3982/AB XX.GP

 

Zu der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Der Österreichische Krankenanstalten - und Großgeräteplan, Stand Juli 1997, enthält

die zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich vereinbarten Fächer -

strukturen, Bettenhöchstzahlen und die Anzahl medizinisch - technischer Großgeräte

in Krankenanstalten sowie Höchstzahlen für § 2 - Kassenverträge bei Magnet -

resonanz - und Computertomographieanlagen im extramuralen Bereich je Bundes -

land. Der Großgeräteplan basiert auf der Anwendung bundesweit einheitlicher

Planungskriterien mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung

der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Strukturqualität, Wirtschaftlichkeit und

Versorgungsgerechtigkeit sicherzustellen. Eine Festschreibung des Ist - Standes der

medizinisch - technischen Großgeräte ohne entsprechende Berücksichtigung der

oben angeführten Planungskriterien entspricht nicht dem Ziel des Großgeräteplanes.

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3644/J

ausgeführt wurde, ergibt sich aufgrund der für Kärnten insgesamt im Großgeräteplan

vorgesehenen 15 Computertomographiegeräte in den Krankenanstalten und in den

Praxen niedergelassener Radiologen ein sowohl im nationalen als auch im

internationalen Vergleich mit hochentwickelten Industriestaaten sehr guter Richtwert

von ca. 37.000 Einwohnern pro CT.

Der Großgeräteplan 1996 enthielt noch keine Empfehlungen zum extramuralen

Bereich. Im Gegensatz dazu enthält der revidierte Großgeräteplan (Stand Juli 1997)

Empfehlungen zur Geräteausstattung im extramuralen Bereich in Bezug auf die

maximale Anzahl von § 2 - kassenverträgen. Für Kärnten sind daher - neben den 10

CT - Geräten in Krankenanstalten - 5 Kassenverträge vorgesehen. Da vor der

Vereinbarung des Großgeräteplanes Ende 1996 nur ein Kassenvertrag mit einer

extramuralen CT - Einrichtung bestand, hat der Großgeräteplan in Kärnten noch

Spielraum für den Abschluß von vier weiteren Verträgen geboten.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meine Zuständigkeit.

Zu Frage 3:

Diesbezüglich wird auf die beiliegende Stellungnahme der in diesem

Zusammenhang angesprochenen Kärntner Gebietskrankenkasse verwiesen.

Ergänzend dazu wird angemerkt, daß die Krankenversicherungsträger ,,nur" an die

vom Großgeräteplan vorgegebenen Höchstgrenzen, innerhalb derer mit Anbietern

auf dem Bereich der (extramuralen) Computertomographie Verträge abgeschlossen

werden dürfen, gebunden sind. Deren Vorgangsweise zur Sicherstellung der

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und damit zu einer

flächendeckenden Versorgung der Versicherten mit diesen richtet sich weiterhin

nach den Bestimmungen des ASVG. Damit obliegt die Auswahl des dazu im

konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Vertragspartners im Rahmen des den

Krankenversicherungsträgern von Gesetzes wegen übertragenen Prinzips der

Selbstverwaltung weiterhin ausschließlich diesen selbst.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zur o.a. Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Povysil, Dr. Pumberger und

Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Divergenzen zwischen der ursprünglichen, zwischen Bund und Ländern

vereinbarten Anzahl von Computer - Tomographie - Einrichtungen im Bundesland

Kärnten und dem revidierten Großgeräteplan Stand Juli 1997 erlaubt sich die

Kärntner Gebietskrankenkasse nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

Bereits 1996 hat die Kärntner Gebietskrankenkasse bei einer Überprüfung der

diesbezüglichen Tarife für solche Untersuchungen festgestellt, daß diese in kärnten

weit zu hoch angesiedelt waren. Dieser Umstand hatte zur Folge, daß mit allen

Computer - Tomographie - Institutsbetreibern im extramuralen Bereich die bestehenden

Verträge gekündigt und die Vertragsbeziehungen mit 30.9.1996 beendet wurden.

In der Folge kam es zu zahlreichen Verhandlungen, welche aber insgesamt kein

positives Ergebnis brachten. 1997 wurde dann der im Rahmen des bundesweiten

Gesundheitsplanes erstellte Großgeräteplan wirksam und hält dieser lediglich fünf

Computer - Tomographie - Einrichtungen im extramuralen Bereich im Sinne einer

flächendeckenden Versorgung für notwendig. Dazu kommt noch die verbindliche

Bestimmung des § 338 Abs.2a ASVG, welche ausführt:

“Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluß von Verträgen nach Abs.1 an

eine vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung und im Einvernehmen

mit den Ländern festzulegenden Großgeräteplan zu halten. Verträge, die dem

widersprechen, sind ungültig. (BGBl.Nr. 764/1996, Art. I Z. 23) - 1.1.1997 bis

31.12.2000

Über die im genannten Großgeräteplan zitierte Anzahl von notwendigen CT -

Einrichtungen ist also im Rahmen einer Invertragnahme von seiten der Kärntner

Gebietskrankenkasse keinesfalls hinauszugehen. Auch sind Honorierungsverträge

mit CT - Instituten, welche nicht Vertragsinstitute sind, weder vorgesehen noch

möglich. Für kosten von in diesen Wahleinrichtungen erbrachten CT -

Untersuchungen kann es bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich zu

einer Kostenerstattung in der Höhe von 80 % des dafür vorgesehenen

Vertragstarifes kommen (53. Novelle ASVG seit 1.8.1996).

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen