3950/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet - Kammerlander, Freundinnen und

Freunde haben am 25. März 1998 unter der Nr. 3924/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Frauenanteil im öffentlichen

Dienst sowie geschlechtsspezifische Auswirkungen von

Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst gerichtet, deren Wortlaut der

Beilage zu entnehmen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage A 1:

Eingangs ist zu bemerken daß eine freie Planstelle - und nur eine freie Plan -

stelle kann eingespart werden - weder "männlich” noch "weiblich” sondern ge -

schlechtsneutral ist, sodaß eine Beantwortung dieser Frage nur im nachste -

henden Sinne erfolgen kann.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, daß ein Überblick über die Entwicklungen

im Zusammenhang mit Planstellen nur durch eine Gegenüberstellung der Stel -

lenpläne für die Jahre 1996 und 1997 sowie 1997 und 1998 erfolgen kann.

Hieraus ergibt sich für den Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung bei

Gegenüberstellung der Stellenpläne 1996 und 1997 eine Einsparung von zehn

Planstellen (3 a, 1 c, 4 d, 1 e, 1 p5).

Für die nachgeordneten Dienststellen ergeben sich für diesen Zeitraum folgen -

de Einsparungen:

- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Planstellen (1 d, 1 p4);

- Statistisches Zentralamt: 38 Planstellen: (9 d,2 p5, 1 B/p5, 5 b, 3 b/d, 4 ju -

gendliche Vertragsbedienstete 14 Anlernkräfte);

- Verwaltungsakademie: 1 Planstelle (1 a);

- Staatsarchiv und Archivamt: 2 Planstellen (1 p4, 1 Anlernkraft);

Insgesamt wurden somit im betreffenden Zeitraum 53 Planstellen eingespart.

Aufgrund des Staatsdruckereigesetzes (BGBl. I Nr.1/1997) wurde mit Wirk -

samkeit vom 1. Jänner 1997 die Wiener Zeitung ausgegliedert. In diesem Zu -

sammenhang wurden 22 Planstellen (1 A1/6, 1 A1/4, 5 A1/1, 15 a) eingespart.

Aus dem Bereich der Bundessportheime und Sporteinrichtungen wurden zwei

Planstellen (2 p4) den Universitäten übertragen.

Bei der Gegenüberstellung der Stellenpläne 1997 und 1998 ergibt sich für den

Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung eine Einsparung von zwei

Planstellen (2 d).

Für die nachgeordneten Dienststellen ergeben sich für diesen Zeitraum folgen -

de Einsparungen:

- Statistisches Zentralamt: 30 Planstellen (24 d, 2 e, 4 p5);

- Staatsarchiv und Archivamt: 1 Planstelle (1 jugendliche Vertragsbedienstete);

- Amt der Österreichischen Staatsdruckerei: 1 Planstelle (1 A2/6);

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 8 Planstellen (1 b, 4 c 2 d, 1 Lehrling);

Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 6 Planstellen (2 c, 3 d, 1 p3).

Insgesamt wurden somit im betreffenden Zeitraum 48 Planstellen eingespart.

Die Auswirkungen der Bundesministeriengesetz - Novelle 1997 (BGBl. I Nr.21/

1997) in diesem Zeitraum stellen sich wie folgt dar (Stichtag 15. Februar 1997):

Die ehemalige Sektion II des Bundeskanzleramtes (Personalsektion) wurde mit

82 Planstellen dem Bundesministerium für Finanzen übertragen.

62 Planstellen wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

(Kunstsektion) dem Bundeskanzleramt übertragen.

Der gesamte Planstellenbereich Bundestheater wurde dem Bundeskanzleramt

zugeordnet. Das ergibt einen Zuwachs von 2.664 Planstellen. Weiters wurden

aus dem ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit die nicht dem Bundes -

ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales zufallenden Agenden dem

Bundeskanzleramt übertragen. Das entspricht einer Vermehrung von 166 Plan -

stellen.

Zur Gänze wurden die Planstellenbereiche “Lebensmitteluntersuchungsanstal -

ten” ‚Veterinärmedizinische Anstalten", "Veterinärmedizinischer Grenzbe -

schaudienst” dem Bundeskanzleramt zugeordnet. Das ergibt eine Planstellen -

vermehrung von 494 Planstellen.

