3995/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4302/J - NR/1998, betreffend Kontrolle der
Gefahrenguttransporte, die die Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 16.
April 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Aus welchen Gründen erfolgt eine Novellierung des GGBG? Auf wessen Initiative
hin? Mit welcher Zielsetzung?
Antwort:
Mit dem neuen GGBG werden vier Richtlinien der Europäischen Union im Bereich der siche -
ren Beförderung gefährlicher Güter auf bundesgesetzlicher Ebene umgesetzt:
1. Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
den Gefahrguttransport auf der Straße ("ADR - Rahmenrichtlinie") in der Fassung der
Richtlinie 96/86/EG,
2. Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttrans -
porten auf der
Straße ("Gefahrgut - Kontrollrichtlinie"),
3. Richtlinie 96/35/EG über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheits -
beratern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasser -
straßen (“Gefahrgutbeauftragten - Richtlinie”) und
4. Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (“RID - Rahmenrichtlinie") in der Fassung der
Richtlinie 96/87/EG.
Für den Bereich der Straße ersetzt das GGBG das bisherige GGSt, wobei neben den Anpassun -
gen an das EU - Recht und den Binnenmarkt auch administrative Verbesserungen auf Grund der
im Vollzug gemachten Erfahrungen vorgenommen werden. Weiters erfolgt eine erhebliche
Ausweitung der für andere Verkehrsträger als die Straße geltenden Bestimmungen.
Die Federführung für das GGBG liegt beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.
Ziel des GGBG ist die Gewährleistung eines EU - konformen, rechtlich fundierten und effizien -
teren Gefahrgutbeförderungsrechtes in Österreich.
2. Welche Mängel traten bei der Vollziehung der bisherigen Regung auf?
Antwort:
Bei der Vollziehung des GGSt ergab sich in einzelnen Bereichen ein sicherheitstechnisch nicht
gerechtfertigter bürokratischer Mehraufwand. Im übrigen und insbesondere bei den anderen
Verkehrsträgern lagen die Mängel nicht im Bereich des Vollzugs sondern bei den rechtlichen
Grundlagen.
3. Wie umfangreich ist das Ausmaß der Kontrollen?
Wieviele Stichproben wurden jeweils von der Zollwache und Gendarmerie vor -
genommen? (Datenvergleich 1988 und 1998) In welchem prozentuellen Verhältnis
steht die Kontrolltätigkeit der beiden Körperschaften zueinander?
Antwort:
Soweit Kontrollen durch Sicherheits - bzw. Zollorgane betroffen sind, wird auf die hierzu
seitens der Bundesministerien für Inneres und für Finanzen ergangenen Ausführungen verwie -
sen.
Über die für die anfordernden Bundesländer durchgeführte Kontrolltätigkeit der Bundesprüf -
anstalt für Kraftfahrzeuge wird von dieser jährlich ausführlich Bericht erstattet; diese Berichte
können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
4. Wieviele Anzeigen erfolgten durch die Zollwache, wieviele durch die Gendarmerie
1996 bzw. 1997?
Antwort:
Diese Frage kann mangels verfügbarer Daten nicht beantwortet werden.
5. - 7. Wie stehen Sie zu den Überlegungen, die Anzeigetätigkeit gänzlich der Gendarme -
rie zu übertragen? Würde dies nicht zu erhöhtem bürokratischen und finanziellem
Aufwand führen?
Welche Regelung wird durch die Novellierung des GGBG angestrebt?
Ist die Zollwache weiterhin ermächtigt, Anzeigen vorzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit sind Vorkehrungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands und zur
Effizienzsteigerung vorgesehen?
Antwort:
Bei der Frage der Berechtigung für Zollwacheorgane im Rahmen von Gefahrgutkontrollen geht
es nicht um die Anzeigetätigkeit (zur Anzeige ist grundsätzlich jedermann berechtigt) sondern
um die Rechte im Rahmen der bei Kontrollen und Feststellungen von Verstößen vorgesehenen
Verfahren (Anordnung der Unterbrechung der Beförderung, Weisungen für die Inbetriebnahme,
Zwangsmaßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug etc.)
Diese Rechte bestehen nach dem dzt. GGSt nur für die nach dem GGSt zuständigen Behörden
und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Deshalb
müssen Zollorgane derzeit bei festgestellten Verstößen für das weitere Verfahren an die
erwähnten Behörden bzw. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herantreten.
Durch das neue GOBG sollen nunmehr den Zollorganen dieselben Rechte eingeräumt werden,
wie sie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommen. Daß hierdurch ein
erhöhter
Aufwand vermieden werden kann, dürfte außer Zweifel stehen.
8. Können Sie ausschließen, daß es durch eine Aufgabenteilung zwischen Zollwache
und Gendarmerie zu Doppelgleisigkeiten und aufwendigeren Verfahren bei Beru -
fungen kommt?
Antwort:
Die erweiterten Rechte der Zollorgane beziehen sich ausschließlich auf im Rahmen von
Zollkontrollen festgestellte Verstöße gegen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften. Die
Durchführung von Gefahrgutkontrollen im Rahmen von Verkehrskontrollen bzw. die Durch -
führung von Gefahrgutkontrollen als Schwerpunktkontrollen obliegt auch weiterhin aus -
schließlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Von der Aufgabenstellung her
kommen somit keinerlei Doppelgleisigkeiten in Betracht. Was die vereinzelt ins Treffen
geführte Befürchtung des örtlichen Zusammentreffens von Zollkontrollen durch die MÜG mit
Straßenkontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anbelangt, können
solche Probleme sicherlich durch die bestehende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
bzw. Organe hintangehalten werden.
9. Inwieweit verträgt sich eine eventuelle zusätzliche Belastung der Gendarmerie in
Form des “Anzeigenmonopols” mit den gestiegenen Überwachungsaufgaben im
Rahmen der Verkehrssicherheit?
Antwort:
Da die Einräumung erweiterter Rechte der Zollorgane im Rahmen der Verfahren bei Festlegung
von Verstößen gegen die Gefahrgutbeförderungsvorschriften zweifellos zu einer Vermeidung
unnötigen Aufwands für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und besseren Ein -
bindung der Zollorgane im Bereich der Gefahrgutkontrollen beiträgt, ist seitens des Bundes -
ministeriums für Wissenschaft und Verkehr nicht beabsichtigt, die betreffende Passage aus der
Regierungsvorlage des GGBG zu streichen.
Dadurch würde die in der Anfrage angesprochene Problematik hinfällig.