3998/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 15. April 1998 unter der Nr.4271/J an mich eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend Geschäftsordnung für Beiräte gerichtet,

deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Der Beirat für Bildende Kunst wurde Anfang November 1997 neu besetzt.

Nach der Geschäftsordnung beträgt die Funktionsperiode grundsätzlich drei

Jahre, Verlängerungen sind im Einvernehmen möglich. Im Bereich der Ab -

teilung Theater/Musik sind sieben Mitglieder (von insgesamt zehn) des Büh  -

nenbeirates länger als drei Jahre im Amt. Für den Herbst 1998 ist eine teil -

weise Neubesetzung und Verkleinerung des Beirates geplant. Beim Musik -

beirat ist derzeit keines der Mitglieder länger als drei Jahre im Amt.

Der Fotobeirat ist in der jetzigen Zusammensetzung seit zweieinhalb Jahren

tätig, der Filmbeirat wird im Herbst 1998 abgelöst; die Funktionsperiode bei

diesen Beiräten und beim Beirat für Neue Medienkunst erstreckt sich auf

einen Zeitraum bis zu drei Jahren.

Der Literaturbeirat besteht aus neun Mitgliedern, wovon derzeit zwei Bei -

ratsmitglieder länger als drei Jahre tätig sind. Im Übersetzerbeirat sind von

acht Mitgliedern derzeit zwei länger als drei Jahre im Amt; im Verlegerbeirat

ist von acht Mitgliedern derzeit eines länger als drei Jahre tätig. Die Funk -

tionsperiode von Beiratsmitgliedern wurde aus Gründen der Kontinuität der

Beiratstätigkeit verlängert, doch wird noch 1998 ein Wechsel in der Beset -

zung erfolgen.

In der Abteilung für Jugendliteratur ist die Höchstdauer der Funktionsperiode

mit drei Jahren festgelegt, keines der Mitglieder ist länger tätig.

Der Beirat für Architektur und Design besteht aus drei Personen, die für drei

Jahre bestellt sind, vorgesehen ist ein Komplettaustausch und kein Rota -

tionsprinzip.

In der Abteilung für Kulturinitiativen haben zwei Beiratsmitglieder die Funk -

tionsperiode von drei Jahren überschritten; ein Wechsel ist in diesem Jahr

vorgesehen.

Zur Vorgangsweise ist festzuhalten, daß es den Beiräten möglich sein soll,

flexibel und unbürokratisch unter Bedachtnahme auf die gegebenen budge -

tären Möglichkeiten und die aus der jeweiligen Kunstszene an das Ressort

herangetragenen Förderungswünsche zu reagieren. Es wird daher grund -

sätzlich den Gremien überlassen, ihr Procedere im einzelnen selbst festzu -

legen.

Die in der Anfrage enthaltene Anregung nach Schaffung von Rahmenbedin -

gungen für die Beiratstätigkeit im Sinne von Geschäftsordnungen wird - ge -

meinsam mit allen Fachbeiräten - binnen Jahresfrist einzeln diskutiert wer -

den um festzustellen, ob über das bestehende Ausmaß hinausgehende de -

taillierte Geschäftsordnungen unter Berücksichtigung der gebotenen Verwal -

tungsökonomie gewünscht werden und sinnvoll sind.

In diesem Zusammenhang soll noch angemerkt werden, daß die

eingerichteten Beiräte und Jurys keine Verwaltungsorgane sind und die

Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes auf die privatwirtschaftliche

Tätigkeit des Bundes nicht Anwendung finden. Im Sinne der raschen

Erledigung von Förderungswünschen wird eine möglichst schlanke und nicht

übermäßig bürokratisierte Verwaltungsstruktur angestrebt. Deshalb sollte der

überwiegende Teil des Arbeitskräftepotentials dem Umgang mit den

Kunstschaffenden erhalten bleiben.

