3939/AB XX.GP

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) liegt als Entwurf

vor und befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren. Basierend auf den Erfahrungen der

letzten Jahre über zweckdienliches Datenmaterial soll nunmehr durch die Erlassung der Ver -

ordnung die Grundlage für bundesweit einheitliche Berichte über die Durchführung der me -

dizinisch unterstützten Fortpflanzung geschaffen werden. Dafür war zweckmäßigerweise ein

erster Erfahrungszeitraum abzuwarten.

Zu Frage 3:

Das FMedG beinhaltet strenge Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung medizinischer

Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechts -

verkehr. Ihre Einhaltung scheint mir nicht nur vor dem Hintergrund umfassender Strafbe -

stimmungen, sondern auch im Hinblick auf weitreichende Konsequenzen im Zivilrecht, bis hin

zu Unterhaltsansprüchen, gewährleistet. Auch liegen mir keine Hinweise aus dem Bereich der

mittelbaren Bundesverwaltung vor, daß die in Rede stehenden Bestimmungen nicht eingehalten

würden.

Zu Frage 4:

Eine Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 FMedG ist zu erteilen, wenn in einer Krankenanstalt auf

Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand der medizinischen Wissen -

schaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflan-

zung gewährleistet ist.

Zu Frage 5:

Folgenden Krankenanstalten wurde bislang eine Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 FMedG erteilt:

Wien: AKH der Stadt Wien, Krankenhaus der Stadt Wien Lainz, Krankenanstalt Goldenes

Kreuz, Fertility Center Vienna, Institut für Sterilitätsbetreuung, Institut für Reproduk -

tionsmedizin und Psychosomatik der Sterilität, Institut für Andrologie und interdiszi -

plinäre Reproduktionsmedizin;

Niederösterreich: Krankenhaus Horn, Lilienfeld, St. Pölten, Wiener Neustadt;

Oberösterreich: Landesfrauenklinik Linz, Ambulatorium für Gynäkologie und Reproduk -

tionsmedizin (Wels);

Steiermark: geburtshilfl. gynäkologische Universitätsklinik Graz, Institut für in vitro Fertilisie -

rung und Endokrinologie (Graz);

Kärnten: Privatkrankenanstalt Parkvilla (Institut zur Behandlung von Fertilitätsstörungen,

Institut für in vitro Fertilisierung, Krumpendorf), Institut für Sterilitätsdiagnostik und

Behandlung "STERIGNOST” (Klagenfurt);

Salzburg: Landeskrankenanstalten Salzburg, EMCO Privatklinik (Bad Dürrnberg), Kranken -

haus Zell am See;

Tirol: Universitätsklinik für Frauenheilkunde Innsbruck, Zentrum für Kinderwunschbehand -

lung, in vitro Fertilisation und Embryotransfer (Innsbruck);

Vorarlberg: Landeskrankenhaus Feldkirch, Krankenanstalt der Stadt Hohenems, Landeskran -

kenhaus Bregenz, Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie (Bregenz).

Zu Frage 6:

Es wurden bislang keine Zulassungen widerrufen.

Zu Frage 7:

Die Frage ist unklar. § 1 Abs. 1 FMedG beinhaltet die Definition der medizinisch unterstützten

Fortpflanzung. Eine Untersagung gemäß “§ 1 Abs. 1 Z 1” ist nicht möglich.

Zu Frage 8:

Unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 2 normiert § 19 Abs. 1 eine

Berichtspflicht der ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte

Fortpflanzungen durchgeführt werden, und der Fachärzte, die in ihren Ordinationsstätten die

Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 durchführen. Basierend auf dieser Berichtspflicht verfügen die

Landeshauptleute über Datenmaterial zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung.

Zu Frage 9:

Eine Erhebung der Häufigkeit von Zustimmungserklärungen gemäß § 8 2. Satz - gemeint

wohl: § 8 Abs. 12. Satz - ist im FMedG nicht vorgesehen. Meinem Ministerium liegen daher

keine entsprechenden Daten vor.

Zu Frage 10:

Gemäß § 12 FMedG ist im Rahmen der Untersuchung des Dritten und seines Samens u.a.

sicherzustellen, daß durch dessen Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau

oder das gewünschte Kind entstehen können. Zu diesen Untersuchungen gehört daher nach

dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung auch die Durchführung eines HIV -

Tests.

Zu Frage 11:

§ 12 FMedG bezieht sich nur auf den Samen eines Dritten in Zusammenhang mit Samen -

spende. Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von

der sie stammen. Die sogenannte “Eizellspende” ist somit im Gegensatz zur Samenspende nicht

zulässig, die Frage nach einer Untersuchung von “Spenderinnen” erübrigt sich daher.

