3961/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.4016/J-NR/1998 betreffend Vernachlässigung
der Dienstverpflichtungen durch den Leiter der Musikpädagogik an der Musikhochschule
Wien, Ewald Breunlich, die die Abgeordneten Mag. Dr. GROLLITSCH und Kollegen am
2. April 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wie hoch ist/war das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters der Musikpä -
dagogik an der Musikhochschule in Wien, Prof. Ewald Breunlich, für das abge -
laufene Studienjahr?
Die Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten) sind im § 155 des Beamten - Dienst -
rechtsgesetzes 1979 in der Fassung der 2. BDG - Novelle 1997 und im § 165 lcg.cit. (Be -
sondere Aufgaben) geregelt. Aufgrund der letztgenannten Gesetzesbestimmung hat ein Hoch -
schulprofessor nach Maßgabe der Organisations - und Studienvorschriften
sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und
Lehre zu vertreten und fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Ptlichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus
dem Studienrecht ergebenden Bedarfes (§155 Abs.8)
durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations - und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwir -
ken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs.5 oder 6 an
der Hochschule persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations - und Studienvorschriften
nichts anderes anordnen. Durch die Erfüllung dieser Dienstpflichten gilt die regelmäßige Wo -
chendienstzeit als erbracht. Der Hochschulprofessor hat weiters die zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten erforderliche Anwesenheit an der Hochschule entsprechend einzuteilen.
Aufgrund dieser Bestimmungen gibt es keine stundenmäßig festgelegte Lehrverpflichtung für
Hochschulprofessoren, sie ergibt sich aber aus der Zahl der Hörer, die in zentralen künst -
lerischen Fächern im Rahmen einer Klasse künstlerischer Ausbildung unterrichtet werden und
der Stundenanzahl, auf die jeder Studierende laut Studienplan Anspruch auf Unterrichtser -
teilung besitzt.
Eine Aufstellung über die Zahl der Studierenden, die Ordentlicher Hochsehulprofessor
Mag. Ewald Breunlich als Leiter einer Klasse künstlerischer Ausbildung für Gesang an der
Abteilung Musikpädagogik der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien zu
unterrichten hat, ist angeschlossen (Beilage 1). Beim Ausmaß der Unterrichtserteilung ist au -
ßerdem zu beachten, daß Prof. Mag. Breunlich Studierende der Studienrichtung Musikerzie -
hung, Instrumentalmusikerziehung, Instrumental(Gesangs)pädagogik, Gesang und der Studien -
richtung Musik- und Bewegungserziehung unterrichtet. Das Ausmaß des Anspruches auf
Unterrichtserteilung ist für jede Studienrichtung unterschiedlich geregelt. In der Studienrichtung
Musikerziehung hat jeder Studierende sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt
Anspruch auf Unterrichtserteilung im Ausmaß von 1,5 Wochenstunden pro Semester. Wenn
Gesang als "erstes Instrument” gewählt wird, so besteht
außerdem Anspruch auf zusätzlichen
Ergänzungsunterricht im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden. In der Studienrichtung Instrumen-
talmusikerziehung haben Studierende, die Gesang als “erstes” oder “zweites Instrument” wäh-
len, Anspruch auf Unterrichtserteilung im Ausmaß von 2 Wochenstunden für die Dauer von
8 Semestern. Studierende der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik besitzen laut
Studienplan Anspruch auf 2 Wochenstunden künstlerischen Einzelunterricht, wenn Gesang als
“erstes Instrument” ausgewählt wird. Wenn es als “7\veite5 Instrument” gewählt wird, beträgt
der Anspruch auf Unterrichtserteilung 1 Wochenstunde pro Semester. Im zweiten Studien—
abschnitt der erwähnten Studienrichtung ist für jene Studierende, die Gesang als “erstes
Instrument” gewählt haben, gleichfalls Unterricht im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu er -
teilen. Wenn Gesang als “erstes Instrument” gewählt wird, beträgt der Anspruch auf Unter -
richtserteilung 1 Wochenstunde pro Semester. In der Studienrichtung Gesang besitzen Studie -
rende im ersten Studienabschnitt (8 Semester) Anspruch auf Unterrichtserteilung im Ausmaß
von 2,5 Wochenstunden, im Studienzweig (zweiter Studienabschnitt) Lied und Oratorium
2 Wochenstunden und im Studienzweig (zweiter Studienabschnitt) Musikdramatische Dar -
stellung gleichfalls Anspruch auf 2 Wochenstunden.
