3950/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet - Kammerlander, Freundinnen und
Freunde haben am 25. März 1998 unter der Nr. 3924/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Frauenanteil im öffentlichen
Dienst sowie geschlechtsspezifische Auswirkungen von
Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst gerichtet, deren Wortlaut der
Beilage zu entnehmen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage A 1:
Eingangs ist zu bemerken daß eine freie Planstelle - und nur eine freie Plan -
stelle kann eingespart werden - weder "männlich” noch "weiblich” sondern ge -
schlechtsneutral ist, sodaß eine Beantwortung dieser Frage nur im nachste -
henden Sinne erfolgen kann.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, daß ein Überblick über die Entwicklungen
im Zusammenhang mit Planstellen nur durch eine Gegenüberstellung der Stel -
lenpläne für die Jahre 1996 und 1997 sowie 1997
und 1998 erfolgen kann.
Hieraus ergibt sich für den Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung bei
Gegenüberstellung der Stellenpläne 1996 und 1997 eine Einsparung von zehn
Planstellen (3 a, 1 c, 4 d, 1 e, 1 p5).
Für die nachgeordneten Dienststellen ergeben sich für diesen Zeitraum folgen -
de Einsparungen:
- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Planstellen (1 d, 1 p4);
- Statistisches Zentralamt: 38 Planstellen: (9 d,2 p5, 1 B/p5, 5 b, 3 b/d, 4 ju -
gendliche Vertragsbedienstete 14 Anlernkräfte);
- Verwaltungsakademie: 1 Planstelle (1 a);
- Staatsarchiv und Archivamt: 2 Planstellen (1 p4, 1 Anlernkraft);
Insgesamt wurden somit im betreffenden Zeitraum 53 Planstellen eingespart.
Aufgrund des Staatsdruckereigesetzes (BGBl. I Nr.1/1997) wurde mit Wirk -
samkeit vom 1. Jänner 1997 die Wiener Zeitung ausgegliedert. In diesem Zu -
sammenhang wurden 22 Planstellen (1 A1/6, 1 A1/4, 5 A1/1, 15 a) eingespart.
Aus dem Bereich der Bundessportheime und Sporteinrichtungen wurden zwei
Planstellen (2 p4) den Universitäten übertragen.
Bei der Gegenüberstellung der Stellenpläne 1997 und 1998 ergibt sich für den
Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung eine Einsparung von zwei
Planstellen (2 d).
Für die nachgeordneten Dienststellen ergeben sich für diesen Zeitraum folgen -
de Einsparungen:
- Statistisches Zentralamt: 30 Planstellen (24 d, 2 e, 4 p5);
- Staatsarchiv und Archivamt: 1 Planstelle (1 jugendliche Vertragsbedienstete);
- Amt der Österreichischen Staatsdruckerei: 1 Planstelle (1 A2/6);
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 8 Planstellen (1 b, 4 c 2 d, 1 Lehrling);
Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 6 Planstellen (2 c, 3 d, 1 p3).
Insgesamt wurden somit im betreffenden Zeitraum 48 Planstellen eingespart.
Die Auswirkungen der Bundesministeriengesetz - Novelle 1997 (BGBl. I Nr.21/
1997) in diesem Zeitraum stellen sich wie folgt dar (Stichtag 15. Februar 1997):
Die ehemalige Sektion II des Bundeskanzleramtes (Personalsektion) wurde mit
82 Planstellen dem Bundesministerium für Finanzen übertragen.
62 Planstellen wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
(Kunstsektion) dem Bundeskanzleramt übertragen.
Der gesamte Planstellenbereich Bundestheater wurde dem Bundeskanzleramt
zugeordnet. Das ergibt einen Zuwachs von 2.664 Planstellen. Weiters wurden
aus dem ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit die nicht dem Bundes -
ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales zufallenden Agenden dem
Bundeskanzleramt übertragen. Das entspricht einer Vermehrung von 166 Plan -
stellen.
Zur Gänze wurden die Planstellenbereiche “Lebensmitteluntersuchungsanstal -
ten” ‚Veterinärmedizinische Anstalten", "Veterinärmedizinischer Grenzbe -
schaudienst” dem Bundeskanzleramt zugeordnet. Das ergibt eine Planstellen -
vermehrung von 494 Planstellen.
