Feststellung der Bestbieter,

• Erarbeitung des Vergabevorschlags und Begutachtung dieses

  Vorgabevorschlags für die Räumungs - und transportarbeiten durch die

  Bundesvergabekommission

• Verträge mit sämtlichen Auftragnehmern für die Räumung - und

  Transportaufgaben sowie für die Lieferung von Auffüllungsmaterial

• Verträge mit den überwachenden Zivilingenieuren

  Projektsteuerung

• örtliche Bauaufsicht

• örtliche chemische Aufsicht

• Eluat - und Feststoffuntersuchungen

• Grundwasseranalysen und Grundwasserbeobachtung

• Vereinbarungen hinsichtlich Nutzung von Fremdgrundstücken für die

Gewinnung unbedenklichen Schottermaterials sowie für die Nutzung als

  Baustellengrundstücke; ebenso für die Verlegung der Gemeindestraße und

  Neuerrichtung eines gleichartigen Straßenzuges.

• Finalisierung der Exekution der Entgasungsanlage und Inbetriebnahme

  dieser Entgasung

• Installierung der Baustelleneinrichtung im Sommer 1996

• 28.10.1996: Beginn der Räumung der Berger - Deponie

  Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese schlagwortartige

  Übersicht nur die Grobkapitel dieses extrem umfangreichen und vielfältigen

  Verwaltungsexekutionsverfahrens aufzeigt.

Zu Frage 3:

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist ein Normenkomplex des formellen

Verwaltungsrechts und bezweckt, die in den Titelbescheiden auf Grund der

Materiengesetze (z.B. GewO, WRG, AWG, ALSAG) erteilten Aufträge

durchzusetzen; es ist lediglich ein Hilfsmittel zur Herstellung des

bescheidmäßigen Zustandes.

Es kann daher nicht besser sein als die Materiengesetze, sondern sich nur in

ihrem Rahmen bewegen.

Das bedeutet aber auch, daß der Gedanke des Umweltschutzes in den

Materiengesetzen seinen Niederschlag finden muß und bekanntlich dort auch

findet.

Probleme, die die Vollstreckungsbehörde mit der derzeitigen Situation

belasten, sind eher im Faktischen zu finden, d.h. die Sanierung von Altlasten

ist ein für sie, neben ihren sonstigen Aufgaben, zusätzlich hoher Aufwand: von

der Vielfalt der anzuwendenden und aufeinander abzustimmenden

Vorschriften (z.B. Bundesvergaberecht, EWR - Recht, WRG, GewO, GGSt,

StVO, KFG, Arbeitnehmerschutzgesetze etc. einschließlich des Privatrechts)

bis hin zum Management einer Großbaustelle, wobei sich erschwerend die

Starrheit des Budgets auswirkt.

Daß bei der tatsächlichen Arbeit der Umweltschutz beachtet wird, ist

selbstverständlich.

Eine andere Lösung wäre nur darin zu finden, daß Rahmenbedingungen

geschaffen werden, die die Altlastsanierung nicht mehr im

Zuständigkeitsbereich einer Behörde ansiedeln, sondern insgesamt eine

Privatisierung ermöglichen; ob dann allerdings dem Umweltschutz besser

gedient werden kann, bleibt abzuwarten.