3939/AB XX.GP
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) liegt als Entwurf
vor und befindet sich derzeit im Begutachtungsverfahren. Basierend auf den Erfahrungen der
letzten Jahre über zweckdienliches Datenmaterial soll nunmehr durch die Erlassung der Ver -
ordnung die Grundlage für bundesweit einheitliche Berichte über die Durchführung der me -
dizinisch unterstützten Fortpflanzung geschaffen werden. Dafür war zweckmäßigerweise ein
erster Erfahrungszeitraum abzuwarten.
Zu Frage 3:
Das FMedG beinhaltet strenge Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung medizinischer
Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechts -
verkehr. Ihre Einhaltung scheint mir nicht nur vor dem Hintergrund umfassender Strafbe -
stimmungen, sondern auch im Hinblick auf weitreichende Konsequenzen im Zivilrecht, bis hin
zu Unterhaltsansprüchen, gewährleistet. Auch liegen mir keine Hinweise aus dem Bereich der
mittelbaren Bundesverwaltung vor, daß die in Rede stehenden Bestimmungen nicht eingehalten
würden.
Zu Frage 4:
Eine Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 FMedG ist zu erteilen, wenn in einer Krankenanstalt auf
Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand der medizinischen Wissen -
schaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflan-
zung gewährleistet ist.
Zu Frage 5:
Folgenden Krankenanstalten wurde bislang eine Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 FMedG erteilt:
Wien: AKH der Stadt Wien, Krankenhaus der Stadt Wien Lainz, Krankenanstalt Goldenes
Kreuz, Fertility Center Vienna, Institut für Sterilitätsbetreuung, Institut für Reproduk -
tionsmedizin und Psychosomatik der Sterilität, Institut für Andrologie und interdiszi -
plinäre Reproduktionsmedizin;
Niederösterreich: Krankenhaus Horn, Lilienfeld, St. Pölten, Wiener Neustadt;
Oberösterreich: Landesfrauenklinik Linz, Ambulatorium für Gynäkologie und Reproduk -
tionsmedizin (Wels);
Steiermark: geburtshilfl. gynäkologische Universitätsklinik Graz, Institut für in vitro Fertilisie -
rung und Endokrinologie (Graz);
Kärnten: Privatkrankenanstalt Parkvilla (Institut zur Behandlung von Fertilitätsstörungen,
Institut für in vitro Fertilisierung, Krumpendorf), Institut für Sterilitätsdiagnostik und
Behandlung "STERIGNOST” (Klagenfurt);
Salzburg: Landeskrankenanstalten Salzburg, EMCO Privatklinik (Bad Dürrnberg), Kranken -
haus Zell am See;
Tirol: Universitätsklinik für Frauenheilkunde Innsbruck, Zentrum für Kinderwunschbehand -
lung, in vitro Fertilisation und Embryotransfer (Innsbruck);
Vorarlberg: Landeskrankenhaus Feldkirch, Krankenanstalt der Stadt Hohenems, Landeskran -
kenhaus Bregenz, Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie (Bregenz).
Zu Frage 6:
Es wurden bislang keine Zulassungen widerrufen.
Zu Frage 7:
Die Frage ist unklar. § 1 Abs. 1 FMedG beinhaltet die Definition der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung. Eine Untersagung
gemäß “§ 1 Abs. 1 Z 1” ist nicht möglich.
Zu Frage 8:
Unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 2 normiert § 19 Abs. 1 eine
Berichtspflicht der ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte
Fortpflanzungen durchgeführt werden, und der Fachärzte, die in ihren Ordinationsstätten die
Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 durchführen. Basierend auf dieser Berichtspflicht verfügen die
Landeshauptleute über Datenmaterial zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
Zu Frage 9:
Eine Erhebung der Häufigkeit von Zustimmungserklärungen gemäß § 8 2. Satz - gemeint
wohl: § 8 Abs. 12. Satz - ist im FMedG nicht vorgesehen. Meinem Ministerium liegen daher
keine entsprechenden Daten vor.
Zu Frage 10:
Gemäß § 12 FMedG ist im Rahmen der Untersuchung des Dritten und seines Samens u.a.
sicherzustellen, daß durch dessen Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau
oder das gewünschte Kind entstehen können. Zu diesen Untersuchungen gehört daher nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung auch die Durchführung eines HIV -
Tests.
Zu Frage 11:
§ 12 FMedG bezieht sich nur auf den Samen eines Dritten in Zusammenhang mit Samen -
spende. Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von
der sie stammen. Die sogenannte “Eizellspende” ist somit im Gegensatz zur Samenspende nicht
zulässig, die Frage nach einer Untersuchung von “Spenderinnen” erübrigt sich daher.
