3998/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 15. April 1998 unter der Nr.4271/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Geschäftsordnung für Beiräte gerichtet,
deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 4:
Der Beirat für Bildende Kunst wurde Anfang November 1997 neu besetzt.
Nach der Geschäftsordnung beträgt die Funktionsperiode grundsätzlich drei
Jahre, Verlängerungen sind im Einvernehmen möglich. Im Bereich der Ab -
teilung Theater/Musik sind sieben Mitglieder (von insgesamt zehn) des Büh -
nenbeirates länger als drei Jahre im Amt. Für den Herbst 1998 ist eine teil -
weise Neubesetzung und Verkleinerung des Beirates geplant. Beim Musik -
beirat ist derzeit keines der Mitglieder länger als drei Jahre im Amt.
Der Fotobeirat ist in der jetzigen Zusammensetzung seit zweieinhalb Jahren
tätig, der Filmbeirat wird im Herbst 1998 abgelöst; die Funktionsperiode bei
diesen Beiräten und beim Beirat für Neue Medienkunst erstreckt sich auf
einen Zeitraum bis
zu drei Jahren.
Der Literaturbeirat besteht aus neun Mitgliedern, wovon derzeit zwei Bei -
ratsmitglieder länger als drei Jahre tätig sind. Im Übersetzerbeirat sind von
acht Mitgliedern derzeit zwei länger als drei Jahre im Amt; im Verlegerbeirat
ist von acht Mitgliedern derzeit eines länger als drei Jahre tätig. Die Funk -
tionsperiode von Beiratsmitgliedern wurde aus Gründen der Kontinuität der
Beiratstätigkeit verlängert, doch wird noch 1998 ein Wechsel in der Beset -
zung erfolgen.
In der Abteilung für Jugendliteratur ist die Höchstdauer der Funktionsperiode
mit drei Jahren festgelegt, keines der Mitglieder ist länger tätig.
Der Beirat für Architektur und Design besteht aus drei Personen, die für drei
Jahre bestellt sind, vorgesehen ist ein Komplettaustausch und kein Rota -
tionsprinzip.
In der Abteilung für Kulturinitiativen haben zwei Beiratsmitglieder die Funk -
tionsperiode von drei Jahren überschritten; ein Wechsel ist in diesem Jahr
vorgesehen.
Zur Vorgangsweise ist festzuhalten, daß es den Beiräten möglich sein soll,
flexibel und unbürokratisch unter Bedachtnahme auf die gegebenen budge -
tären Möglichkeiten und die aus der jeweiligen Kunstszene an das Ressort
herangetragenen Förderungswünsche zu reagieren. Es wird daher grund -
sätzlich den Gremien überlassen, ihr Procedere im einzelnen selbst festzu -
legen.
Die in der Anfrage enthaltene Anregung nach Schaffung von Rahmenbedin -
gungen für die Beiratstätigkeit im Sinne von Geschäftsordnungen wird - ge -
meinsam mit allen
Fachbeiräten - binnen Jahresfrist einzeln diskutiert wer -
den um festzustellen, ob über das bestehende Ausmaß hinausgehende de -
taillierte Geschäftsordnungen unter Berücksichtigung der gebotenen Verwal -
tungsökonomie gewünscht werden und sinnvoll sind.
In diesem Zusammenhang soll noch angemerkt werden, daß die
eingerichteten Beiräte und Jurys keine Verwaltungsorgane sind und die
Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes auf die privatwirtschaftliche
Tätigkeit des Bundes nicht Anwendung finden. Im Sinne der raschen
Erledigung von Förderungswünschen wird eine möglichst schlanke und nicht
übermäßig bürokratisierte Verwaltungsstruktur angestrebt. Deshalb sollte der
überwiegende Teil des Arbeitskräftepotentials dem Umgang mit den
Kunstschaffenden erhalten bleiben.
Zu Frage 3:
Nach § 9 des Bundes - Kunstförderungsgesetzes vom 25. Februar 1988 kann
der Bundesminister zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsange -
legenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurys einsetzen, in die
Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind. Die Entscheidungen der
Beiräte sind für den Bundesminister jedoch nicht bindend, die verfassungs -
gesetzliche Ministerverantwortlichkeit bleibt unteilbar. Die Beamten leiten in
den meisten Fällen die Beiräte, bringen ihre langjährige Erfahrung ein und
geben die Empfehlungen an den Bundesminister weiter. In der Praxis wird
diesen Empfehlungen der Beiräte und Jurys gefolgt. Bei der Zusammenstel -
lung der Beiräte werden folgende Kriterien angewendet: Umfassende Kennt -
nis des jeweiligen
Fachgebietes, Ausgewogenheit, breite Informationsbasis,
Abstimmung mit Interessenverbänden und einschlägigen Institutionen im
gesamten Bundesgebiet, Empfehlungen ausscheidender Mitglieder, Be -
rücksichtigung eines entsprechenden Anteils weiblicher Mitglieder, Berück -
sichtigung der föderalen Struktur.
