3959/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt und Kollegen haben am 3. April 1998
unter der Nr. 4019/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
bestrahlte Lebensmittel im österreichischen Handel gerichtet, deren Wortlaut in der
Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3a):
Aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 ist es verboten, Lebensmittel, die mit
ionisierenden Strahlen behandelt wurden, ohne bescheidmäßige Bewilligung in
Verkehr zu bringen. Darüber hinaus sieht § 14 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975 eine
Ermächtigung des zuständigen Bundesministers vor unter Bedachtnahme auf den
Verbraucherschutz, den Schutz vor Gesundheitsschädigung und Täuschung, all -
gemein oder für Gruppen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen durch Verordnung zuzulassen.
Das Bundeskanzleramt hat bisher weder einen diesbezüglichen Bewilligungsbe -
scheid noch eine entsprechende Verordnung erlassen.
In Österreich dürfen daher derzeit Produkte, die mit ionisierenden Strahlen behandelt
werden, nicht in Verkehr gebracht werden.
Aufgrund dieser Sach - und Rechtslage ist die österreichische Haltung in der Frage
der Bestrahlung von Lebensmitteln eindeutig. Diese grundsätzlich ablehnende Hal -
tung Österreichs wurde auch bereits mehrfach vor den einschlägigen internationalen
Gremien zum Ausdruck gebracht.
Zu Frage 3b):
§ 61 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 sieht bei Zuwiderhandeln
Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen vor.
Zu den Fragen 4 und 7:
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien wurde mit
den modernsten Geräten zum Nachweis der Behandlung mit ionisierenden Strahlen
ausgerüstet. Es gelangen z.B. folgende Methoden zur Anwendung:
- Thermoluminiszenzanalyse (für Gewürze, Obst, Gemüse, Pilze)
- Elektronenspinresonanz (für Fleisch, Fisch, Geflügel, Meeresfrüchte)
- chemische Methoden (für Fette, Fleisch, Geflügel)
Routinemäßig wurden seit 1994 bereits mehr als 900 Proben verschiedenster
Lebensmittel auf eine Behandlung mit ionisierenden Strahlen untersucht. Bisher
konnte in zwei Fällen - es handelte sich um aus Ungarn importierte tiefgefrorene
Enten sowie um eine Probe Mischgewürz Chilipowder - Strahlenbehandlung nach -
gewiesen werden.
Zu Frage 5:
In Übereinstimmung mit einem der Erwägungsgründe des bereits zitierten Vorschla -
ges für einen EU - Richtlinie bin ich der Meinung, daß eine Bestrahlung von Lebens -
mitteln nur dann in Frage kommen kann, “wenn dies aus Gründen der Nahrungsmit -
telhygiene unbedingt erforderlich ist oder wenn damit nachweislich ein technologi -
scher oder sonstiger Vorteil oder ein Nutzen für den Verbraucher verbunden ist und
wenn sich die Lebensmittel in einwandfreiem Zustand befinden und für den Verzehr
geeignet sind, da ionisierende Strahlung nicht als Ersatz für Hygiene- oder Gesund -
heitsmaßnahmen, gute Herstellungs- oder landwirtschaftliche Praktiken eingesetzt
werden darf".
Ein allfälliges Gesundheitsrisiko ist stets im Einzelfall in Abhängigkeit von dem mit
ionisierenden Strahlen zu behandelnden Produkt sowie der absorbierten Gesamt -
dosis zu prüfen. Diese Prüfung obliegt den nationalen Sachverständigen bzw. auf
EU - Ebene dem wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß (SOF).
Zu den Fragen 6 und 8:
Bereits im Lebensmittelgesetz 1975 ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung einer
Behandlung mit ionisierenden Strahlen festgelegt (siehe Antwort zu Frage 1).
Auch die EU - Etikettierungsrichtlinie (RL 79/112 in der geltenden Fassung), deren
Bestimmungen von allen Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht zu über -
nehmen waren, legt fest, daß jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen
behandelt wurde, mit dem Hinweis “bestrahlt” oder “mit ionisierenden Strahlen
behandelt” gekennzeichnet sein muß.