3973/AB XX.GP

 

Nach dem dem österreichischen Sozialversicherungsrecht zugrundeliegenden

Prinzip der Selbstverwaltung haben der Hauptverband der österreichischen Sozial -

versicherungsträger bzw. die einzelnen Sozialversicherungsträger (und damit auch

die Gebietskrankenkassen) die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Ei -

genverantwortung zu vollziehen. Ich habe daher vorweg den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger, dem auch die Verantwortung für die

Schaffung der EDV - mäßigen Grundlagen zur Erfassung der für sozialversicherungs -

rechtliche Zwecke erforderlichen Daten obliegt, um Stellungnahme in dieser Angele -

genheit ersucht. Eine Kopie der von diesem übermittelten Stellungnahme lege ich in

der Anlage bei. Da der Hauptverband darin nicht nur die für die Beantwortung dieser

parlamentarischen Anfrage wesentlichen organisatorischen bzw. administrativen

Belange ausführlich darlegt, sondern auch die dem zugrundeliegenden gesetzlichen

Gegebenheiten bereits vorwegnimmt, bleibt dazu ergänzend lediglich folgendes zu

bemerken:

Zur Frage 5:

Einen diesbezüglichen Vorschlag werde ich aus den bereits vom Hauptver -

band der österreichischen Sozialversicherungsträger angeführten Gründen nicht

einbringen.

Zur Frage 6:

Wie Sie den Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozial -

versicherungsträger (insbesondere) zu den Fragen 1, 2 und 5 dieser Anfrage ent -

nehmen können bzw. wie sich daraus ergibt, werden bereits jetzt alle für sozialversi -

cherungsrechtliche Belange erforderlichen Daten erfaßt. Außerdem werden von die -

sem auch ständig Vorkehrungen für Verbesserungen und Erweiterungen in diesem

Zusammenhang getroffen. Veranlassungen meinerseits (soweit diese nach dem

oben genannten Prinzip der Selbstverwaltung überhaupt möglich wären) erübrigen

sich somit.

Zur Frage 7:

Ich habe (unter Zugrundelegung der Ausführungen des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger) in Beantwortung der einzelnen Fragen

dieser Anfrage bereits ausführlich dargelegt, in welchem Ausmaß Statistiken für den

Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich sind und warum von der

Erfassung und Verwertung darüber hinausgehender Daten (siehe Beantwortung der

Frage 5) abzusehen ist. Ich sehe daher auch anläßlich dieser Frage keinen Anlaß,

auf eine Erstellung von zusätzlichen Statistiken durch den Hauptverband der öster -

reichischen Sozialversicherungsträger einzuwirken. Damit erübrigt es sich für meinen

Teil auch, auf die vom Hauptverband hier angesprochene Notwendigkeit der Schaf -

fung von gesetzlichen - Grundlagen für eine solche Vorgangsweise einzugehen.

Betr.: Parlamentarische Anfrage betreffend “Verbesserung

der Datenerfassung bei den Gebietskrankenkassen”,

Nr. 4311/J

Bezug: Ihr Schreiben vom 29. April 1998, Zl. 21.891/93 - 5/95

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

gibt (unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gebietskrankenkassen)

zur parlamentarischen Anfrage Nr.4311/J folgende Stellungnahme ab:

Zu Frage 1 (Existieren Weisungen?):

Die Meldepflichten zur Sozialversicherung beruhen auf den Bestimm -

mungen der einschlägigen Bundesgesetze, nicht auf Weisungen über die Da -

tenspeicherung. Solche Weisungen sind nicht vorhanden. Nach § 81 ASVG

dürfen Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzlich vorgeschriebenen

oder zulässigen Zwecke verwendet werden.

Rechtsgrundlage für die An- und Abmeldung von Dienstnehmern zur

Sozialversicherung sind die §§ 33 ff ASVG: Die meldepflichtigen Stellen (Im

wesentlichen: die Dienstgeber) sind (nur) verpflichtet (vgl, § 42 Abs 1 ASV).

