399/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten beziehen sich auf die Untersagung der Weiterarbeit ausländischer

Arbeitskräfte eines deutschen Unternehmens durch das Arbeitsinspektorat anläßIich einer

KontroIIe iIlegaIer AusIänderbeschäftigung, sehen darin eine VerIetzung des EU-Rechts und

steIIen an mich die foIgende Anfrage:

 

Wann und wie werden Sie sichersteIIen, daß lhre Organe bei ihren AmtshandIungen nicht

EU-widrig tätig werden?

 

ANTWORT:

 

Am 27. März 1996 wurden von Kontrollorganen des zuständigen Arbeitsinspektorates für

den 13. Aufsichtsbezirk im Forstbetrieb DipI. Ing. Goess bosnische Arbeitskräfte des

deutschen Untemehrnens ,,Mujo-Forstservice'' bei Forstarbeiten angetroffen. Der Forst-

betrieb hatte mit der Firma WerthoIz, einem Kärntner Unternehmen, die Durchführung von

SchIägerungsarbeiten vereinbart, das seinerseits die deutsche Firma aIs Subunternehmen

beauftragte.

 

§ 18 Abs. 1 des AusIänderbeschäftigungsgesetzes (AusIBG) normiert, daß für Ausländer,

die von einem ausIändischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen

Betriebssitz in Österreich beschäftigt werden, von gesetzIich festgeIegten Ausnahmen

abgesehen, eine BeschäftigungsbewiIIigung erforderIich ist.

 

Aufgrund dieser Bestimmung sind auch drittstaatsangehörige Arbeitskräfte, die von in EU-

MitgIiedsstaaten niedergeIassenen Unternehmen im Rahmen der DienstIeistungsfreiheit in

Österreich eingesetzt werden, bewiIIigungspfIichtig. Auch die BundesrepubIik Deutschland

unterwirft im umgekehrten FaII die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch

österreichische Firmen einer dem AusIänderbeschäftigungsgesetz vergleichbaren BewiIIi-

gungspflicht.

 

Nach EU-Recht haben Unternehmen, die das Recht der DienstIeistungsfreiheit in Anspruch

nehmen die Möglichkeit, ihre Arbeitskräfte seIbst dann, wenn diese keine EU-Staatsbürger-

schaft besitzen, zur ErfülIung ihrer Aufträge in das andere EU-Land zu entsenden. AIIer-

dings ist dieses Recht auf Arbeitskräfte eingeschränkt, weIche ordnungsgemäß und dauer-

haft im EntsendeIand beschäftigt sind. Auch haben die in Österreich geItenden Lohn- und

Arbeitsbedingungen eingehaIten zu werden. Es widerspricht nicht dem EU-Recht, in einem

Überprüfverfahren festzusteIIen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und die Arbeits-

aufnahme von einem entsprechenden behördIichem Bescheid abhängig zu machen.

 

In dem der ParIamentarischen Anfrage zugrundeliegenden FaII wird es Gegenstand des

noch nicht abgeschIossenen Strafverfahrens sein, ob der Auftraggeber, der das deutsche

Unterneh rnen aIs Subauftragunternehmen eingesetzt hat, seiner VerpfIichtung zur

ordnungsgemäßen AntragstelIung nachgekommen ist.

 

lm übrigen scheint sich unabhängig von der Frage der BewilIigungspfIicht anhand des

konkreten SachverhaItes, auf den sich die ParIamentarische Anfrage stützt, die Frage der

behaupteten VerIetzung von EU-Normen, insbesondere der verIetzung der DienstIeistungs-

freiheit im Sinne des EU-vertrages und des dazu ergangenen EuGH-UrteiIs Vander EIst,

gar nicht zu steIlen. Für Erntearbeiten, auch zur Bedienung von den in der Anfrage ange-

führten ,,VoIIerntezügen", werden in der BundesrepubIik DeutschIand in der RegeI nur zeit-

Iich und vor alIem auch örtIich beschränkte ArbeitsbewiIIigungen erteiIt. Mit derartigen Be-

wiIIigungen darf nur in bestimmten deutschen Bundesländern gearbeitet werden.

 

Es kann die DienstIeistungsfreiheit im Sinne des EU-Rechtes nicht soweit gehen, daß

einem in einem anderen EU-MitgIiedsstaat niedergeIassenen DienstIeistungsunternehmen

in Österreich mehr Rechte zuerkannt werden müssen, als es im EU-Entsendestaat seIbst

besitzt.

 

Es Iiegt demnach auf der Hand, daß eine im EU-Entsendestaat seIbst regionaI beschränkte

Arbeitsberechtigung für Drittstaatsangehörige nicht ohne weiteres auf Österreich ausge-

dehnt werden darf. Es widerspricht nicht dem EU-Recht, daß soIche Arbeitskräfte in Öster-

reich der BewiIIigungspfIicht nach dem AusIBG unterworfen sind.

 

Im übrigen wurde anIäßIich der gegenständIichen KontroIIe festgesteIlt, daß die Bestim-

mungen des § 7 Abs. 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBI.

Nr. 459/1 993 idF des Antimißbrauchsgesetzes, BGBI. Nr. 895/1 995, weder vom Unter-

nehmen noch vom Betrieb WerthoIz eingehaIten wurden.

Danach haben Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die Arbeitskräfte nach Österreich ent-

senden, und deren inIändische Auftraggeber die für die ErmittIung des EntgeIts der entsen-

deten Arbeitskräfte notwendigen UnterIagen sowie UnterIagen über die Einhaltung der

soziaIversicherungsrechtlichen Bestimmungen am Arbeitsort bereitzuhalten. Durch diese

gesetzIiche Bestirmmung soIl gewährIeistet werden, daß entsendete Arbeitskräfte nicht zu

schIechteren aIs den österreichischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden.

 

Die Behauptung, die Organe der Arbeitsinspektion wären EU-widrig tätig geworden, weise

ich aus aIIen diesen Gründen entschieden zurück.