Der Buchhaltung wurden 5 Planstellen (2 vom Bundesministerium für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten und 3 vom Bundesministerium für Arbeit, Ge -
sundheit und Soziales) zugeteilt.
Dies ergibt in Summe einen Zuwachs von 3.391 Planstellen und eine Vermin -
derung von 82 Planstellen. Das sind insgesamt 3.309 Planstellen aufgrund der
gegenständlichen Bundesministeriengesetz - Novelle.
Aus dem Bereich der Bundessportheime und Sporteinrichtungen wurden 14
Planstellen (1 L1, 4 b, 2 c, 1 p3, 5 p4, 1 A5/GL) den Universitäten übertragen.
Aufgrund des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
(UBASG) wurde für den Stellenplan 1998 der Planstellenbereich “Unabhängi -
ger Bundesasylsenat” eingerichtet. Diesem Planstellenbereich wurden mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen 87 Planstellen zugeteilt.
Zu Frage A 2:
Im Ressortbereich Bundeskanzleramt erfolgten Einsparungen im Personalbe -
reich durch die in der Anfrage aufgezählten Maßnahmen. Die Summe der
durch diese Maßnahmen aus dem Ressort ausgeschiedenen Personen
entspricht allerdings nicht der Summe der real eingesparten Planstellen, da es
im betreffenden Zeitraum auch zu Neueintritten bzw. ressortinternen
Umschichtungen gekommen ist. Eine Zuordnung einer konkreten Maßnahme
zum Gesamtergebnis ist daher nicht möglich. Darüber hinaus ist folgendes zu
bemerken:
Eine Aussage über die Höhe der Einsparungen durch Nichtverlängerung von
befristeten Dienstverhältnissen, fehlende Nachbesetzung von Pensionsabgän -
gen, Austritt im Zuge der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sowie
durch sonstige Gründe kann in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht ohne
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand getroffen werden: da das Personal -
informationssystem des Bundes (PIS) hierüber keine Daten enthält und daher
zu diesem Zweck alle Personalakten einzeln durchgesehen werden müßten.
Eine Beantwortung dieser Teilfragen ist daher nicht möglich.
Es ist jedoch beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Finanzen ein System aufzubauen: das die Abfrage geschlechtsspezifischer
Daten künftig im wesentlichen ermöglicht.
Hinsichtlich der im Ressortbereich erfolgten Ausgliederung öffentlicher Aufga -
ben verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen zu Frage 1.
Ergänzend wird jedoch an dieser Stelle bemerkt: daß durch eine Ausgliederung
allein zunächst keine Arbeitsplätze reduziert werden: Bisher als Vertragsbe -
dienstete Beschäftigte werden in ein neues Dienstverhältnis übergeführt; die
von der Ausgliederung betroffenen Beamten bleiben dagegen Dienstnehmer
des Bundes; ihre Lohnkosten werden dem Bund vom neuen Rechtsträger re -
fundiert. Allerdings werden aus dem Aktivstand ausgeschiedene Beamte nicht
mehr durch Bundesbedienstete ersetzt. Für den Bund reduziert sich daher der
Personalstand nach Ausgliederungen nur allmählich.
Zu Frage A 3:
Hiezu ist zu bemerken: daß Anträge auf Übernahme in ein öffentlich -
rechtliches Dienstverhältnis von den Vertragsbediensteten des Ressorts
grundsätzlich unverzüglich nach erfolgreichem Abschluß der Grundausbildung
gestellt werden.
