3966/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am

12. Mai 1998 unter der Nummer 4374/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage

betreffend “Ungleichbehandlung von Kindern nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz"

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

Die Großeltern des I.P. flüchteten 1934 aus politischen Gründen (Angehörige des

Schutzbundes) nach Rußland. Bis zu diesem Zeitpunkt waren sie in Österreich als

Ingenieur bzw. als Neurologin tätig. Die Mutter des I.P. wurde im Jahre 1940 in

Swerdlowsk geboren und war aufgrund der Abstammung von Geburt an

österreichische Staatsbürgerin. Sie hat 1995 gemäß § 58c StbG die österreichische

Staatsbürgerschaft wieder erworben und lebt nun gemeinsam mit ihren Sohn in

Österreich. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt stellte Ihr Sohn, I.P., einen Antrag auf

Zuerkennung der Staatsbürgerschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes

der Wiener Landesregierung vom 1.12.1997, Zl. MA 61/III - P 23/96 mit der

Begründung abgelehnt, daß der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

durch Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht

möglich sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Vater österreichischer

Staatsbürger ist.

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erwarben die Kinder nur dann die

österreichische Staatsbürgerschaft, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger

war. Kinder, die vor dem 1.1.1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,

konnten per Erklärung bis 31.12.1988 die österreichische Staatsbürgerschaft

erwerben, wenn zwar die Mutter, nicht jedoch der Vater zum Zeitpunkt der Geburt

die österreichische Staatsbürgerschaft besaß. Angesichts der politischen

Verhältnisse (bis zu diesem Zeitpunkt bestand noch das politische System der

Sowjetunion) war es I.P. weder möglich, eine entsprechende Erklärung abzugeben,

noch wußte er darüber Bescheid. Als I.P. nach dem Zerfall der Sowjetunion mit

seiner Mutter nach Österreich zog, wurde jedoch der Antrag - wie bereits oben

erwähnt - auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abgelehnt.

Der Onkel von I.P. (Bruder seiner Mutter), der ebenfalls in Rußland geboren ist und

die österreichische Staatsbürgerschaft per Geburt erworben hat, ist nach dem

Zusammenbruch des politischen Systems der Sowjetunion (in den 90er Jahren)

nach Deutschland gezogen und es wurde ihm der Nachweis der Österreichischen

Staatsbürgerschaft gemäß § 58c StbG ausgestellt. Den beiden Töchtern des Onkels

von I.P. wurde ebenfalls der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft

ausgestellt, da sie nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 mit

ihrer Geburt die Staatsbürgerschaft erwarben, da der Vater zum Zeitpunkt der

Geburt österreichischer Staatsbürger war.

Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werden somit Kinder, deren Mutter die

österreichische Staatsbürgerschaft bei der Geburt besaß, klar gegenüber Kindern,

deren Vater bei Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, benachteiligt.

Eine derartige Ungleichbehandlung ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und sollte

daher dringend beseitigt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage:

1. Welche sachliche Rechtfertigung gibt es für die Ungleichbehandlung des I.P.

gegenüber seinen Cousinen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschafts -

gesetzes?

2. Werden Sie dem Nationalrat einen Vorschlag zur Beseitigung dieser

Ungleichbehandlung im Staatsbürgerschaftsgesetz vorlegen?

Wenn ja, wann?

3. Was werden Sie unternehmen, um die bis zur Novellierung des Gesetzes

stattfindenden Benachteiligung wie im Falle des I.P. zu vermeiden?

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Hintergrund für die erleichterte Einbürgerung gemäß § 58c des

Staatsbürgerschaftsgesetzes ist eine Wiedergutmachung für jene Person selbst, die

seinerzeit aus rassistischen oder politischen Gründen Osterreich verlassen mußte.

Es handelt sich hiebei um ein höchstpersönliches Recht für seinerzeitige

Emigranten. Eine geschlechtsspezifische Differenzierung ist in der Norm selbst nicht

enthalten, sodaß ich auf deren Hintergrund nicht näher einzugehen brauche.

Zu Frage 2:

Diese Frage ist nicht mehr aktuell, da man bereits bei § 7 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 eine Gleichbehandlung von Mann und Frau

hinsichtlich der Weitergabe der Staatsbürgerschaft regelte.

Allerdings möchte ich noch hinzufügen, daß sich diese Bestimmung nur auf den

Zeitpunkt der Geburt bezieht. Das Kind erwirbt mit der Geburt die österreichische

Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil, gleichgültig ob Vater oder Mutter, zum

Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist oder sofern dieser vorher verstorben ist, am

Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

Volljährige können ausschließlich einen Antrag auf Verleihung der Österreichischen

Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 stellen.

Zu Frage 3:

Nach der geltenden Rechtslage wäre für diesen Einzelfall nur ein Antrag auf Erwerb

der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

möglich.

Ich werde diese Anfrage jedoch zum Anlaß nehmen, mit den zuständigen

Vollziehungsbehörden in Kontakt zu treten und versuchen eine für alle befriedigende

Lösung herbeizuführen.