Auskünfte über die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände

zu erteilen.

Daten, die dafür nicht notwendig sind, wie z. B. Angaben über Ent -

gelte über der Höchstbeitragsgrundlage (Beitragsobergrenze) oder über ver -

sicherungsfreie Einkünfte müssen nicht gemeldet werden. Es bestünde auch

keine Rechtsgrundlage, solche Daten zu speichern oder Statistiken darüber

anzulegen.

Weisungen o. ä., die über die gesetzlichen Meldepflichten hinausge -

hen, würden nicht dem Gesetz entsprechen.

Zu Frage 2 (Daten, die von der EDV erfaßt sind):

Erfaßt werden jene Daten, die während des Bestandes des Versi -

cherungsverhältnisses (für Beitragseinhebung und Leistungen) auf Dauer be -

deutsam sind.

Dies kann bzw. konnte je nach Versicherungsverhältnis und Geset -

zeslage unterschiedlich sein (z. B. das Lehrzeitende für das ‚"letzte Lehrjahr"

nach § 1 Abs. 1 lit. b AIVG oder die Staatsbürgerschaft für die Anwendung

des Notstandshilferechts).

Wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in einzelnen Bundeslän -

dern können von verschiedenen Versicherungsträgern auch unterschiedliche

Datenarten gespeichert sein (z.B. wegen unterschiedlicher arbeitsrechtlicher

Regeln, wie Kollektivverträge, Vertragsbedienstetenrecht).

Betroffen sind folgende Datenarten:

- Dienstgeberdaten (bzw. Daten einer meldepflichtigen steile):

Adresse, Verrechnungskontonummer, Branche/Wirtschaftsklasse

usw.,

- Versichertendaten: Name, Versicherungsnummer, Geschlecht,

Staatsbürgerschaft, Adresse, auffälliges Verwandtschaftsverhältnis

zum Dienstgeber (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG) usw.,

-Abrechnungs- und Leistungsdaten wie Versicherungsbeginn, Versi -

chertengruppe (z. B. Arbeiter/Angestellter/Heimarbeiter etc.), bei -

tragspflichtiges Entgelt,

- Verrechnungsdaten: Beitragsgruppe, Beitragsgrundlage, Kammer -

zugehörigkeit, Lehrzeit usw.

Zur Frage 3 (Daten, d1e nicht EDV - mäßig erfaßt werden):

Daten, die nur für die Prüfung einer Meldung, nicht aber auf Dauer

relevant sind, werden auch nicht auf Dauer gespeichert.

Nicht erfaßt werden z. B. jene Daten, die bloße Hilfsangaben sind

und nur zur Beurteilung der Versicherungspflicht und richtigen Beitragseinstu -

fung herangezogen werden (z. B. konkrete Berufsbezeichnung, genaue Ar -

beitszeit, Beteiligung am Unternehmen, Beschäftigungsort, Sachbezüge, Kol-

lektivvertrag). Diese Daten sind zwar in der Anmeldung enthalten, fließen aber

nicht in die dauernde Datenspeicherung ein, da es sich hiebei um Prüfkrite -

rien handelt, die bereits im Vorfeld der Meldung zu berücksichtigen sind.

Da diese Daten nur zur Beurteilung einer rechtlichen Situation im

Zeitpunkt der An- bzw. Ummeldung dienen, ist eine Speicherung in der Folge

nicht erforderlich und würde unnötigen Aufwand bewirken

Eine Speicherung und Wartung dieser Daten würde die Versiche -

rungsträger und die meldepflichten Dienstgeber zusätzlich belasten.

Zu Frage 4 (Kosten):

Konkrete Beträge können nicht genannt werden, weil der Aufwand

für zusätzliche Datenspeicherungen davon abhängt, in welcher Form (welcher

Aufbereitung, Zugriffs- und Verknüpfungsmöglichkeit etc.) diese Daten ge -

speichert werden sollen und welche darauf aufbauenden Auswertungen vor -

gesehen werden sollen.