Der Buchhaltung wurden 5 Planstellen (2 vom Bundesministerium für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten und 3 vom Bundesministerium für Arbeit, Ge -

sundheit und Soziales) zugeteilt.

Dies ergibt in Summe einen Zuwachs von 3.391 Planstellen und eine Vermin -

derung von 82 Planstellen. Das sind insgesamt 3.309 Planstellen aufgrund der

gegenständlichen Bundesministeriengesetz - Novelle.

Aus dem Bereich der Bundessportheime und Sporteinrichtungen wurden 14

Planstellen (1 L1, 4 b, 2 c, 1 p3, 5 p4, 1 A5/GL) den Universitäten übertragen.

Aufgrund des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

(UBASG) wurde für den Stellenplan 1998 der Planstellenbereich “Unabhängi -

ger Bundesasylsenat” eingerichtet. Diesem Planstellenbereich wurden mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen 87 Planstellen zugeteilt.

Zu Frage A 2:

Im Ressortbereich Bundeskanzleramt erfolgten Einsparungen im Personalbe -

reich durch die in der Anfrage aufgezählten Maßnahmen. Die Summe der

durch diese Maßnahmen aus dem Ressort ausgeschiedenen Personen

entspricht allerdings nicht der Summe der real eingesparten Planstellen, da es

im betreffenden Zeitraum auch zu Neueintritten bzw. ressortinternen

Umschichtungen gekommen ist. Eine Zuordnung einer konkreten Maßnahme

zum Gesamtergebnis ist daher nicht möglich. Darüber hinaus ist folgendes zu

bemerken:

Eine Aussage über die Höhe der Einsparungen durch Nichtverlängerung von

befristeten Dienstverhältnissen, fehlende Nachbesetzung von Pensionsabgän -

gen, Austritt im Zuge der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sowie

durch sonstige Gründe kann in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ohne

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand getroffen werden: da das Personal -

informationssystem des Bundes (PIS) hierüber keine Daten enthält und daher

zu diesem Zweck alle Personalakten einzeln durchgesehen werden müßten.

Eine Beantwortung dieser Teilfragen ist daher nicht möglich.

Es ist jedoch beabsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für

Finanzen ein System aufzubauen: das die Abfrage geschlechtsspezifischer

Daten künftig im wesentlichen ermöglicht.

Hinsichtlich der im Ressortbereich erfolgten Ausgliederung öffentlicher Aufga -

ben verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen zu Frage 1.

Ergänzend wird jedoch an dieser Stelle bemerkt: daß durch eine Ausgliederung

allein zunächst keine Arbeitsplätze reduziert werden: Bisher als Vertragsbe -

dienstete Beschäftigte werden in ein neues Dienstverhältnis übergeführt; die

von der Ausgliederung betroffenen Beamten bleiben dagegen Dienstnehmer

des Bundes; ihre Lohnkosten werden dem Bund vom neuen Rechtsträger re -

fundiert. Allerdings werden aus dem Aktivstand ausgeschiedene Beamte nicht

mehr durch Bundesbedienstete ersetzt. Für den Bund reduziert sich daher der

Personalstand nach Ausgliederungen nur allmählich.

Zu Frage A 3:

Hiezu ist zu bemerken: daß Anträge auf Übernahme in ein öffentlich -

rechtliches Dienstverhältnis von den Vertragsbediensteten des Ressorts

grundsätzlich unverzüglich nach erfolgreichem Abschluß der Grundausbildung

gestellt werden.

Im fraglichen Zeitraum wurden im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentrallei -

tung von 15 weiblichen Vertragsbediensteten (11 a, 1 b, 2 c,1 d) und von 10

männlichen Vertragsbediensteten (6 a, 2 b, 2 c) Anträge auf Übernahme in ein

öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis gestellt.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurden im abgefragten Zeitraum

folgende Anträge gestellt:

- Statistisches Zentralamt: 14 Anträge von weiblichen Vertragsbediensteten (7

a, 3 b, 3 c, 1 d); 8 Anträge von männlichen Vertragsbediensteten (3 a, 3 b, 2

- Verwaltungsakademie: 1 Antrag von einer weiblichen Vertragsbediensteten

  (1 a);

