397/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Elisabeth Hlavac und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Vollziehung des Unterhaltsvorschuá-
gesetzes 1985, gerichtet und folgende Fragen gestelIt:
''1 . Teilen Sie die Rechtsansicht, daá die Bestimmung des _ 3
Staatsbgerschaftsgesetz, wonach Personen, deren Staatsbrgerschaft unge-
kI„rt ist, wie StaatenIose zu behandeln sind, auch auf das Unterhaltsvorschuá-
gesetz 1985 anzuwenden ist?
2a. FalIs ja, welche Schritte werden Sie setzen, damit es in Hinkunft nicht mehr zu
derartigen F„llen kommt?
2b. Falls nein, sehen Sie eine rechtliche M”glichkeit, in soIchen F„llen trotzdem ei-
nen Vorschuá zu gew„hren?''
lch beantworte diese Fragen wie folgt:
Vorweg weise ich darauf hin, daá die Gew„hrung von Vorschssen nach dem Un-
terhaltsvorschuágesetz eine Angelegenheit der unabh„ngigen Rechtsprechung der
Gerichte ist, in die der Bundesminister fr Justiz nicht eingreifen kann. Was die in
der Anfrage aufgeworfene allgemeine Frage anlangt, so kann ich folgendes mittei-
len:
Der Wortlaut des _ 2 Abs. 1 erster Satz Unterhaltsvorschuágesetz ist seit der erst-
maligen Kundmachung des Unterhaltsvorschuágesetzes durch BGBl. Nr. 250/1976
unver„ndert geblieben. Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 5 BlgNR
14. GP 10; AB 199 BlgNR 14. GP 5) erl„utern diesen Begriff nicht weiter. Sie ver-
weisen insbesondere nicht ausdrcklich auf _ 3 des Staatsbrgerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 250/1965, wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 31 1/1985.
Die Rechtsprechung hat sich - soweit zug„nglich - bisher mit der Auslegung dieses
Begriffes nicht besch„ftigt (dem in der Anfragebegrndung erw„hnten Anlaáfall Iiegt
offenbar nur die Erteilung einer Rechtsauskunft, nicht aber eine gerichtliche Ent-
scheidung ber einen gestellten Antrag zugrunde).
Eine Kommentarmeinung (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschuágesetz, ™ster-
reichischer Amtsvormund 1987, Seite 11f) vertritt die Auffassung, daá Personen mit
ungekl„rter Staatsbrgerschaft im Sinne des _ 3 des Staatsbrgerschaftsgesetzes
wie Staatenlose zu behandeIn seien. Da weitwendige Erhebungen zur Kl„rung der
Staatsbrgerschaft im Verfahren ber die Gew„hrung von Unterhaltsvorschssen
nicht zul„ssig seien, werde man sich bei Beurteilung der Voraussetzungen fr die
Vorschuágew„hrung im Regelfall mit der Erkl„rung des gesetzlichen Vertreters, wo-
nach die Staatsbrgerschaft ungekI„rt sei, begngen und demnach die Vorausset-
zung der StaatenIosigkeit als gegeben annehmen mssen.
Der einzig richtige und gangbare Weg, Rechtsklarheit in der gegenst„ndlichen An-
gelegenheit zu schaffen, kann nur der sein, daá bei Gericht ein Antrag gestellt wird.
Sodann wird dieses entsprechende FeststeIlungen zu treffen und den Sachverhalt
rechtlich zu wrdigen haben. Gegen die Entscheidung steht der Rechtsmittelzug bis
zum Obersten Gerichtshof offen.
Vor Kl„rung der angesprochenen Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof,
n„mlich der Auslegung des Begriffs ''staatenlos'' im _ 2 Abs. 1 erster Satz Unter-
haltsvorschuágesetz, besteht aus der Sicht des Bundesministeriums fr Justiz kein
Anlaá, im gegebenen Zusammenhang legislative Maánahmen zu berlegen. Das
Bundesministerium fr Justiz wird jedoch den Pr„sidenten der Oberlandesgerichte,
die als Vertreter des Bundes am gerichtlichen Vorschuáverfahren beteiligt und ins-
besondere mit der Ausbung des Rechtsmittelrechts fr den Bund befaát sind, den
lnhalt dieser Anfragebeantwortung zur Kenntnis bringen.