397/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Elisabeth Hlavac und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Vollziehung des Unterhaltsvorschuá-

gesetzes 1985, gerichtet und folgende Fragen gestelIt:

 

''1 . Teilen Sie die Rechtsansicht, daá die Bestimmung des _ 3

Staatsbgerschaftsgesetz, wonach Personen, deren Staatsbrgerschaft unge-

kI„rt ist, wie StaatenIose zu behandeln sind, auch auf das Unterhaltsvorschuá-

gesetz 1985 anzuwenden ist?

 

2a. FalIs ja, welche Schritte werden Sie setzen, damit es in Hinkunft nicht mehr zu

derartigen F„llen kommt?

 

2b. Falls nein, sehen Sie eine rechtliche M”glichkeit, in soIchen F„llen trotzdem ei-

nen Vorschuá zu gew„hren?''

 

 

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Vorweg weise ich darauf hin, daá die Gew„hrung von Vorschssen nach dem Un-

terhaltsvorschuágesetz eine Angelegenheit der unabh„ngigen Rechtsprechung der

Gerichte ist, in die der Bundesminister fr Justiz nicht eingreifen kann. Was die in

der Anfrage aufgeworfene allgemeine Frage anlangt, so kann ich folgendes mittei-

len:

 

Der Wortlaut des _ 2 Abs. 1 erster Satz Unterhaltsvorschuágesetz ist seit der erst-

maligen Kundmachung des Unterhaltsvorschuágesetzes durch BGBl. Nr. 250/1976

unver„ndert geblieben. Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 5 BlgNR

14. GP 10; AB 199 BlgNR 14. GP 5) erl„utern diesen Begriff nicht weiter. Sie ver-

weisen insbesondere nicht ausdrcklich auf _ 3 des Staatsbrgerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1965, wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 31 1/1985.

 

Die Rechtsprechung hat sich - soweit zug„nglich - bisher mit der Auslegung dieses

Begriffes nicht besch„ftigt (dem in der Anfragebegrndung erw„hnten Anlaáfall Iiegt

offenbar nur die Erteilung einer Rechtsauskunft, nicht aber eine gerichtliche Ent-

scheidung ber einen gestellten Antrag zugrunde).

 

Eine Kommentarmeinung (Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschuágesetz, ™ster-

reichischer Amtsvormund 1987, Seite 11f) vertritt die Auffassung, daá Personen mit

ungekl„rter Staatsbrgerschaft im Sinne des _ 3 des Staatsbrgerschaftsgesetzes

wie Staatenlose zu behandeIn seien. Da weitwendige Erhebungen zur Kl„rung der

Staatsbrgerschaft im Verfahren ber die Gew„hrung von Unterhaltsvorschssen

nicht zul„ssig seien, werde man sich bei Beurteilung der Voraussetzungen fr die

Vorschuágew„hrung im Regelfall mit der Erkl„rung des gesetzlichen Vertreters, wo-

nach die Staatsbrgerschaft ungekI„rt sei, begngen und demnach die Vorausset-

zung der StaatenIosigkeit als gegeben annehmen mssen.

 

Der einzig richtige und gangbare Weg, Rechtsklarheit in der gegenst„ndlichen An-

gelegenheit zu schaffen, kann nur der sein, daá bei Gericht ein Antrag gestellt wird.

Sodann wird dieses entsprechende FeststeIlungen zu treffen und den Sachverhalt

rechtlich zu wrdigen haben. Gegen die Entscheidung steht der Rechtsmittelzug bis

zum Obersten Gerichtshof offen.

 

Vor Kl„rung der angesprochenen Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof,

n„mlich der Auslegung des Begriffs ''staatenlos'' im _ 2 Abs. 1 erster Satz Unter-

haltsvorschuágesetz, besteht aus der Sicht des Bundesministeriums fr Justiz kein

Anlaá, im gegebenen Zusammenhang legislative Maánahmen zu berlegen. Das

Bundesministerium fr Justiz wird jedoch den Pr„sidenten der Oberlandesgerichte,

die als Vertreter des Bundes am gerichtlichen Vorschuáverfahren beteiligt und ins-

besondere mit der Ausbung des Rechtsmittelrechts fr den Bund befaát sind, den

lnhalt dieser Anfragebeantwortung zur Kenntnis bringen.