3972/AB XX.GP

 

Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Allgemeine Bemerkungen:

Eine medizinische Behandlung erfolgt grundsätzlich aufgrund eines zivilrechtlichen

Behandlungsvertrages mit dem Träger der Krankenanstalt oder dem freiberuflich

tätigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes. Die Vornahme einer medizinischen

Behandlung darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Personen

erfolgen. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist auch durch § 110 StGB “Eigenmächtige

Heilbehandlung" geschützt. Um eine rechtswirksame Einwilligung zu einer

medizinischen Intervention geben zu können, ist die vorherige umfassende

Aufklärung über den Gesundheitszustand, die erforderlichen Maßnahmen und deren

Risken einschließlich von Alternativen sowie die Folgen einer Unterlassung der nach

dem Stand der Wissenschaft gebotenen Maßnahmen zu geben.

Entscheidungen, die von einsichts - und urteilsfähigen Patienten nach erfolgter

Aufklärung im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechtes über ihre medizinische

Behandlung bzw. das Unterlassen von bestimmten Behandlungsmethoden oder im

Hinblick auf eine Behandlung überhaupt getroffen werden, sind von den

Behandelnden zu respektieren.

Zu den Fragen 1 bis 10:

Die Beantwortung der gegenständlichen Fragen würde eine Erfassung des

Glaubensbekenntnisses bzw. der Weltanschauung der betroffenen Patienten

voraussetzen. Eine solche Erfassung von Bekenntnisdaten im Rahmen unseres

Gesundheitswesens erscheint weder statthaft noch zweckmäßig.

Mein Ressort verfügt daher über keine Daten, die eine Beantwortung der gegen -

ständlichen Fragen ermöglichen würden. Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger hat auf Anfrage ebenfalls erklärt, über keine diesbe -

züglichen Daten zu verfügen.

Lediglich zu Frage 4 wäre im Zusammenhang mit psychologischer und

psychotherapeutischer Hilfestellung für ehemalige Sektenmitglieder und deren

Angehörigen auf die Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Umwelt,

Jugend und Familie “Sekten - Wissen schützt" hinzuweisen.

Danach vermitteln Erstinformation, vertiefende Information sowie Rat und Hilfe jene

Informations - und Beratungsstellen, die auf Sekten, Sondergruppen und

Weltanschauungen spezialisiert sind. Sie dienen als erste Anlaufstelle für die

Betroffenen und/oder deren Angehörige.

Neben den Sektenberatungsstellen im Rahmen der Gesellschaft gegen Sekten - und

Kultgefahren, der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung 1, Sektenreferat, des

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Sektion Jugend, sowie des

Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Abteilung

Schulpsychologie - Bildungsberatung, gibt es noch eine Reihe weiterer nützlicher

Hilfsangebote, deren Schwerpunkte auf bestimmten Bereichen beruhen, wie z.B.

Konsumentenschutz, Rechtsberatung, Soziales usw. Als weitere Hilfs - und

Beratungseinrichtungen empfehlen sich unter anderem die kirchlichen Erziehungs -,

Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen, Kinder- und Jugendanwaltschaft des

Bundes sowie Kriseninterventionszentren.