3983/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Thomas Barmüller und PartnerInnen haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Einstellung des Verfahrens gegen Be -
amte der Bundespolizeidirektion Leoben wegen eines versuchten Lauschangriffs,
gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Aus welchen Gründen erfolgte die Einstellung des Verfahrens?
2. Wurden von seiten der Oberstaatsanwaltschaft oder dem Ministerium in die -
sem Verfahren eine Weisung erteilt?
Wenn ja, wie lautet diese?
3. Gab es für die Durchführung dieses Lauschangriffs
a) eine gesetzliche Grundlage?
b) ein gerichtliches Ersuchen?
c)eine polizeiinterne Weisung?
4. Wie beurteilen Sie die Einstellung des Verfahrens, auch im Lichte der neu be -
schlossenen Gesetzeslage den Lauschangriff betreffend?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz, die wegen des bei sämtlichen Staatsanwälten der
Staatsanwaltschaft Leoben bestehenden Anscheins der Befangenheit die
weitere
Bearbeitung dieser Strafsache gemäß § 32 Abs. 2 StPO an sich gezogen hatte, kam
aufgrund ihrer Erhebungen zusammengefaßt zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Den für die vorgesehene Observation der Veranstaltung am 1. Mai 1997 verantwort -
lichen Polizeibeamten könne keine - für die Bejahung eines amtsmißbräuchlichen
Vergehens erforderliche - wissentliche Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen
nachgewiesen werden. Im übrigen sei die den Beamten vorgeworfene Handlungs -
weise noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, daß ein bereits strafbares
Stadium eines allfälligen Amtsmißbrauchs erreicht worden wäre.
Zu 2:
Es wurden keine Weisungen erteilt.
Zu 3:
Ein "Lauschangriff" - im Sinn des seit 1.1.1998 in Geltung stehenden § 149d Abs. 1
und 2 StPO über die optische und akustische Überwachung von Personen unter
Verwendung technischer Mittel - lag in diesem Fall nicht vor. Die genannte Bestim -
mung erfaßt nämlich nur die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöf -
fentlicher Äußerungen von Personen. Die gegenständliche Veranstaltung der "Chri -
stengemeinschaft Leoben” am 1. Mai 1997 war aber, soweit sie im Hauptsaal des
Kongreßzentrums Leoben stattfand, durchaus öffentlich zugänglich. Die Aufzeich -
nung der Veranstaltung mit Hilfe einer Videokamera sollte nur in diesem öffentlich
zugänglichen Bereich hergestellt werden. Ein solcher Ermittlungsvorgang ist in den
strafrechtlichen Verfahrensgesetzen nicht geregelt.
Ein gerichtliches Ersuchen zu einem solchen Vorgehen gab es nicht.
Die der Oberstaatsanwaltschaft Graz vorliegenden Erhebungsergebnisse enthalten
keinen Hinweis auf eine vom Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Leoben er -
teilte förmliche Weisung zur Durchführung dieser Überwachungsmaßnahme.
Zu 4:
Aufgrund ihrer zu Frage 1 dargestellten rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit
berichtete die Oberstaatsanwaltschaft Graz, daß sie die Zurücklegung der Anzeige
gegen die Polizeibeamten beabsichtige. Da das Bundesministerium für Justiz diesen
Erwägungen beitrat, wurde das Einstellungsvorhaben der Oberstaatsanwaltschaft
Graz mit Erlaß vom 12. Februar 1998 zur Kenntnis genommen.
Aus den zu Frage 3 dargelegten Gründen ändert die nunmehrige Gesetzeslage
nichts an dieser rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhalts.