3982/AB XX.GP
Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Der Österreichische Krankenanstalten - und Großgeräteplan, Stand Juli 1997, enthält
die zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich vereinbarten Fächer -
strukturen, Bettenhöchstzahlen und die Anzahl medizinisch - technischer Großgeräte
in Krankenanstalten sowie Höchstzahlen für § 2 - Kassenverträge bei Magnet -
resonanz - und Computertomographieanlagen im extramuralen Bereich je Bundes -
land. Der Großgeräteplan basiert auf der Anwendung bundesweit einheitlicher
Planungskriterien mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung
der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Strukturqualität, Wirtschaftlichkeit und
Versorgungsgerechtigkeit sicherzustellen. Eine Festschreibung des Ist - Standes der
medizinisch - technischen Großgeräte ohne entsprechende Berücksichtigung der
oben angeführten Planungskriterien entspricht nicht dem Ziel des Großgeräteplanes.
Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3644/J
ausgeführt wurde, ergibt sich aufgrund der für Kärnten insgesamt im Großgeräteplan
vorgesehenen 15 Computertomographiegeräte in den Krankenanstalten und in den
Praxen niedergelassener Radiologen ein sowohl im nationalen als auch im
internationalen Vergleich mit hochentwickelten Industriestaaten sehr guter Richtwert
von ca. 37.000 Einwohnern pro CT.
Der Großgeräteplan 1996 enthielt noch keine Empfehlungen zum extramuralen
Bereich. Im Gegensatz dazu enthält der revidierte Großgeräteplan (Stand Juli 1997)
Empfehlungen zur Geräteausstattung im extramuralen Bereich in Bezug auf die
maximale Anzahl von § 2 - kassenverträgen. Für Kärnten sind daher - neben den 10
CT - Geräten in Krankenanstalten - 5 Kassenverträge vorgesehen. Da vor der
Vereinbarung des Großgeräteplanes Ende 1996 nur ein Kassenvertrag mit einer
extramuralen CT - Einrichtung bestand, hat der Großgeräteplan in Kärnten noch
Spielraum für den Abschluß von vier weiteren Verträgen geboten.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meine Zuständigkeit.
Zu Frage 3:
Diesbezüglich wird auf die beiliegende Stellungnahme der in diesem
Zusammenhang angesprochenen Kärntner Gebietskrankenkasse verwiesen.
Ergänzend dazu wird angemerkt, daß die Krankenversicherungsträger ,,nur" an die
vom Großgeräteplan vorgegebenen Höchstgrenzen, innerhalb derer mit Anbietern
auf dem Bereich der (extramuralen) Computertomographie Verträge abgeschlossen
werden dürfen, gebunden sind. Deren Vorgangsweise zur Sicherstellung der
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zu einer
flächendeckenden Versorgung der Versicherten mit diesen richtet sich weiterhin
nach den Bestimmungen des ASVG. Damit obliegt die Auswahl des dazu im
konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Vertragspartners im Rahmen des den
Krankenversicherungsträgern von Gesetzes wegen übertragenen Prinzips der
Selbstverwaltung weiterhin ausschließlich diesen selbst.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zur o.a. Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Povysil, Dr. Pumberger und
Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Divergenzen zwischen der ursprünglichen, zwischen Bund und Ländern
vereinbarten Anzahl von Computer - Tomographie - Einrichtungen im Bundesland
Kärnten und dem revidierten Großgeräteplan Stand Juli 1997 erlaubt sich die
Kärntner Gebietskrankenkasse nachfolgende Stellungnahme abzugeben:
Bereits 1996 hat die Kärntner Gebietskrankenkasse bei einer Überprüfung der
diesbezüglichen Tarife für solche Untersuchungen festgestellt, daß diese in kärnten
weit zu hoch angesiedelt waren. Dieser Umstand hatte zur Folge, daß mit allen
Computer - Tomographie - Institutsbetreibern im extramuralen Bereich die bestehenden
Verträge gekündigt und die Vertragsbeziehungen mit 30.9.1996 beendet wurden.
In der Folge kam es zu zahlreichen Verhandlungen, welche aber insgesamt kein
positives Ergebnis brachten. 1997 wurde dann der im Rahmen des bundesweiten
Gesundheitsplanes erstellte Großgeräteplan wirksam und hält dieser lediglich fünf
Computer - Tomographie - Einrichtungen im extramuralen Bereich im Sinne einer
flächendeckenden Versorgung für notwendig. Dazu kommt noch die verbindliche
Bestimmung des § 338 Abs.2a ASVG, welche ausführt:
“Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluß von Verträgen nach Abs.1 an
eine vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung und im Einvernehmen
mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem
widersprechen, sind ungültig. (BGBl.Nr. 764/1996, Art. I Z. 23) - 1.1.1997 bis
31.12.2000
Über die im genannten Großgeräteplan zitierte Anzahl von notwendigen CT -
Einrichtungen ist also im Rahmen einer Invertragnahme von seiten der Kärntner
Gebietskrankenkasse keinesfalls hinauszugehen. Auch sind Honorierungsverträge
mit CT - Instituten, welche nicht Vertragsinstitute sind, weder vorgesehen noch
möglich. Für kosten von in diesen Wahleinrichtungen erbrachten CT -
Untersuchungen kann es bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich zu
einer Kostenerstattung in der Höhe von 80 % des dafür vorgesehenen
Vertragstarifes kommen (53. Novelle ASVG seit 1.8.1996).
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen