3946/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Maximilian Hofmann, Franz Lafer und

Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Frage, ob für die

Freimaurer in Österreich ein besonderes Recht (Urteil ohne Beweisverfahren) ange -

wendet wird, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"1. Entspricht es den Tatsachen, daß der prominente Kärntner Freimaurer und

Richter Helmut Arbeiter in einem Verfahren zu Gunsten der vom Freimaurer

und Rechtsanwalt Dr. Ulrich Polley vertretenen Prozeßpartei ein Urteil ohne

Beweisverfahren gefällt hat?

Wenn ja,

a) wie erklären und beurteilen Sie diese Vorgangsweise,

b) wurden, da der Verdacht des Verbrechens des Amtsmißbrauches naheliegt,

gegen Richter Arbeiter Maßnahmen ergriffen, und wenn ja, wann bzw. um

welche Maßnahmen handelt es sich,

und wenn nein, warum nicht?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

In der angesprochenen Rechtssache hat der nach der Geschäftsverteilung des Lan - 

desgerichtes Klagenfurt zuständige Richter am 3. Oktober 1994 die Verhandlung

ohne Beweisaufnahme geschlossen und mit dem Urteil vom selben Tag dem Klage -

begehren aus rechtlichen Gründen stattgegeben.

Eine solche Vorgangsweise steht mit den Prozeßgesetzen durchaus im Einklang.

Ich verweise dazu unter anderem auf die Ausführungen von Universitätsprofessor

DDr. Hans W. Fasching in seinem “Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeß -

rechts", 2. Auflage, RZ 837 und 908, und die dort zitierte weitere Literatur.

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat das Ersturteil des Landesge -

richtes Klagenfurt bestätigt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. In

Stattgebung einer außerordentlichen Revision hat der Oberste Gerichtshof die Ent -

scheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Landesgericht Klagenfurt eine

neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Grund für die Aufhebung durch den

Obersten Gerichtshof lag darin, daß das Höchstgericht die materiell - rechtliche Beur -

teilung der Rechtssache durch die Unterinstanzen nicht teilte, nicht aber darin, daß

die Vorgangsweise des Erstgerichts gegen Prozeßgesetze verstoßen hätte.

Zusammenfassend halte ich fest, daß der in der Anfrage geäußerte Verdacht des

Verbrechens des Amtsmißbrauches in keiner Weise gerechtfertigt ist. Im übrigen

verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 20. März 1998 zur schriftlichen

Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen zur

Zahl 3571/J - NR/1998.