Im fraglichen Zeitraum wurden im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentrallei -
tung von 15 weiblichen Vertragsbediensteten (11 a, 1 b, 2
c,1 d) und von 10
männlichen Vertragsbediensteten (6 a, 2 b, 2 c) Anträge auf Übernahme in ein
öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis gestellt.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurden im abgefragten Zeitraum
folgende Anträge gestellt:
- Statistisches Zentralamt: 14 Anträge von weiblichen Vertragsbediensteten (7
a, 3 b, 3 c, 1 d); 8 Anträge von männlichen Vertragsbediensteten (3 a, 3 b, 2
- Verwaltungsakademie: 1 Antrag von einer weiblichen Vertragsbediensteten
(1 a);
- Staatsarchiv und Archivamt: 3 Anträge von weiblichen Vertragsbediensteten
(1 b, 1 c, 1 d); 3 Anträge von männlichen Vertragsbediensteten (1 c, 2 d);
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 11 Anträge von weiblichen Vertragsbe -
diensteten (1 a, 5 b, 4 c, 1 d); 3 Anträge von männlichen Vertragsbedienste -
ten (2 a 1 b);
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 5 Anträge von weiblichen
Vertragsbediensteten (1 b, 2 c, 2 p4); 2 Anträge von männlichen Vertragsbe -
diensteten (2 a);
- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst: 2 Anträge von weiblichen Ver -
tragsbediensteten (2 a).
Sofern eine Übernahme nicht sofort erfolgte, wurde der Antrag evident gehal -
ten, eine Ablehnung erfolgte nicht.
Überdies wird bemerkt, daß kein direkter Zusammenhang zwischen den für die
Aufnahme in den Bundesdienst verfügten Restriktionen und der durch die
Ministerratsbeschlüsse vom 4. März 1997 und vom 3. Dezember 1997
verfügten Kontingentierung von Übernahmen in ein öffentlich - rechtliches
Dienstverhältnis besteht.
Zu Frage A 4:
Im betreffenden Zeitraum wurden im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentral -
leitung 18 weiblichen Bediensteten (5 A, 2 a, 3 B, 1 b, 1 C, 2 c, 3 d, 1 e) und 11
männlichen Bediensteten (10 A, 1 a) die beantragten unentgeltlichen Karenzie -
rungen gewährt.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurde im abgefragten Zeitraum
folgenden Anträgen auf Gewährung einer unentgeltlichen Karenz stattgegeben:
- Statistisches Zentralamt: 22 Anträge von weiblichen Bediensteten (5 B, 3 C
4 b, 2 c, 8 d); 3 Anträge von männlichen Bediensteten (2 A, 1 b,);
- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Anträge von weiblichen Bedien -
steten (1 p4, 1 p3);
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 1 Antrag von einem männlichen
Bediensteten (1 A);
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 Antrag von einer
weiblichen Bediensteten (1 d); 1 Antrag von einem männlichen Bediensteten
(1 A).
Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.
Zu Frage A 4a:
Unentgeltliche Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes wurden im Bereich
des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung von 9 weiblichen Bediensteten (1 A,
2 B, 1 C, 2 c, 3 d) beantragt und im betreffenden Zeitraum gewährt.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurde in diesem Zeitraum folgen -
den Anträgen auf Gewährung einer unentgeltlichen Karenz zur Betreuung
eines Kindes stattgegeben:
- Statistisches Zentralamt: 21 Anträge von weiblichen Bediensteten (5 B, 3 C,
4 b, 2 c, 7 d);
- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Anträge von weiblichen Bedien -
steten (1 p4, 1 p3);
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 Antrag von einer
weiblichen Bediensteten (1 d).
Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.
Zu Frage A 4b:
Die Beantwortung dieser Frage ist in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich da hier die Durchsicht
der einzelnen Personalakten unumgänglich wäre.
Zu Frage A 5:
Im fraglichen Zeitraum fielen im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentrallei -
tung 53 Karenzen zur Betreuung eines Kindes (Mutterschaftskarenzurlaube
und sonstige Karenzurlaube) an. Davon wurden 52 von weiblichen Bedien -
steten (5 A, 3 a, 7 B, 2 b, 8 C, 13 c, 13 d, 1 e) und 1 von einem männlichen
Bediensteten (1 d) in Anspruch genommen.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen fielen im abgefragten Zeitraum
folgende Karenzierungen an:
- Statistisches Zentralamt: weibliche Bedienstete: 55 (6 B, 8 C, 1 a 13 b, 10 c,
17 d); männliche Bedienstete: 3 (3 b);
- Staatsarchiv und Archivamt: weibliche Bedienstete: 2 (2 B);
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: weibliche Bedienstete: 4 (1 A, 2 b, 1 d);
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:
weibliche Bedienstete: 5 (2
B, 1b, 2 d);
- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: weibliche Bedienstete: 11(3 c,
1 p1, 1 p3, 6 p4).