- Staatsarchiv und Archivamt: 3 Anträge von weiblichen Vertragsbediensteten

  (1 b, 1 c, 1 d); 3 Anträge von männlichen Vertragsbediensteten (1 c, 2 d);

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 11 Anträge von weiblichen Vertragsbe -

  diensteten (1 a, 5 b, 4 c, 1 d); 3 Anträge von männlichen Vertragsbedienste -

  ten (2 a 1 b);

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 5 Anträge von weiblichen

  Vertragsbediensteten (1 b, 2 c, 2 p4); 2 Anträge von männlichen Vertragsbe -

  diensteten (2 a);

- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst: 2 Anträge von weiblichen Ver -

  tragsbediensteten (2 a).

Sofern eine Übernahme nicht sofort erfolgte, wurde der Antrag evident gehal -

ten, eine Ablehnung erfolgte nicht.

Überdies wird bemerkt, daß kein direkter Zusammenhang zwischen den für die

Aufnahme in den Bundesdienst verfügten Restriktionen und der durch die

Ministerratsbeschlüsse vom 4. März 1997 und vom 3. Dezember 1997

verfügten Kontingentierung von Übernahmen in ein öffentlich - rechtliches

Dienstverhältnis besteht.

Zu Frage A 4:

Im betreffenden Zeitraum wurden im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentral -

leitung 18 weiblichen Bediensteten (5 A, 2 a, 3 B, 1 b, 1 C, 2 c, 3 d, 1 e) und 11

männlichen Bediensteten (10 A, 1 a) die beantragten unentgeltlichen Karenzie -

rungen gewährt.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurde im abgefragten Zeitraum

folgenden Anträgen auf Gewährung einer unentgeltlichen Karenz stattgegeben:

- Statistisches Zentralamt: 22 Anträge von weiblichen Bediensteten (5 B, 3 C

  4 b, 2 c, 8 d); 3 Anträge von männlichen Bediensteten (2 A, 1 b,);

- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Anträge von weiblichen Bedien -

  steten (1 p4, 1 p3);

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 1 Antrag von einem männlichen

  Bediensteten (1 A);

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 Antrag von einer

  weiblichen Bediensteten (1 d); 1 Antrag von einem männlichen Bediensteten

  (1 A).

Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.

Zu Frage A 4a:

Unentgeltliche Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes wurden im Bereich

des Bundeskanzleramtes - Zentralleitung von 9 weiblichen Bediensteten (1 A,

2 B, 1 C, 2 c, 3 d) beantragt und im betreffenden Zeitraum gewährt.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurde in diesem Zeitraum folgen -

den Anträgen auf Gewährung einer unentgeltlichen Karenz zur Betreuung

eines Kindes stattgegeben:

- Statistisches Zentralamt: 21 Anträge von weiblichen Bediensteten (5 B, 3 C,

  4 b, 2 c, 7 d);

- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: 2 Anträge von weiblichen Bedien -

  steten (1 p4, 1 p3);

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 Antrag von einer

  weiblichen Bediensteten (1 d).

Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.

Zu Frage A 4b:

Die Beantwortung dieser Frage ist in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne

unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich da hier die Durchsicht

der einzelnen Personalakten unumgänglich wäre.

Zu Frage A 5:

Im fraglichen Zeitraum fielen im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentrallei -

tung 53 Karenzen zur Betreuung eines Kindes (Mutterschaftskarenzurlaube

und sonstige Karenzurlaube) an. Davon wurden 52 von weiblichen Bedien -

steten (5 A, 3 a, 7 B, 2 b, 8 C, 13 c, 13 d, 1 e) und 1 von einem männlichen

Bediensteten (1 d) in Anspruch genommen.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen fielen im abgefragten Zeitraum

folgende Karenzierungen an:

- Statistisches Zentralamt: weibliche Bedienstete: 55 (6 B, 8 C, 1 a 13 b, 10 c,

  17 d); männliche Bedienstete: 3 (3 b);

- Staatsarchiv und Archivamt: weibliche Bedienstete: 2 (2 B);

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: weibliche Bedienstete: 4 (1 A, 2 b, 1 d);

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: weibliche Bedienstete: 5 (2

B, 1b, 2 d);

- Bundessportheime und Sporteinrichtungen: weibliche Bedienstete: 11(3 c,

  1 p1, 1 p3, 6 p4).

