3971/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barmüller und PartnerInnen haben am 16. April 1998

unter der Nr. 4323/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einstellung

des Verfahrens gegen Beamte der Bundespolizeidirektion Leoben” gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

1) Welche dienst - bzw. disziplinarrechtlichen Schritte werden nun von seiten des Innenmini -

steriums gegenüber den involvierten Beamten der Abteilung 1 der Bundespolizeidirektion Leo -

ben unternommen?

2) Werden in Ihrem Ressort generell Disziplinarverfahren auch dann weitergeführt, wenn das

Strafverfahren eingestellt wurde oder interpretieren Sie die Bestimmungen des BDG dahinge -

hend, daß dies automatisch auch zur Einstellung eines unterbrochenen Disziplinarverfahrens

führt?

3) Wieviele Disziplinarverfahren wurden in Ihrem Ressort in der Vergangenheit mit einer Dis -

ziplinarstrafe beendet, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde?

4) Was hat die vom Innenministerium in Auftrag gegebene Überprüfung der Rechtmäßigkeit

der in Rede stehenden Amtshandlung ergeben?

5) Welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?

6) Wie beurteilen Sie die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, auch im

Lichte der neu beschlossenen Gesetzeslage den Lauschangriff betreffend?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Mit Schreiben vom 31. März 1998 Zl. 51.381/6807 - II/2/98, hat mein Ministerium die Ober -

staatsanwaltschaft Graz ersucht, die für die Zurücklegung der Anzeigen gegen die an der

Amtshandlung beteiligten Beamten maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Die Antwort darauf

wird von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung sein, ob gegen diese Beamten

disziplinarrechtliche Schritte zu setzen sein werden oder nicht: Sollte beispielsweise die Ankla -

gebehörde zum Schluß gekommen sein, daß kein strafrechtlich zu ahndender Tatbestand ver -

wirklicht wurde, kommt auch eine disziplinäre Bestrafung nicht in Betracht. Sollte hingegen

die Zurücklegung verfügt worden sein, weil die subjektive Tatseite (Vorsatz) nicht gegeben

war, ‚werden disziplinarrechtliche Konsequenzen zu ziehen sein; im Disziplinarrecht ist be -

kanntlich schon fahrlässiges Verhalten strafbar. Bisher wurde von der Erstattung von Diszipli -

naranzeigen abgesehen; der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist gemäß § 94 Abs. 2 Z 5

BDG gehemmt.

Zu Frage 2:

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen

Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungsse -

nates zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden. Verfügungen der Anklagebehör -

den nach § 90 StPO sind hingegen nicht bindend. Die Disziplinarkommission beim Bundesmi -

nisterium für Inneres prüft daher in jedem Einzelfall, ob ein Disziplinarverfahren weiterzufüh -

ren oder einzustellen ist.

Zu Frage 3.

Da es keine statistische Erfassung dieser Fallkonstellation gibt, würde die Beantwortung dieser

Frage für sämtliche Disziplinarverfahren “in der Vergangenheit" einen unvertretbaren Verwal -

tungsaufwand bedeuten. Um dennoch eine inhaltliche Antwort geben zu können, ist aus Anlaß

dieser Anfrage jeder einzelne der nach dem 1. Jänner 1996 entschiedenen Fälle durchgesehen

worden: Seit diesem Stichtag wurde in 17 Fällen ein Disziplinarverfahren mit einer Disziplinar -

strafe beendet, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde.

Zu den Fragen 4 und 5:

Eine abschließende Beurteilung wird erst nach Vorliegen der von der Oberstaatsanwaltschaft

Graz angeforderten Informationen möglich sein. Es wurde jedoch schon im Juli des Vorjahres

für das gesamte Ressort klargestellt, daß gegen Sekten nur polizeilich vorgegangen werden

kann, wenn der Verdacht strafgesetzwidriger Handlungen vorliegt. Darüber hinaus kommt nur

die Informationssammlung an Hand offener Quellen (Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, ein -

schlägige Literatur etc.) in Betracht.

Zu Frage 6:

Die in der Frage angesprochene “Einstellung des Verfahrens" erfolgte durch die Oberstaatsan -

waltschaft Graz. Die Beurteilung einer Maßnahme der Anklagebehörden fällt nicht in den Voll -

zugsbereich des Bundesministers für Inneres; ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von

einer weitergehenderen Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.