Die Beantwortung der Frage nach den Ersatzkräften ist in der zur Verfügung
stehenden Zeit ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich,
da auch hier die Durchsicht der einzelnen Personalakten unumgänglich wäre.
Zu Frage A 6:
Die Einsparungen wurden entsprechend den Ministerratsbeschlüssen vom
17. Dezember 1996, 4. März 1997 und 3. Dezember 1997 vorgenommen, wo -
bei auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Rücksicht genommen wurde.
Zu Frage A 7:
Die Einsparungen für das laufende Jahr sind im Stellenplan für das Jahr 1998
enthalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Frage 1
verwiesen.
Zu Frage B 1a:
Am 1. Juli 1995 betrug der Frauenanteil im Bereich Bundeskanzleramt - Zentral -
leitung in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a 57,14 % und in der
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b 59,14 %.
Am 1. Juli 1997 betrug der Frauenanteil im Bereich Bundeskanzleramt - Zentral -
leitung in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a 46,18 % und in der
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b 51,05 %. Die Verringerung des
Frauenanteils ist auf die personellen Veränderungen im
Zuge der Kompetenz -
änderung durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I
Nr. 21/1997, zurückzuführen.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lautet der Frauenanteil zum
Stichtag 1. Juli 1995 wie folgt:
- Statistisches Zentralamt:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:33,96 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 50,65 %
- Verwaltungsakademie: Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:58,33 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 60 %
- Staatsarchiv und Archivamt:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:10,70 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 33,33 %
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:26,31 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 55,20 %
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:24,32 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 62,26 %
- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:37,04 %
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lautet der Frauenanteil zum
Stichtag 1. Juli1997 wie folgt:
- Statistisches Zentralamt:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 32,35 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 52,46 %
- Verwaltungsakademie:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 58,33 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 60 %
- Staatsarchiv und Archivamt:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 10,70 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 40 %
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 26,38 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 56,38 %
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 23,68 %
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 57,69 %
- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 37,93 %
Zu Frage B 1b:
Im Bundeskanzleramt - Zentralleitung gab es weder am 1. Juli 1995 noch am
1. Juli 1997 eine Sektionseiterin.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwei Frauen
mit der Leitung einer Sektion betraut sind. Der Frauenanteil bei den Sektions -
leiterinnen beträgt daher nunmehr 28,57 %.
Zum Stichtag 1. Juli 1995 gab es keine Gruppenleiterin. Zum Stichtag 1. Juli
1997 betrug der Frauenanteil unter den Gruppenleiterinnen 12,50 %.
Zum Stichtag 1. Juli 1995 betrug der Frauenanteil unter den Abteilungslei -
terinnen 17,95%, und zum Stichtag 1. Juli 1997 19,56%.
Im Zeitraum 1 Juli 1995 bis 1. Juli 1997 wurden 8 Frauen und 11 Männer mit
einer der in der Anfrage angeführten Leitungsfunktionen
betraut.
Zu Frage B 1c:
Im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 1 Juli 1997 wurden in der Verwendungsgruppe A
19 und in der Verwendungsgruppe B 6 Bedienstete pragmatisiert sowie in der
Entlohnungsgruppe a 25 und in der Entlohnungsgruppe b 10 aufgenommen.
Insgesamt betrug der Frauenanteil hiebei in der Verwendungs - bzw. Entloh -
nungsgruppe A/a 52,27 %, und in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe
B/b 62,50 %.
Zu Frage B 1d:
Bei diesen Neubesetzungen kam § 42 des Bundes - Gleichbehandlungsge -
setzes nicht zur Anwendung, da die Quote erfüllt ist.