In der Studienrichtung Musik - und Bewegungserziehung beträgt der Unterrichtsanspruch eines
Studierenden auf Unterrichtserteilung in Gesang 0,5 Wochenstunden. In der bei liegenden
Aufstellung wird daher in Klammer auch das entsprechende Stundenausmaß der Unterricht -
serteilung angeführt, auf das jeder Studierende Anspruch besitzt.
2. Sind Ihrem Ministerium Beschwerden über die Nichterfüllung der Lehrverpllich -
tung durch Prof. Breunlich bekannt?
Wenn ja, von wem kamen sie und welchen Inhalt haben sie?
3. Gab es Fälle, wo Prof. Breunlich seine Lehrverpflichtung nachweislich nicht
wahrgenommen hat?
Wenn ja, welche sind dies und welche Lehrveranstaltung(en) betreffen
sie?
Weder dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr noch dem Rektorat der Hoch -
schule für Musik und darstellende Kunst in Wien wurden Fälle bekanntgegeben, in denen
Prof. Mag. Breunlich seine Lehrverpflichtung nachweislich nicht wahrgenommen hat.
4. Wie hoch sind die Kosten für Supplierungen, die infolge eines Ausfalles / von
Ausfällen Prof. Breunlichs im abgelaufenen Studienjahr angefallen sind
a) in Prozent der Gesamtlehrverpflichtung Dr. Breunlichs?
h) in absoluten Zahlen?
Ordentlicher Hochschulprofessor Mag. Ewald Breunlich wird als Leiter einer Klasse künstle -
rischer Ausbildung für Gesang von fünf funktionellen AssistentInnen unterstützt. Es handelt
sich dabei um folgende Personen: Vertragslehrerin Mag. Maria Bayer, Vertragslehrerin
Brigitte Berger - Möhl, Vertragslehrerin Mag. Ruth Gabrielli - Kutrowats, Vertragslehrer
Dr. Gerhard Hörl und Vertragslehrerin Margarete Jungen. Ist der Klassenleiter an der Unter -
richtserteilung verhindert, so erfolgt die Unterrichtserteilung durch die ihm zur Unterstützung
zugewiesenen funktionellen AssistentInnen, es fallen somit keine zusätzlichen Kosten an, da
die Mitwirkung im Unterricht im Rahmen der Dienstpflichten durch das gebührende Monats -
entgelt abgegolten wird. In der Beilage wird eine Aufstellung des Ausmaßes des tatsächlich
abgehaltenen Unterrichtes durch die genannten Vertragslehrerlnnen übermittelt, wobei in
Klammer die Unterstützung des Klassenleiters ausgewiesen ist (Beilage 2).
5. Wie rechtfertigt(e) Prof. Breunlich sein Fernbleiben von Lehrveranstaltungen bei
seinem unmittelbaren Dienstgeber?
Da kein Fernbleiben von Lehrveranstaltungen gemeldet wurde, war eine Rechtfertigung durch
Prof. Mag. Breunlich nicht erforderlich.
6. Hat Prof. Breunlich seinem Dienstgeber weitere Beschäftigungen, Ämter, bezahl -
te oder unbezahlte Funktionen gemeldet?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 56 BDG 1979 ist jede Beschäftigung, die ein Beamter außerhalb seines Dienstver -
hältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt, zu melden. Der Beamte darf keine
Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,
die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstlichen Interessen
gefährdet. Der Beamte hat überdies seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbe -
schäftigung unverzüglich zu melden. Gleichfalls meldepflichtig sind Tätigkeiten im Vorstand,
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten
juristischen Person des privaten Rechtes. Diese Bestimmung wurde den Hochschulen künst -
lerischer Richtung vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zuletzt mit Erlaß
vom 8. November 1996, GZ 60.210/11-I/D/6/96, in Erinnerung gerufen.
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurde die Tätigkeit von Prof. Mag.
Breunlich als Mitglied des Zentralausschusses der Hochschullehrer (ab 23. August 1990)
ordnungsgemäß gemeldet. Mit Schreiben vom 14. November 1990, GZ 2.166/2-I/A/6/90,
wurde zur Kenntnis genommen, daß dem Genannten gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes - Perso -
nalvertretungsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 133, in der damals geltenden Fassung, für die Zeit
seiner Mitgliedschaft beim Zentralausschuß die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige
freie Zeit zusteht. Am 8. April 1997 meldete der Österreichische Gewerkschaftsbund, Ge -
werksehaft öffentlicher Dienst, Bundessektion Hochschullehrer, daß Mag. Ewald Breunlich
zum Vorsitzenden der Bundessektion Hochschullehrer gewählt wurde. Weiters ist bekannt,
daß Prof. Mag. Breunlich Sprecher des Zentralausschusses für Hochschullehrer beim Bun -
desministerium für Wissenschaft und Verkehr ist.