Zu Frage 12:
Spezielle, regelmäßige Überprüfungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Samen, Eizellen und
entwicklungsfähigen Zellen erfolgen,
abgesehen von Einzelfällen, nicht
Zu Frage 13:
Die Aufzeichnungen und Berichte nach § 18 FMedG sind gemäß § 18 Abs. 3 von der Kran -
kenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach
Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind
diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzu -
bewahren. Die Berichte gemäß § 19 FMedG sind dem jeweiligen Landeshauptmann zu
übermitteln. Auf die landesinternen organisationsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung
ist zu verweisen.
Zu Frage 14:
Die Berichte gemäß § 19 Abs. 1 FMedG differieren hinsichtlich Inhalt und Umfang und be -
antworten in unterschiedlicher Weise Fragen der Anwendung medizinisch unterstützter
Fortpflanzung. Inhaltlich wird primär auf die Art der angewandten Methoden sowie deren
Häufigkeit eingegangen, es sind aber auch insbesondere Angaben zu Schwangerschaften und
Geburten Inhalte der Berichte.
Zu Frage 15:
Da es sich bei der Fortpflanzungsmedizin um eine relativ neue medizinische Methode handelt,
kommt den Erfahrungen in den einzelnen Bundesländern insofern Bedeutung zu, als diese zur
Fortentwicklung der fachlichen und rechtlichen Dimensionen der Fortpflanzungsmedizin
beitragen können. Im übrigen unterliegen diese Berichte wie alle übrigen Amtsvorgänge der
Verschwiegenheitspflicht, wobei in diesem Zusammenhang auch insbesondere auf das
Datenschutzrecht hinzuweisen ist.
Zu Frage 16:
Ein Verstoß gegen das Vermittlungsverbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Mir liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Landeshauptleute gemeinsam mit den Bezirksverwal -
tungsbehörden diese Bestimmung nicht entsprechend wahrnehmen
Zu Frage 17:
Aus den von den Landeshauptleuten übermittelten Stellungnahmen hinsichtlich der Berichte
der entsprechenden Einrichtungen
läßt sich eine konkrete Erfolgsrate nicht ableiten. Dies ist
einer der Gründe, weshalb auf Verordnungsebene nunmehr standardisierte Berichte
vorgeschrieben werden sollen.
Zu Frage 18:
Im Rahmen der Beratung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 FMedG ist auf die individuelle Situation
eines Paares einzugehen. Das Paar soll sich vor der Entscheidung, eine solche Behandlung in
Anspruch zu nehmen, über deren Ablauf im klaren sein. Zur Beratung gehört gegebenenfalls
auch das Aufzeigen von Alternativen, wie sie beispielsweise eine Adoption darstellt. Zweifellos
wird vor Beginn einer Behandlung auch die Kostenfrage abzuklären sein.
Zu Frage 19:
Die Ablehung der Kostenübernahme einer in vitro Fertilisierung durch die Träger der gesetz -
lichen Krankenversicherung stützt sich auf die geltende nationale Rechtslage, die sich kurz wie
folgt darstellen läßt:
Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der Vorsorge für den
Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit sozialversicherungsrechtlich
als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung erforderlich
macht”, definiert ist (§120 ASVG).
Nach der diesbezüglich von den Krankenversicherungsträgern vertretenen Auffassung handelt
es sich bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber grundsätzlich nicht um Maßnahmen
der Krankenbehandlung, da sich durch die künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft am
weiterhin gegebenen “Zustand der Unfruchtbarkeit” nichts ändere. Diese Auffassung stützt sich
auf die einschlägige, langjährige Rechtsprechung der Gerichte, welche zur Entscheidung über
Streitfragen in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen berufen sind. Es kommt daher
eine Kostenübernahme für derartige Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung
aus dem Titel der Krankenbehandlung aufgrund der derzeit bestehenden Rechtslage und
Auslegungspraxis der zuständigen Behörden zum Krankheitsbegriff grundsätzlich nicht in
Betracht.
Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kann nur in Ausnahme -
fällen erfolgen, wenn etwa die
Tatsache, keine Kinder auf “natürlichem Weg” bekommen zu
können, zu einem psychischen Leiden führte, welches seinerseits die Krankenbehandlung er -
forderlich macht.
Wollte man generell eine Kostenübernahme durch die Träger der gesetzlichen Krankenversi -
cherung erreichen, wäre diese daher im Rahmen eines eigenen Leistungstatbestandes zu regeln.
Es wurden diesbezüglich auch bereits entsprechende Überlegungen angestellt, wobei jedoch
neben den rechtlichen auch gewichtige finanzielle Argumente gegen die Einführung eines
solchen neuen Leistungstatbestandes im Sozialversicherungsrecht sprechen.
In diesem Zusammenhang sollte daher nicht vergessen werden, daß die Maßnahmen zur
künstlichen Befruchtung grundsätzlich weniger unter dem Aspekt einer zu heilenden
"Krankheit””, sondern vielmehr im Hinblick auf ihre familienpolitischen Implikationen zu sehen
sind.