Die Beantwortung der Frage nach den Ersatzkräften ist in der zur Verfügung

stehenden Zeit ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich,

da auch hier die Durchsicht der einzelnen Personalakten unumgänglich wäre.

Zu Frage A 6:

Die Einsparungen wurden entsprechend den Ministerratsbeschlüssen vom

17. Dezember 1996, 4. März 1997 und 3. Dezember 1997 vorgenommen, wo -

bei auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Rücksicht genommen wurde.

Zu Frage A 7:

Die Einsparungen für das laufende Jahr sind im Stellenplan für das Jahr 1998

enthalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Frage 1

verwiesen.

Zu Frage B 1a:

Am 1. Juli 1995 betrug der Frauenanteil im Bereich Bundeskanzleramt - Zentral -

leitung in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a 57,14 % und in der

Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b 59,14 %.

Am 1. Juli 1997 betrug der Frauenanteil im Bereich Bundeskanzleramt - Zentral -

leitung in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a 46,18 % und in der

Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b 51,05 %. Die Verringerung des

Frauenanteils ist auf die personellen Veränderungen im Zuge der Kompetenz -

änderung durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. I

Nr. 21/1997, zurückzuführen.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lautet der Frauenanteil zum

Stichtag 1. Juli 1995 wie folgt:

- Statistisches Zentralamt:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:33,96 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 50,65 %

- Verwaltungsakademie: Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:58,33 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 60 %

- Staatsarchiv und Archivamt:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:10,70 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 33,33 %

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:26,31 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 55,20 %

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:24,32 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 62,26 %

- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a:37,04 %

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lautet der Frauenanteil zum

Stichtag 1. Juli1997 wie folgt:

- Statistisches Zentralamt:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 32,35 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 52,46 %

- Verwaltungsakademie:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 58,33 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 60 %

- Staatsarchiv und Archivamt:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 10,70 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 40 %

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 26,38 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 56,38 %

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 23,68 %

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 57,69 %

- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 37,93 %

Zu Frage B 1b:

Im Bundeskanzleramt - Zentralleitung gab es weder am 1. Juli 1995 noch am

1. Juli 1997 eine Sektionseiterin.

Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwei Frauen

mit der Leitung einer Sektion betraut sind. Der Frauenanteil bei den Sektions -

leiterinnen beträgt daher nunmehr 28,57 %.

Zum Stichtag 1. Juli 1995 gab es keine Gruppenleiterin. Zum Stichtag 1. Juli

1997 betrug der Frauenanteil unter den Gruppenleiterinnen 12,50 %.

Zum Stichtag 1. Juli 1995 betrug der Frauenanteil unter den Abteilungslei -

terinnen 17,95%, und zum Stichtag 1. Juli 1997 19,56%.

Im Zeitraum 1 Juli 1995 bis 1. Juli 1997 wurden 8 Frauen und 11 Männer mit

einer der in der Anfrage angeführten Leitungsfunktionen betraut.

Zu Frage B 1c:

Im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 1 Juli 1997 wurden in der Verwendungsgruppe A

19 und in der Verwendungsgruppe B 6 Bedienstete pragmatisiert sowie in der

Entlohnungsgruppe a 25 und in der Entlohnungsgruppe b 10 aufgenommen.

Insgesamt betrug der Frauenanteil hiebei in der Verwendungs - bzw. Entloh -

nungsgruppe A/a 52,27 %, und in der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe

B/b 62,50 %.

Zu Frage B 1d:

Bei diesen Neubesetzungen kam § 42 des Bundes - Gleichbehandlungsge -

setzes nicht zur Anwendung, da die Quote erfüllt ist.

Zu Frage B 2a:

Im fraglichen Zeitraum wurde im Bereich des Bundeskanzleramtes - Zentral -

leitung 6 weiblichen Bediensteten (1 A, 2 B, 3 C) die beantragte Herabsetzung

der Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 50 b Beamten -

Dienstrechtsgesetz 1979 gewährt.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen wurden im abgefragten Zeitraum

folgende beantragte Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50 b

Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 gewährt:

- Statistisches Zentralamt: 7 weiblichen Bediensteten (4 B1 3 C);

- Staatsarchiv und Archivamt: 1 weiblichen Bediensteten (1 B);

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten: 6 weiblichen Bediensteten (3 A, 3 B);

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten: 1 weiblichen Bediensteten

  (1 C); 1 männlichen Bediensteten (1 A);

- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst: 1 weiblichen Bediensteten (1 A);

Ablehnungen erfolgten im gesamten Ressortbereich nicht.