Eine seriöse Schätzung ist daher ohne weitere Untersuchungen

oder eine genaue Anforderungsanalyse nicht möglich. Mit Sicherheit würde

sich aber der Aufwand im vielfachen Personenjahresbereich, somit in mehr -

stelliger Millionenhöhe bewegen.

Aufgrund des bereits erwähnten § 81 ASVG wäre überdies eine

konkrete gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Zu Frage 5 (künftige Datenerfassung):

Dies wäre aus der Sicht des BMAGS zu behandeln, wobei wir auf

folgendes hinweisen:

in der nächsten Zeit ist vom Hauptverband nicht geplant, eine grö -

ßere Änderung im Umfang der Datenerfassung durchzuführen, da

- weder eine gesetzliche noch eine sonstige Notwendigkeit hiefür

gegeben ist;

- sowohl der finanzielle als auch der personelle Aufwand dafür wirt -

schaftlich nicht vertretbar erscheint und

- es angesichts der für die Sozialversicherung geltenden gesetzli -

chen Bestimmungen fraglich erscheint, ob dies überhaupt zulässig

wäre (siehe hiezu auch die Anmerkungen zu Frage 4).

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, daß Im Bereich der Sozialversi -

cherung auf der Basis der geltenden Rechtslage das Standardprodukt "MVB

- Meide -, Versicherungs und Beitragswesen” entwickelt wird, das auch das

Ziel hat, laufend Erweiterungen und Verbesserungen hinsichtlich der Daten -

speicherung möglich zu machen, soweit diese dem Vollzug der Sozialversi -

cherung dienlich sind. Eine zusätzliche Datenspeicherung müßte - bei Vorlie -

gen aller sonstigen Voraussetzungen - In dieses Projekt eingearbeitet wer -

den.

Zu Frage 6 (Verdienststatistik):

Dieses Thema wäre mit dem für das Statistische Zentralamt zustän -

digen Ministerium zu behandeln.

Falls Monatsstatistiken vorbereitet werden sollen, ist zu bedenken,

daß es Betriebe gibt, die zur Arbeitserleichterung nach dem Lohnsummenver -

fahren pauschaliert abrechnen, wobei derartige Betriebe die monatliche Lohn -

höhe und deren Veränderungen in der Lohnhöhe nicht personenbezogen

melden müssen.

Darüber hinaus hätte eine "Verdienststatistik" auch beitragsfreie so -

wie steuerfreie Zahlungen zu erfassen, wofür derzeit keine Datenspeiche -

rung ersichtlich ist (steuerfreie Lohnbestandteile müssen auch der Finanzver -

waltung gegenüber nicht vollständig - in den Steuererklärungen - enthalten

sein).

Eine aussagekräftige "Verdienst" - statistik kann daher aus den An -

oder Ummeldungen auch in Kombination mit den Unterlagen der Finanzver -

waltung nicht abgeleitet werden.

Eine nachträgliche Auswertung (basierend auf den Jahressummen

der Beitragsgrundlagen) wird jedoch vom Hauptverband durchgeführt.

Zu Frage 7 (Einkommenstatistik):

Wie bereits unter Frage 6 erwähnt, lassen sich aus den vorhande -

nen Daten keine exakten Statistiken über das durchschnittliche Einkommen

erstellen, da für die Sozialversicherung nicht das Einkommen oder der Ver -

dienst, sondern ausschließlich die Beitragsgrundlage jeweils bis zur Höchst -

beitragsgrundlage von Relevanz ist.

Wenn solche Statistiken vorgelegt werden sollen, wären zunächst al -

le Einkommensbezieher zu verpflichten, alle Einkommen (nicht nur die Steuer -

und beitragspflichtigen Einkommen) zu melden sowie die gesetzlichen Grund -

lagen für eine solche Statistik zu schaffen.