Zu Frage 5:
Für alle jederzeit einsehbare schriftliche Geschäftsordnungen gibt es für die
Beiräte für Bildende Kunst, für Architektur und Design und für Kunst und
Bau. Im Filmbeirat und im Beirat für Neue Medienkunst gibt es Geschäftsord -
nungen, die sich vor allem auf inhaltliche Förderungsprinzipien beziehen. Im
Bühnen - und Musikbeirat wurden Geschäftsordnungen zur Diskussion ge -
stellt und mehrheitlich als zu sachlicher Erörterung nicht erforderlich abge -
lehnt.
Zu den Fragen 6 und 21:
Alle Abteilungen der Kunstsektion haben detaillierte Übersichten über ihre
Förderungsprogramme gemäß § 2 Bundes - Kunstförderungsgesetz heraus -
gegeben. Eine Gesamtübersicht dieser Maßnahmen im Sinne der gesetzlich
vorgeschriebenen Transparenz wird nach einheitlichen Kriterien regelmäßig
von der Abteilung 8 veröffentlicht. Dieses Informationsblatt enthält - nach Ab -
teilungen gegliedert - die wesentlichen Angaben bezüglich Förderungsmaß -
nahmen und - bedingungen, erforderlicher Unterlagen, Vergabemodi und
- kriterien, Termine und Fristen und wird spartenmäßig getrennt auf Anfrage
den Interessenten zur Verfügung gestellt. Alle derzeit angewendeten Förde -
rungsrichtlinien
wurden mit den jeweiligen Beiräten erarbeitet.
Zu Frage 7:
Das Kunstförderungsgesetz sieht keine Begründungspflicht für Subven -
tionszusagen bzw. - ablehnungen vor. Aus der Definition des Beirates als
einer fakultativen Einrichtung zur Verbreitung und Vorberatung von
Förderungsangelegenheiten ergibt sich, daß der Gesetzgeber
Entscheidungspflicht und Entscheidungsrecht sowie Ministerverantwort -
lichkeit des jeweiligen Ressortverantwortlichen nicht in Frage stellt, an -
sonsten hätte er den Beiräten das Entscheidungsrecht einräumen müssen.
Es scheint auch nicht im Interesse von Künstlern oder Organisationen, deren
Förderungsansuchen abgelehnt wurde, daß öffentliche Begründungen oder
Veröffentlichungen von Begründungen erfolgen. Damit wäre unter
Umständen eine negative Beeinflussung anderer Geldgeber und eine
Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten sowie eine
Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung verbunden.
Es soll in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, daß
Entscheidungen über Förderungen nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung
mit den dafür vorgesehenen nachprüfbaren und begründungspflichtigen Ver -
waltungsverfahren stattfinden, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsver -
waltung des Bundes. Selbstverständlich wird den einzelnen Förderungswer -
bern über das Ergebnis der Beratungen des Beirates schriftlich Mitteilung
gemacht und im Bedarfsfall auch das Beurteilungsergebnis des Beirates er -
läutert.
Zu Frage 8:
In den einzelnen Abteilungen der Kunstsektion sind entsprechend den
Erfordernissen des Fachgebietes und der Förderungsart Einreichtermine und
Fristen
vorgesehen, die auch bekanntgegeben werden.
Zu den Fragen 9 und 10:
Grundsätzlich gilt, daß alle Anträge schnellstmöglich nach dem Zeitpunkt des
Einlangens behandelt werden, wobei die Zuteilung der Mittel in Abstimmung
mit dem Jahreshaushaltsprinzip des Bundes und dem Prinzip der Zwölftelzu -
teilung sowie mit einer zumutbaren Auszahlungsfrist, wenn die von den Bei -
räten empfohlenen Zusagen das Monatszwölftel überschreiten sollen, erfol -
gen muß.
Es gibt grundsätzlich keine bürokratische Fristsetzung für die Auszahlung
von Förderungen, es ist jedoch allen Abteilungen ein besonderes Anliegen,
Auszahlungen so schnell wie möglich zu realisieren. Dabei ist allerdings auf
folgenden Umstand hinzuweisen: Immer wieder werden Zusagen regionaler
öffentlicher Stellen oder privater Sponsoren von einer Zusage des Bundes
abhängig gemacht. Es erfolgen daher gelegentlich Zusagen, die für sich
schon eine Förderung des Vorhabens in Bezug auf andere Sponsoren dar -
stellen, wobei ein späterer Auszahlungstermin in Kauf genommen werden
muß.
Zu Frage 11:
Alle Beiratssitzungen werden zumindest mit einem Resümeeprotokoll doku -
mentiert. Erfolgen hinsichtlich Befürwortungen von Beiräten auf kulturpoli -
tischer Ebene später Änderungen, werden diese den Beiräten dargelegt.
Zu den Fragen 12 und 26:
Bedienstete der Kunstsektion haben grundsätzlich in Beiräten kein Stimm -
recht. Allerdings haben sie sowohl Beratungspflicht gegenüber den Förde -
rungswerbern als
auch lnformationspflicht gegenüber den Beiräten.
