3948/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4021/J betreffend die
Entwicklung des Benzinpreises, welche die Abgeordneten Amon und Kollegen am 3.4.1998 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Offenlegung der Bezinpreiskalkulation weise ich
auf die geltenden Bestimmungen des Preisgesetzes hin, wonach dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten keine Möglichkeiten eingeräumt sind, von sich aus ein
Preisverfahren für Mineralölprodukte einzuleiten. Die Antragslegitimation für ein solches
Verfahren, in dessen Rahmen die einzelnen preisbildenden Parameter einer Überprüfung bzw.
Analyse unterzogen werden können, kommt ausschließlich den in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992
idgF genannten Behörden und Institutionen zu.
Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß seitens des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten seit geraumer Zeit diesbezügliche Gespräche mit den Sozial
und Wirtschaftspartnern geführt werden, als deren vorläufiges
Ergebnis nunmehr das
Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten mit einer "Branchenstudie zur Analyse des österreichischen
Tankstellenmarktes" betraut wird. Diese Untersuchung soll insbesondere das heimische
Nettopreisniveau, verglichen mit den entsprechenden Werten anderer EU - Staaten, zum
Gegenstand haben und Änderungs - bzw. Maßnahmenpotentiale ausloten.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Hohe Preise als solche stellen zwar ein Indiz für wettbewerbsfeindliche Strategien dar, können
jedoch per se kein Vergehen nach dem Kartellrecht begründen. Auf Absprachen und somit auf
Verhaltensweisen, die unter die Bestimmungen über Kartelle fallen, deuten gleichzeitige
Preisänderungen hin (einige Stunden Unterschied können ausreichend sein, um das Indiz der
Absprache zu entkräften). Hingegen kann eine Preisführerschaft, d.h. eine Vorgehensweise
nach der zunächst ein marktstarkes Unternehmen ankündigt, die Preise anzuheben und weitere
Unternehmen folgen, ein normales Marktverhalten darstellen. In funktionierenden Märkten
werden jedoch einige Unternehmen nicht den Preissteigerungen folgen, worauf der Marktanteil
des marktführenden Unternehmens derart sinkt, daß es selbst wiederum seine Preise anpassen
muß.
Verhaltensweisen, die denen der Marktführerschaft ähneln, könnten unter Umständen durch
interne, geheime Absprachen abgesichert sein. Der Nachweis ist jedoch nach dem derzeitigen
Kartellrecht nur schwer zu erbringen, da sowohl der Paritätische Kartellausschuß als auch das
Kartellgericht selbst auf Auskünfte und Stellungnahmen durch die Unternehmen angewiesen
sind.
Es ist allerdings davon auszugehen, daß diese Materie im Rahmen der in der Antwort zu Punkt
1 der Anfrage erwähnten Studie behandelt wird.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Inwieweit sich Preisentwicklungen bzw. - notierungen an den internationalen Rohstoffbörsen
im Letztverbraucherpreis eines Fertigprodukts, im konkreten Fall bei Treibstoffen,
niederschlagen, wird im Rahmen einer freien Marktwirtschaft primär durch die aktuelle
Angebots - und Nachfragesituation bestimmt.
Ich gehe allerdings davon aus, daß die Flexibilität der österreichischen Marktwirtschaft
hinsichtlich der international induzierten inländischen Treibstoffpreisgestaltung ebenfalls
Gegenstand der in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage erwähnten Studie sein wird.