Zu Frage B 2a:
Im fraglichen Zeitraum wurde im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentral -
leitung 6 weiblichen Bediensteten (1 A, 2 B, 3 C) die beantragte Herabsetzung
der Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50 b Beamten -
Dienstrechtsgesetz 1979 gewährt.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurden im abgefragten Zeitraum
folgende beantragte Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50 b
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 gewährt:
- Statistisches Zentralamt: 7 weiblichen Bediensteten (4 B1 3 C);
- Staatsarchiv und Archivamt: 1 weiblichen Bediensteten (1 B);
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 6 weiblichen Bediensteten (3 A, 3 B);
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 weiblichen Bediensteten
(1 C); 1 männlichen Bediensteten (1 A);
- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst: 1 weiblichen Bediensteten (1 A);
Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.
Zu Frage B 2b:
Zum Stichtag 1. Juli 1997 waren im Bereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung 2
weibliche Bedienstete der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a und 5
weibliche Bedienstete der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b teilbe -
schäftigt.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lauten die Zahlen betreffend Teil -
beschäftigung zum Stichtag 1. Juli 1997 wie folgt:
- Statistisches Zentralamt:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 2 weibliche Bedienstete;
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 24 weibliche Bedienstete und 1
männlicher Bediensteter;
- Verwaltungsakademie:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;
- Staatsarchiv und Archivamt:
Verwendungs - bzw, Entlohnungsgruppe B/b: 1 weibliche Bedienstete und 1
männlicher Bediensteter;
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 weibliche Bedienstete und 2
männliche Bedienstete;
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 8 weibliche Bedienstete und 1
männlicher Bediensteter:
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 3 weibliche Bedienstete;
- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 8 weibliche Bedienstete und 9
männliche Bedienstete
Zu Frage B 2c:
Im abgefragten Zeitraum war im Bereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung 1
männlicher leitender Bediensteter der Verwendungsgruppe A im Elternkarenz -
urlaub.
Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lauten die Zahlen betreffend
Elternkarenz bzw. Herabsetzung der Wochendienstzeit wegen
Kinderbetreuung wie folgt:
- Statistisches Zentralamt: Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1
weibliche Bedienstete;
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 4 weibliche Bedienstete;
- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 2 weibliche Bedienstete;
- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:
Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;
Zu Frage B 3a:
Der Ressortbereich ist in das gesetzliche Höchstausmaß von sieben Vertre -
tungsbereichen geteilt. Für diese Vertretungsbereiche wurde die notwendige
Anzahl von Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen
bestellt.
Zu Frage B 3b:
Den bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten wird die zur Erledigung ihrer
Aufgaben erforderliche freie Zeit gewährt. Mir sind keinerlei Beschwerden von
den betroffenen Personen bekannt, daß ihnen die freie Zeit im erforderlichen
Ausmaß nicht gewährt worden wäre.
Zu Frage B 3c:
Die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten sind im § 27 des Bundes -
Gleichbehandlungsgesetzes und jene der Arbeitsgruppen im § 29 des Bundes -
Gleichbehandlungsgesetzes festgelegt. Eine Befassung oder Einbeziehung der
Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe bei
Personalentscheidungen ist jedoch im Bundes - Gleichbehandlungsgesetz nicht
vorgesehen.
Zu Frage B 3d:
Nach § 29 Abs.2 Z.5 obliegt es der Arbeitsgruppe, der unter anderem die be -
stellten Gleichbehandlungsbeauftragten angehören, dem Leiter der Zentral -
stelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vorzu -
legen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im
Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr zum Gegenstand hat. Den im
Bericht enthaltenen Anregungen wird im Einzelfall nachgegangen.
Wie mir mitgeteilt wurde, besteht zwischen den Gleichbehandlungs -
beauftragten und dem Präsidium des Bundeskanzleramtes ein regelmäßiger
Informationsaustausch in allen Fragen der Gleichbehandlung.
Zu Frage B 3e:
Im gesamten Ressortbereich wurden keine Vorschläge der Arbeitsgruppe für
den Frauenförderungsplan abgelehnt es konnten bisher jedoch noch nicht alle
Wünsche zur Gänze erfüllt werden.
Zu Frage B 4a:
Es wird auf den Erlaß des Bundeskanzlers vom 16. Mai 1997 der nach wie vor
in Geltung steht, verwiesen (siehe hiezu Beilage A).
Eine Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan des Bundeskanzleram -
tes wird demnächst im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.
Zu Frage B 4b:
Es wird auf die Beilage A verwiesen.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!!