7. Sind eventuelle weitere Beschäftigungen Prof. Breunlichs mit seiner Funktion als
Hochschullehrer dauerhaft vereinbar?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Ob weitere Beschäftigungen von Prof. Mag. Breunlich mit seiner Funktion als Hochschul -
lehrer dauerhaft vereinbar sein werden, hängt sowohl von der inhaltlichen als auch von der
zeitlichen Art der Beschäftigung ab. Grundsätzlich werden aber in Anbetracht der bereits jetzt
vorhandenen Tätigkeiten weitere Beschäftigungen kaum mit der Funktion als Hochschullehrer
dauerhaft vereinbar sein. Da es sich aber um Spekulationen handelt, ist eine konkrete Aus -
sage nicht möglich.
8. Übersteigen eventuelle weitere Beschäftigungen Prof. Breunlichs das für ver -
gleichbare Hochschullehrer übliche Maß?
Wenn ja, um wieviel?
a) in absoluten Zahlen?
b) in Prozent?
Die Rückfrage im Rektorat der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ergab
folgende weitere Beschäftigungen von Ordentlichem Hochschulprofessor Mag. Ewald
Breunlich, die er zusätzlich zu den dem Ressort bekannten Funktionen (Leiter der Abteilung
Musikpädagogik, damit verbunden Mitgliedschaft im Gesamtkollegium, Sprecher des Zentral -
ausschusses der Hochschullehrer Osterreichs, Vorsitzender der Bundessektion Hochschul -
lehrer dcr Gewerkschaft öffentlicher Dienst) ausübt:
Beratungskommission in Berufungsfragen zur Besetzung des Ordinariates für Saxophon,
Kommission zur Verleihung akademischer Grade nach UniStG,
Kommission für die Errichtung der Lehrkanzel im Rahmen des Schönberg - Institutes,
Kommission zur Vorbereitung des Projektes Institut für Musikphysiologie,
Kommission zur Entscheidung über die Verwaltung und Vergabe der Stipendien, die im Rah -
men der von der Nippon - Foundation zur Verfügung gestellten Mittel vergeben werden,
Arbeitsgruppe betreffend Sponsoring - Konzept,
Raumkommission Lothringerstraße,
Arbeitsgruppe für die KHOG - Reform,
Personalkommission,
Kommission für Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit,
Raumkommission Seilerstätte,
Gesetzeskommission,
Gremium zur Klärung der verschiedenen Anrechnungsmodalitäten innerhalb der einzelnen
Abteilungen,
Gastprofessorenkommission,
Beratungsrunde in Budgetfragen,
Raumkontaktkommitee,
Verwaltungsreformkommission und
Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher Österreichs.
Diese Beschäftigungen Prof. Mag. Breunlich‘s übersteigen gewiß das für Hochschullehrer übli -
che Maß. Eine Angabe in absoluten oder Prozentzahlen ist mangels Vergleichsmöglichkeiten
nicht machbar. Da in den erwähnten Kommissionen und Gremien auch andere Hoch -
schullehrerInnen tätig sind, ist die Erhebung wegen des damit verbundenen großen Vewal -
tungsaufwandes (es gibt 6 Hochschulen künstlerischer Richtung) nicht vertretbar.
9. Hat Prof. Breunlich im abgelaufenen Studienjahr Prüfungstaxen für sich in An -
spruch genommen?
Wenn .ja, wieviele, in welcher Höhe und für welche Prüfungen?
Prof. Mag. Breunlich nahm laut Auskunft der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in
Wien in der Zeit vom Juni 1996 bis September 1996 an insgesamt 681 Aufnahmsprüfungen
(Studienrichtungen Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Instrumental(Gesangs)
pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung und Musiktherapie) und Diplomprüfungen (Stu-
dienrichtungen Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Instrumental(Gesangs)päda -
gogik, Musik - und Bewegungserziehung und Musiktherapie) teil, wofür ihm Prüfungstaxen
gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungs -
tätigkeiten an Hochschulen gebührte. Von Oktober 1996 bis November 1996 waren es
26 Aufnahmsprüfungen (Studienrichtungen Instrumental(Gesangs)pädagogik), von Dezember
1996 bis April 1997 15 Diplomprüfungen (Studienrichtungen
Musikerziehung, Instrumental -
musikerziehung, Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik - und Bewegungserziehung) und von
Mai 1997 bis August 1997 zwei weitere Diplomprüfungen.