Zu Frage B 2b:

Zum Stichtag 1. Juli 1997 waren im Bereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung 2

weibliche Bedienstete der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a und 5

weibliche Bedienstete der Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b teilbe -

schäftigt.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lauten die Zahlen betreffend Teil -

beschäftigung zum Stichtag 1. Juli 1997 wie folgt:

- Statistisches Zentralamt:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 2 weibliche Bedienstete;

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 24 weibliche Bedienstete und 1

  männlicher Bediensteter;

- Verwaltungsakademie:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;

- Staatsarchiv und Archivamt:

  Verwendungs - bzw, Entlohnungsgruppe B/b: 1 weibliche Bedienstete und 1

  männlicher Bediensteter;

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 weibliche Bedienstete und 2

  männliche Bedienstete;

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 8 weibliche Bedienstete und 1

  männlicher Bediensteter:

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 3 weibliche Bedienstete;

- Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:

Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 8 weibliche Bedienstete und 9

männliche Bedienstete

Zu Frage B 2c:

Im abgefragten Zeitraum war im Bereich Bundeskanzleramt - Zentralleitung 1

männlicher leitender Bediensteter der Verwendungsgruppe A im Elternkarenz -

urlaub.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen lauten die Zahlen betreffend

Elternkarenz bzw. Herabsetzung der Wochendienstzeit wegen

Kinderbetreuung wie folgt:

- Statistisches Zentralamt: Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1

  weibliche Bedienstete;

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe B/b: 4 weibliche Bedienstete;

- Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 2 weibliche Bedienstete;

- Veterinärmedizinische Untersuchungsanstalten:

  Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppe A/a: 1 männlicher Bediensteter;

Zu Frage B 3a:

Der Ressortbereich ist in das gesetzliche Höchstausmaß von sieben Vertre -

tungsbereichen geteilt. Für diese Vertretungsbereiche wurde die notwendige

Anzahl von Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen

bestellt.

Zu Frage B 3b:

Den bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten wird die zur Erledigung ihrer

Aufgaben erforderliche freie Zeit gewährt. Mir sind keinerlei Beschwerden von

den betroffenen Personen bekannt, daß ihnen die freie Zeit im erforderlichen

Ausmaß nicht gewährt worden wäre.

Zu Frage B 3c:

Die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten sind im § 27 des Bundes -

Gleichbehandlungsgesetzes und jene der Arbeitsgruppen im § 29 des Bundes -

Gleichbehandlungsgesetzes festgelegt. Eine Befassung oder Einbeziehung der

Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe bei

Personalentscheidungen ist jedoch im Bundes - Gleichbehandlungsgesetz nicht

vorgesehen.

Zu Frage B 3d:

Nach § 29 Abs.2 Z.5 obliegt es der Arbeitsgruppe, der unter anderem die be -

stellten Gleichbehandlungsbeauftragten angehören, dem Leiter der Zentral -

stelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vorzu -

legen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im

Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr zum Gegenstand hat. Den im

Bericht enthaltenen Anregungen wird im Einzelfall nachgegangen.

Wie mir mitgeteilt wurde, besteht zwischen den Gleichbehandlungs -

beauftragten und dem Präsidium des Bundeskanzleramtes ein regelmäßiger

Informationsaustausch in allen Fragen der Gleichbehandlung.

Zu Frage B 3e:

Im gesamten Ressortbereich wurden keine Vorschläge der Arbeitsgruppe für

den Frauenförderungsplan abgelehnt es konnten bisher jedoch noch nicht alle

Wünsche zur Gänze erfüllt werden.

Zu Frage B 4a:

Es wird auf den Erlaß des Bundeskanzlers vom 16. Mai 1997 der nach wie vor

in Geltung steht, verwiesen (siehe hiezu Beilage A).

Eine Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan des Bundeskanzleram -

tes wird demnächst im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.

Zu Frage B 4b:

Es wird auf die Beilage A verwiesen.

Beilage konnte nicht gescannt werden!!!