3948/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4021/J betreffend die

Entwicklung des Benzinpreises, welche die Abgeordneten Amon und Kollegen am 3.4.1998 an

mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Offenlegung der Bezinpreiskalkulation weise ich

auf die geltenden Bestimmungen des Preisgesetzes hin, wonach dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten keine Möglichkeiten eingeräumt sind, von sich aus ein

Preisverfahren für Mineralölprodukte einzuleiten. Die Antragslegitimation für ein solches

Verfahren, in dessen Rahmen die einzelnen preisbildenden Parameter einer Überprüfung bzw.

Analyse unterzogen werden können, kommt ausschließlich den in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992

idgF genannten Behörden und Institutionen zu.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß seitens des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten seit geraumer Zeit diesbezügliche Gespräche mit den Sozial

und Wirtschaftspartnern geführt werden, als deren vorläufiges Ergebnis nunmehr das

Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten mit einer "Branchenstudie zur Analyse des österreichischen

Tankstellenmarktes" betraut wird. Diese Untersuchung soll insbesondere das heimische

Nettopreisniveau, verglichen mit den entsprechenden Werten anderer EU - Staaten, zum

Gegenstand haben und Änderungs - bzw. Maßnahmenpotentiale ausloten.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Hohe Preise als solche stellen zwar ein Indiz für wettbewerbsfeindliche Strategien dar, können

jedoch per se kein Vergehen nach dem Kartellrecht begründen. Auf Absprachen und somit auf

Verhaltensweisen, die unter die Bestimmungen über Kartelle fallen, deuten gleichzeitige

Preisänderungen hin (einige Stunden Unterschied können ausreichend sein, um das Indiz der

Absprache zu entkräften). Hingegen kann eine Preisführerschaft, d.h. eine Vorgehensweise

nach der zunächst ein marktstarkes Unternehmen ankündigt, die Preise anzuheben und weitere

Unternehmen folgen, ein normales Marktverhalten darstellen. In funktionierenden Märkten

werden jedoch einige Unternehmen nicht den Preissteigerungen folgen, worauf der Marktanteil

des marktführenden Unternehmens derart sinkt, daß es selbst wiederum seine Preise anpassen

muß.

Verhaltensweisen, die denen der Marktführerschaft ähneln, könnten unter Umständen durch

interne, geheime Absprachen abgesichert sein. Der Nachweis ist jedoch nach dem derzeitigen

Kartellrecht nur schwer zu erbringen, da sowohl der Paritätische Kartellausschuß als auch das

Kartellgericht selbst auf Auskünfte und Stellungnahmen durch die Unternehmen angewiesen

sind.

Es ist allerdings davon auszugehen, daß diese Materie im Rahmen der in der Antwort zu Punkt

1 der Anfrage erwähnten Studie behandelt wird.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Inwieweit sich Preisentwicklungen bzw. - notierungen an den internationalen Rohstoffbörsen

im Letztverbraucherpreis eines Fertigprodukts, im konkreten Fall bei Treibstoffen,

niederschlagen, wird im Rahmen einer freien Marktwirtschaft primär durch die aktuelle

Angebots - und Nachfragesituation bestimmt.

Ich gehe allerdings davon aus, daß die Flexibilität der österreichischen Marktwirtschaft

hinsichtlich der international induzierten inländischen Treibstoffpreisgestaltung ebenfalls

Gegenstand der in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage erwähnten Studie sein wird.