10. Sind Ihrem Ministerium negative Stellungnahmen zur geplanten Novelle des
UniStG bekannt, mit der die in “Universitäten der Künste” umzubenennenden
Kunsthochschulen in ein einheitliches Studienrecht einbezogen werden sollen?
Wenn ja, welche sind dies und welchen Inhalt haben sie?
11. In welchem Verhältnis stehen die positiven zu den negativen Stellungnahmen
a) in Prozent?
1)) in absoluten Zahlen?
12. Wieviele negative Stellungnahmen stammen von Musikpädagogen?
13. Wieviele negative Stellungnahmen stammen von Angehörigen des von Prof.
Breunlich geleiteten Instituts für Musikpädagogik?
Die Reform des Studienrechts Universitäten der Künste wurde einem zweigliedigen Begut -
achtugsverfahren unterzogen. Das erste Begutachtungsverfahren lief vom 25. Juni 1997 bis
15. November 1997, das zweite Begutachtungsverfahren lief vom 11. März bis 24. April
1998. Zwischen erstem und zweiten Begutachtungsverfahren fanden zahlreiche Gespräche mit
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Universitäten der Künste statt. Der vorliegende
Gesetzesentwurf zur Reform des Studienrechts der Universitäten der Künste konnte somit
besonders ausführlich diskutiert werden.
Die folgenden Ausführungen beziehen sieh auf das zweite Begutachtungsverfahren.
Die überwiegende Zahl der eingelangten Stellungnahmen steht dem zweiten Begutachtungs -
entwurf positiv gegenüber. Insbesondere wurde begrüßt, daß die im ersten Begutachtungs -
verfahren geäußerten Anregungen berücksichtigt wurden.
Die Einbindung des Studienrechts der Universität der Künste in das
UniStG wurde bereits
im ersten Begutachtungsverfahren mit überwiegender Mehrheit
begrüßt. Im zweiten Begutachtungsverfahren haben sich lediglich die
Stellungnahmen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien
– einschließlich des Gesamtkollegiums – gegen die Eingliederung
in das UniStG und für die Beibehaltung des KHStGs ausgesprochen.
Die negativen Stellungnahmen sind zweckmäßigerweise nicht in ein Verhältnis zu den positiven Stellungnahmen zu setzen. Der überwiegende Teil der Stellungnahmen ist positiv, dennoch enthalten auch diese Stellungnahmen zum Teil Punkte, die in den negativen Stellungnahmen ausdrücklich begrüßt werden.
An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien haben die Abteilung Musikpädagogik, die an dieser Abteilung eingerichtete Studienkommission, einige Fachgruppen dieser Abteilung sowie zahlreiche Lehrende eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. (Daneben haben auch die Kollegialorgane der Konzertfächer überwiegend negative Stellungnahmen abgegeben.)
An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst “Mozarteum” in Salzburg hat die Abteilung Musikpädagodik eine negative Stellungnahme abgegeben, die Studienkommission für die Studienrichtung “Instrumental(Gesangs)pädagogik” hat sich der Stellungnahme angeschlossen.
An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz haben das Abteilungskollegium der Abteilung Musikpädagogik, die Studienkommission für Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung und die Studienkommission für “Instrumental(Gesangs)pädagogik” eine gemeinsame Stellungnahme zum zweiten Begutachtungsentwurf abgegeben. Diese Stellungnahme enthält einige Punkte, die ausdrücklich begrüßt werden, Punkte, in denen eine eingeschränkte Übereinstimmung mit dem Entwurf besteht sowie Punkte, die abgelehnt werden.
Die negativen Stellungnahmen wenden sich für allem gegen die Eingliederung der instrumental -
(gesangs)pädagogischen Ausbildung in die Studienrichtung Instrumentalstudium und Instru -
mentalpädagogik bzw. Gesang und Gesangspädagogik. Die Verbesserungen zur Verankerung
der pädagogischen Ausbildung in den genannten Studiennehtungen im zweiten Begutachtungs -
entwurf wurden zwar begrüßt, die Beibehaltung einer eigenen Studienrichtung “Instrumental
(Gesangs)pädagogik" wurde jedoch gefordert. Als Argument für die Beibehaltung wurde vor
allem die unterschiedliche Ausrichtung der beiden Ausbildungen sowie die Trennung der Mu -
sikpädagogik in drei verschiedene Bereiche (Instrumentalstudium, Gesangs, Jazz) genannt.
Weiters würde eine gemeinsame Zulassungsprüfung sowie eine gemeinsame Studienkommis -
sion zu unlösbaren Problemen führen. Die Semesterstundenzahlen für die pädagogische und
tachdidaktische Ausbildung (20 bis 40 Semesterstunden) wird als zu
gering erachtet.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!