3946/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Maximilian Hofmann, Franz Lafer und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Frage, ob für die
Freimaurer in Österreich ein besonderes Recht (Urteil ohne Beweisverfahren) ange -
wendet wird, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1. Entspricht es den Tatsachen, daß der prominente Kärntner Freimaurer und
Richter Helmut Arbeiter in einem Verfahren zu Gunsten der vom Freimaurer
und Rechtsanwalt Dr. Ulrich Polley vertretenen Prozeßpartei ein Urteil ohne
Beweisverfahren gefällt hat?
Wenn ja,
a) wie erklären und beurteilen Sie diese Vorgangsweise,
b) wurden, da der Verdacht des Verbrechens des Amtsmißbrauches naheliegt,
gegen Richter Arbeiter Maßnahmen ergriffen, und wenn ja, wann bzw. um
welche Maßnahmen handelt es sich,
und wenn nein, warum nicht?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
In der angesprochenen Rechtssache hat der nach der Geschäftsverteilung des Lan -
desgerichtes Klagenfurt zuständige Richter am 3. Oktober 1994 die Verhandlung
ohne Beweisaufnahme geschlossen und mit dem Urteil vom selben Tag dem Klage -
begehren aus
rechtlichen Gründen stattgegeben.
Eine solche Vorgangsweise steht mit den Prozeßgesetzen durchaus im Einklang.
Ich verweise dazu unter anderem auf die Ausführungen von Universitätsprofessor
DDr. Hans W. Fasching in seinem “Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeß -
rechts", 2. Auflage, RZ 837 und 908, und die dort zitierte weitere Literatur.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat das Ersturteil des Landesge -
richtes Klagenfurt bestätigt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. In
Stattgebung einer außerordentlichen Revision hat der Oberste Gerichtshof die Ent -
scheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt eine
neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Grund für die Aufhebung durch den
Obersten Gerichtshof lag darin, daß das Höchstgericht die materiell - rechtliche Beur -
teilung der Rechtssache durch die Unterinstanzen nicht teilte, nicht aber darin, daß
die Vorgangsweise des Erstgerichts gegen Prozeßgesetze verstoßen hätte.
Zusammenfassend halte ich fest, daß der in der Anfrage geäußerte Verdacht des
Verbrechens des Amtsmißbrauches in keiner Weise gerechtfertigt ist. Im übrigen
verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 20. März 1998 zur schriftlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen zur
Zahl 3571/J - NR/1998.