3954/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen vom
30. März 1998, Nr. 4006/J, betreffend Verkauf des Geländes der ehemaligen
Bundesstraßenverwaltung in Spittal an der Drau, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Teilung des Gesamtareals wurde aus sachlichen und wirtschaftlichen Gründen durch das
Amt der Kärntner Landesregierung veranlaßt. Auch die öffentliche Ausbietung erfolgte in
Teilen, wobei allerdings die Anbotslegung auch für das Gesamtareal erfolgen konnte.
Zu 2.:
Die Begründung zur Teilung liegt darin, daß den Kaufinteressenten die Möglichkeit geboten
werden sollte, sowohl das Gesamtareal, als auch Teile davon zu erwerben. Dadurch wurde
ein größerer Interessentenkreis angesprochen, wodurch erfahrungsgemäß ein höherer Ge -
samtkaufpreis erzielt werden kann. Diese Vorgangsweise hat sich bei der Verwertung von
unbeweglichem Bundesvermögen bisher sehr bewährt und entspricht voll den haushalts -
rechtlichen Vorschriften, wonach entbehrliches unbewegliches Bundesvermögen bestmöglich
zu veräußern ist. Im übrigen fallen gemäß den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen
Bundesfinanzgesetz (BFG) sowohl die Verkaufsvorbereitungen als auch die nachfolgenden
Vertragsabschlüsse in die Kompetenz des verwaltenden Ressorts, in diesem Fall des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. seiner nachgeordneten Dienst -
stellen. Die Entscheidung über die Ausbietung der Verkaufsliegenschaft in Teilen lag somit
nicht im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 3.:
Die öffentliche Ausschreibung der "drei Tranchen” war nicht von vornherein ausgeschlossen.
Diese erfolgte vielmehr nach drei getrennten Liegenschaftskomplexen.
Zu 4.:
Das “Wohnhaus" (damit ist offensichtlich das Objekt Burgenlandstraße 8 gemeint) wird der -
zeit von einem Bediensteten des Straßenbauamtes Spittal/Drau mit seiner 4 - köpfigen Familie
als Naturalwohnung genutzt. Dieser Bedienstete ist schwer behindert (lnvaliditätsgrad 80 %),
auch seine Gattin verfügt über einen Behindertenausweis.
Es entspricht der erklärten Absicht der Bundesregierung, bundeseigene Liegenschaften vor -
rangig den Mietern zum Kauf anzubieten, was auch in diesem Fall erfolgte. Der Mieter hat
den vollen, von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten
Schätzwert entrichtet. Den unter Punkt 2 angeführten Erfordernissen wurde vollständig ent -
sprochen. Bei einem Verkauf an einen Dritten hätte für die Übernahme des Mietverhältnisses
ein erheblicher Preisabschlag erfolgen müssen.
Zu 5.:
Beide bebauungsfähigen Liegenschaftsanteile wurden öffentlich in regionalen und über -
regionalen Zeitungen sowie der Kärntner Landeszeitung ausgeboten. Der Zuschlag erfolgte
nach einem im Bundesministerium für Finanzen durchgeführten einwandfreien Bietverfahren
in Anwesenheit sämtlicher Kaufwerber an den jeweiligen Bestbieter.
Zu 6.:
Der Preis für ein Doppelwohnhaus in dieser Lage kann nur durch sachverständige Schätzung
eines hiezu befugten Experten im Einzelfall unter Berücksichtigung von Größe, Wohnfläche,
Alter, Erhaltungszustand, Ausstattung und bestehenden Belastungen annähernd festgestellt
werden. Ein endgültiger Preis bildet sich erst bei erfolgter Veräußerung, wobei die vom
Bundesministerium für Finanzen stets gewählte Vorgangsweise (öffentliche Ausbietung mit
nachfolgender versteigerungsartiger Verkaufsverhandlung) die bestmögliche Verwertung ge -
währleistet. Eine konkrete Beantwortung der Anfrage ist mir daher nicht möglich.
Zu 7. und 9.:
Das Schätzgutachten wurde von Ing. Helmut Thoman, Baumeister, allgemein beeideter ge -
richtlicher Sachverständiger, 9220 Velden bzw. 1220 Wien, im Auftrag des Amtes der
Kärntner Landesregierung erstellt.
Zu 8.:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 6. Der Sachverständige hat in dieser
Lage einen Grundwert von S 540,--/m² als angemessen begutachtet.
Zu 10. und 11.:
Das Bundesministerium für Finanzen ist der Meinung, daß für alle Liegenschaftsteile der
bestmögliche Preis erreicht wurde, weil diese nach Durchführung eines bedingungsfreien,
hinreichend publizierten Bietverfahrens und einer nochmaligen versteigerungsartigen Ver -
kaufsverhandlung nach mehrmaligen Anbotserhöhungen an den jeweiligen Bestbieter ver -
äußert wurden.
Im Falle der Veräußerung des unter 4. erwähnten Objektes wäre durch die erforderliche
Übernahme eines Bestandsverhätnisses bei einer Veräußerung an Dritte der vom Sachver -
ständigen ermittelte Schätzwert nicht erzielbar gewesen.
Zu 12.:
Derartige Maßnahmen sind nicht erforderlich, da das Bundesministerium für Finanzen Ver -
äußerungen an Insider oder unter dem ortsüblichen Marktpreis gemäß § 64 BHG bzw. Art. Xl
der Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen BFG von vornherein nicht zustimmt.
Zu 13.:
Das Bundesministerium für Finanzen stimmt Veräußerungen von unbeweglichem Bundes -
vermögen bereits jetzt immer nur nach erfolgter öffentlicher Ausbietung zu und entspricht
damit den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den Empfehlungen des Rechnungshofes
und der EU - kommission vollinhaltlich.
Der Vollständigkeit halber möchte ich festhalten daß bei der mehrfach erwähnten Verkaufs -
verhandlung alle Interessenten, insbesondere auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde
Spittal/Drau, persönlich anwesend waren. Im Verlauf dieser Verhandlung hat der Bürger -
meister den Rücktritt der Stadtgemeinde Spittal/Drau von ihrer kaufabsicht zugunsten des
Bestbieters bekanntgegeben, was auch in der darüber verfaßten Niederschrift festgehalten
wurde