3966/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
12. Mai 1998 unter der Nummer 4374/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend “Ungleichbehandlung von Kindern nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz"
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Die Großeltern des I.P. flüchteten 1934 aus politischen Gründen (Angehörige des
Schutzbundes) nach Rußland. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in Österreich als
Ingenieur bzw. als Neurologin tätig. Die Mutter des I.P. wurde im Jahre 1940 in
Swerdlowsk geboren und war aufgrund der Abstammung von Geburt an
österreichische Staatsbürgerin. Sie hat 1995 gemäß § 58c StbG die österreichische
Staatsbürgerschaft wieder erworben und lebt nun gemeinsam mit ihren Sohn in
Österreich. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt stellte Ihr Sohn, I.P., einen Antrag auf
Zuerkennung der Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes
der Wiener Landesregierung vom 1.12.1997, Zl. MA 61/III - P 23/96 mit der
Begründung abgelehnt, daß der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
durch Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht
möglich sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Vater österreichischer
Staatsbürger ist.
Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erwarben die Kinder nur dann die
österreichische Staatsbürgerschaft, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger
war. Kinder, die vor dem 1.1.1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
konnten per Erklärung bis 31.12.1988 die österreichische Staatsbürgerschaft
erwerben, wenn zwar die Mutter, nicht jedoch der Vater zum Zeitpunkt der Geburt
die österreichische Staatsbürgerschaft besaß. Angesichts der politischen
Verhältnisse (bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch das politische System der
Sowjetunion) war es I.P. weder möglich, eine entsprechende Erklärung abzugeben,
noch wußte er darüber Bescheid. Als I.P. nach dem Zerfall der Sowjetunion mit
seiner Mutter nach Österreich zog, wurde jedoch der Antrag - wie bereits oben
erwähnt - auf Erteilung der
Staatsbürgerschaft abgelehnt.
Der Onkel von I.P. (Bruder seiner Mutter), der ebenfalls in Rußland geboren ist und
die österreichische Staatsbürgerschaft per Geburt erworben hat, ist nach dem
Zusammenbruch des politischen Systems der Sowjetunion (in den 90er Jahren)
nach Deutschland gezogen und es wurde ihm der Nachweis der Österreichischen
Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG ausgestellt. Den beiden Töchtern des Onkels
von I.P. wurde ebenfalls der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
ausgestellt, da sie nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 mit
ihrer Geburt die Staatsbürgerschaft erwarben, da der Vater zum Zeitpunkt der
Geburt österreichischer Staatsbürger war.
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werden somit Kinder, deren Mutter die
österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt besaß, klar gegenüber Kindern,
deren Vater bei Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, benachteiligt.
Eine derartige Ungleichbehandlung ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und sollte
daher dringend beseitigt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage:
1. Welche sachliche Rechtfertigung gibt es für die Ungleichbehandlung des I.P.
gegenüber seinen Cousinen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschafts -
gesetzes?
2. Werden Sie dem Nationalrat einen Vorschlag zur Beseitigung dieser
Ungleichbehandlung im Staatsbürgerschaftsgesetz vorlegen?
Wenn ja, wann?
3. Was werden Sie unternehmen, um die bis zur Novellierung des Gesetzes
stattfindenden Benachteiligung wie im Falle des I.P.
zu vermeiden?
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Hintergrund für die erleichterte Einbürgerung gemäß § 58c des
Staatsbürgerschaftsgesetzes ist eine Wiedergutmachung für jene Person selbst, die
seinerzeit aus rassistischen oder politischen Gründen Osterreich verlassen mußte.
Es handelt sich hiebei um ein höchstpersönliches Recht für seinerzeitige
Emigranten. Eine geschlechtsspezifische Differenzierung ist in der Norm selbst nicht
enthalten, sodaß ich auf deren Hintergrund nicht näher einzugehen brauche.
Zu Frage 2:
Diese Frage ist nicht mehr aktuell, da man bereits bei § 7 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 eine Gleichbehandlung von Mann und Frau
hinsichtlich der Weitergabe der Staatsbürgerschaft regelte.
Allerdings möchte ich noch hinzufügen, daß sich diese Bestimmung nur auf den
Zeitpunkt der Geburt bezieht. Das Kind erwirbt mit der Geburt die österreichische
Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil, gleichgültig ob Vater oder Mutter, zum
Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist oder sofern dieser vorher verstorben ist, am
Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
Volljährige können ausschließlich einen Antrag auf Verleihung der Österreichischen
Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 stellen.
Zu Frage 3:
Nach der geltenden Rechtslage wäre für diesen Einzelfall nur ein Antrag auf Erwerb
der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
möglich.
Ich werde diese Anfrage jedoch zum Anlaß nehmen, mit den zuständigen
Vollziehungsbehörden in Kontakt zu treten und versuchen eine für alle befriedigende
Lösung herbeizuführen.