Zu Frage 13:
Ein Recht auf ein Hearing besteht nach dem Kunstförderungsgesetz nicht,
doch können die Beiräte Anhörungen in ihren Geschäftsbereichen vorsehen.
Zu Frage 14:
Beiratsmitglieder können selbstverständlich aus eigenem Entschluß, etwa
aus beruflichen Gründen, vorzeitig den Beirat verlassen. Der jeweilige Res -
sortverantwortliche kann allerdings auch bei Wegfall der Vertrauensbasis,
etwa bei Verletzung der Vertraulichkeit der Beiratsberatungen, Mitglieder der
Beiräte von ihrer Funktion entbinden. Dieser Fall ist jedoch während meiner
Amtszeit noch nicht vorgekommen.
Zu Frage 15:
Die Regelung der Dauer der Beiratstätigkeit durch das Filmförderungsgesetz
stellt eine spezielle, dem Fachbeirat der Filmförderung angemessene und
gesetzlich vorgesehene Regelung dar. Für jene Förderungsbereiche, die
nicht sondergesetzlich geregelt sind, gelten die allgemeinen Vorschriften des
Kunstförderungsgesetzes. Grundsätzlich wird auch in Zukunft danach ge -
trachtet, die Beiratstätigkeit mit drei Jahren zu bemessen.
Zu Frage 16:
Nach der derzeitigen Übung in den Beiräten aller Abteilungen besteht dann
eine Unvereinbarkeit, wenn ein Beiratsmitglied, das auf Grund seiner künst -
lerischen Tätigkeit (ausnahmsweise) auch als Förderungswerber auftreten
muß, über das eigene Förderungsersuchen befinden soll. In einem solchen
Fall wird in allen
Beiräten so vorgegangen, daß sich dieses Mitglied aus dem
Begutachtungsvorgang zurückzieht und die Begutachtung der restlichen Mit -
glieder zur Kenntnis nimmt.
Zu Frage 17:
Im Sinne der oben dargelegten Kriterien erfolgt die Bestellung von Mitglie -
dern der Beiräte oder Jurien gemäß § 9 Kunstförderungsgesetz durch den
Ressortverantwortlichen.
Zu Frage 18:
Sowohl das Rotationsprinzip als auch der Gesamtwechsel haben Vor - und
Nachteile, die endgültige Beurteilung bleibt einer gesonderten Evaluierung
vorbehalten. Bis auf weiteres werden - je nach Beirat - beide Systeme an -
gewandt.
Zu Frage 19:
Die Frage der Ausarbeitung von Geschäftsordnungen für jeden der zahlrei -
chen Beiräte der Kunstsektion wird in der nächsten Zeit mit allen Beiräten,
die nach dem Kunstförderungsgesetz eingerichtet sind, besprochen werden.
Anzumerken ist allerdings, daß Einberufung und Entscheidungsfindung nach
der herkömmlichen Praxis durch die Beiräte auch ohne bürokratische Vor -
schriften nach den Informationsprinzipien und dem Prinzip der Mehrheitsfin -
dung zufriedenstellend funktionieren.
Zu Frage 20:
Die Ergebnisse der Beratungen der Beiräte werden grundsätzlich in Resü -
meeprotokollen festgehalten. Um die Unabhängigkeit der Meinungsäuße -
rung in den Beiräten zu wahren, sind Protokolle grundsätzlich nicht einseh -
bar, doch ist
durch die Aufzeichnungen über die besprochenen Ansuchen,
das Ergebnis der Beiratsberatung und die nachfolgende positive oder nega -
tive aktenmäßige Erledigung eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungs -
handelns jederzeit möglich.
Zu Frage 22:
Eine schriftliche Begründung von Entscheidungen des Ressortverantwort -
lichen, die von Beiratsempfehlungen abweichen, ist nicht vorgesehen. Je -
doch erfolgt selbstverständlich eine Information des jeweiligen Beirates in
der nächsten Zusammenkunft.
Zu Frage 23:
In allen Abteilungen bestehen - abhängig von der jeweiligen Sparte - Ein -
reichtermine und Fristen.
Zu Frage 24:
Für die Behandlung von Anträgen gelten die allgemeinen Vorschriften der
Verwaltung. Die Behandlung der Anträge erfolgt so rasch wie möglich.
Zu Frage 25:
Auszahlungen von Förderungen erfolgen - nach Maßgabe der Kreditlage -
so rasch wie möglich.
Zu Frage 27:
Es muß den einzelnen Beiräten überlassen werden, das Procedere für die
Abgabe von
Stellungnahmen zu Förderungsvorgängen eigenständig zu
gestalten. Je nach der Materie wird hier unterschiedlich vorgegangen, wobei
jedenfalls dafür Vorsorge getroffen wird, daß abgelehnte Ersuchen von
Künstlern mit neuen oder ergänzenden Unterlagen einem Beirat auch
wiederholt vorgelegt werden können. Das Einräumen einer Anhörungs -
möglichkeit obliegt dem Beirat.