Zu Frage 12:

Spezielle, regelmäßige Überprüfungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Samen, Eizellen und

entwicklungsfähigen Zellen erfolgen, abgesehen von Einzelfällen, nicht

Zu Frage 13:

Die Aufzeichnungen und Berichte nach § 18 FMedG sind gemäß § 18 Abs. 3 von der Kran -

kenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach

Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind

diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzu -

bewahren. Die Berichte gemäß § 19 FMedG sind dem jeweiligen Landeshauptmann zu

übermitteln. Auf die landesinternen organisationsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung

ist zu verweisen.

Zu Frage 14:

Die Berichte gemäß § 19 Abs. 1 FMedG differieren hinsichtlich Inhalt und Umfang und be -

antworten in unterschiedlicher Weise Fragen der Anwendung medizinisch unterstützter

Fortpflanzung. Inhaltlich wird primär auf die Art der angewandten Methoden sowie deren

Häufigkeit eingegangen, es sind aber auch insbesondere Angaben zu Schwangerschaften und

Geburten Inhalte der Berichte.

Zu Frage 15:

Da es sich bei der Fortpflanzungsmedizin um eine relativ neue medizinische Methode handelt,

kommt den Erfahrungen in den einzelnen Bundesländern insofern Bedeutung zu, als diese zur

Fortentwicklung der fachlichen und rechtlichen Dimensionen der Fortpflanzungsmedizin

beitragen können. Im übrigen unterliegen diese Berichte wie alle übrigen Amtsvorgänge der

Verschwiegenheitspflicht, wobei in diesem Zusammenhang auch insbesondere auf das

Datenschutzrecht hinzuweisen ist.

Zu Frage 16:

Ein Verstoß gegen das Vermittlungsverbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Mir liegen

keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Landeshauptleute gemeinsam mit den Bezirksverwal -

tungsbehörden diese Bestimmung nicht entsprechend wahrnehmen

Zu Frage 17:

Aus den von den Landeshauptleuten übermittelten Stellungnahmen hinsichtlich der Berichte

der entsprechenden Einrichtungen läßt sich eine konkrete Erfolgsrate nicht ableiten. Dies ist

einer der Gründe, weshalb auf Verordnungsebene nunmehr standardisierte Berichte

vorgeschrieben werden sollen.

Zu Frage 18:

Im Rahmen der Beratung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 FMedG ist auf die individuelle Situation

eines Paares einzugehen. Das Paar soll sich vor der Entscheidung, eine solche Behandlung in

Anspruch zu nehmen, über deren Ablauf im klaren sein. Zur Beratung gehört gegebenenfalls

auch das Aufzeigen von Alternativen, wie sie beispielsweise eine Adoption darstellt. Zweifellos

wird vor Beginn einer Behandlung auch die Kostenfrage abzuklären sein.

Zu Frage 19:

Die Ablehung der Kostenübernahme einer in vitro Fertilisierung durch die Träger der gesetz -

lichen Krankenversicherung stützt sich auf die geltende nationale Rechtslage, die sich kurz wie

folgt darstellen läßt:

Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der Vorsorge für den

Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit sozialversicherungsrechtlich

als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung erforderlich

macht”, definiert ist (§120 ASVG).

Nach der diesbezüglich von den Krankenversicherungsträgern vertretenen Auffassung handelt

es sich bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber grundsätzlich nicht um Maßnahmen

der Krankenbehandlung, da sich durch die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft am

weiterhin gegebenen “Zustand der Unfruchtbarkeit” nichts ändere. Diese Auffassung stützt sich

auf die einschlägige, langjährige Rechtsprechung der Gerichte, welche zur Entscheidung über

Streitfragen in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen berufen sind. Es kommt daher

eine Kostenübernahme für derartige Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung

aus dem Titel der Krankenbehandlung aufgrund der derzeit bestehenden Rechtslage und

Auslegungspraxis der zuständigen Behörden zum Krankheitsbegriff grundsätzlich nicht in

Betracht.

Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kann nur in Ausnahme -

fällen erfolgen, wenn etwa die Tatsache, keine Kinder auf “natürlichem Weg” bekommen zu

können, zu einem psychischen Leiden führte, welches seinerseits die Krankenbehandlung er -

forderlich macht.

Wollte man generell eine Kostenübernahme durch die Träger der gesetzlichen Krankenversi -

cherung erreichen, wäre diese daher im Rahmen eines eigenen Leistungstatbestandes zu regeln.

Es wurden diesbezüglich auch bereits entsprechende Überlegungen angestellt, wobei jedoch

neben den rechtlichen auch gewichtige finanzielle Argumente gegen die Einführung eines

solchen neuen Leistungstatbestandes im Sozialversicherungsrecht sprechen.

In diesem Zusammenhang sollte daher nicht vergessen werden, daß die Maßnahmen zur

künstlichen Befruchtung grundsätzlich weniger unter dem Aspekt einer zu heilenden

"Krankheit””, sondern vielmehr im Hinblick auf ihre familienpolitischen Implikationen zu sehen

sind.