Zu Frage 3:

Nach § 9 des Bundes - Kunstförderungsgesetzes vom 25. Februar 1988 kann

der Bundesminister zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsange -

legenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurys einsetzen, in die

Fachleute der jeweiligen Sparte zu berufen sind. Die Entscheidungen der

Beiräte sind für den Bundesminister jedoch nicht bindend, die verfassungs -

gesetzliche Ministerverantwortlichkeit bleibt unteilbar. Die Beamten leiten in

den meisten Fällen die Beiräte, bringen ihre langjährige Erfahrung ein und

geben die Empfehlungen an den Bundesminister weiter. In der Praxis wird

diesen Empfehlungen der Beiräte und Jurys gefolgt. Bei der Zusammenstel -

lung der Beiräte werden folgende Kriterien angewendet: Umfassende Kennt -

nis des jeweiligen Fachgebietes, Ausgewogenheit, breite Informationsbasis,

Abstimmung mit Interessenverbänden und einschlägigen Institutionen im

gesamten Bundesgebiet, Empfehlungen ausscheidender Mitglieder, Be -

rücksichtigung eines entsprechenden Anteils weiblicher Mitglieder, Berück -

sichtigung der föderalen Struktur.

Zu Frage 5:

Für alle jederzeit einsehbare schriftliche Geschäftsordnungen gibt es für die

Beiräte für Bildende Kunst, für Architektur und Design und für Kunst und

Bau. Im Filmbeirat und im Beirat für Neue Medienkunst gibt es Geschäftsord -

nungen, die sich vor allem auf inhaltliche Förderungsprinzipien beziehen. Im

Bühnen - und Musikbeirat wurden Geschäftsordnungen zur Diskussion ge -

stellt und mehrheitlich als zu sachlicher Erörterung nicht erforderlich abge -

lehnt.

Zu den Fragen 6 und 21:

Alle Abteilungen der Kunstsektion haben detaillierte Übersichten über ihre

Förderungsprogramme gemäß § 2 Bundes - Kunstförderungsgesetz heraus -

gegeben. Eine Gesamtübersicht dieser Maßnahmen im Sinne der gesetzlich

vorgeschriebenen Transparenz wird nach einheitlichen Kriterien regelmäßig

von der Abteilung 8 veröffentlicht. Dieses Informationsblatt enthält - nach Ab -

teilungen gegliedert - die wesentlichen Angaben bezüglich Förderungsmaß -

nahmen und - bedingungen, erforderlicher Unterlagen, Vergabemodi und

- kriterien, Termine und Fristen und wird spartenmäßig getrennt auf Anfrage

den Interessenten zur Verfügung gestellt. Alle derzeit angewendeten Förde -

rungsrichtlinien wurden mit den jeweiligen Beiräten erarbeitet.

Zu Frage 7:

Das Kunstförderungsgesetz sieht keine Begründungspflicht für Subven -

tionszusagen bzw. - ablehnungen vor. Aus der Definition des Beirates als

einer fakultativen Einrichtung zur Verbreitung und Vorberatung von

Förderungsangelegenheiten ergibt sich, daß der Gesetzgeber

Entscheidungspflicht und Entscheidungsrecht sowie Ministerverantwort -

lichkeit des jeweiligen Ressortverantwortlichen nicht in Frage stellt, an -

sonsten hätte er den Beiräten das Entscheidungsrecht einräumen müssen.

Es scheint auch nicht im Interesse von Künstlern oder Organisationen, deren

Förderungsansuchen abgelehnt wurde, daß öffentliche Begründungen oder

Veröffentlichungen von Begründungen erfolgen. Damit wäre unter

Umständen eine negative Beeinflussung anderer Geldgeber und eine

Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsmöglichkeiten sowie eine

Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung verbunden.

Es soll in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, daß

Entscheidungen über Förderungen nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung

mit den dafür vorgesehenen nachprüfbaren und begründungspflichtigen Ver -

waltungsverfahren stattfinden, sondern im Bereich der Privatwirtschaftsver -

waltung des Bundes. Selbstverständlich wird den einzelnen Förderungswer -

bern über das Ergebnis der Beratungen des Beirates schriftlich Mitteilung

gemacht und im Bedarfsfall auch das Beurteilungsergebnis des Beirates er -

läutert.

Zu Frage 8:

In den einzelnen Abteilungen der Kunstsektion sind entsprechend den

Erfordernissen des Fachgebietes und der Förderungsart Einreichtermine und

Fristen vorgesehen, die auch bekanntgegeben werden.

Zu den Fragen 9 und 10:

Grundsätzlich gilt, daß alle Anträge schnellstmöglich nach dem Zeitpunkt des

Einlangens behandelt werden, wobei die Zuteilung der Mittel in Abstimmung

mit dem Jahreshaushaltsprinzip des Bundes und dem Prinzip der Zwölftelzu -

teilung sowie mit einer zumutbaren Auszahlungsfrist, wenn die von den Bei -

räten empfohlenen Zusagen das Monatszwölftel überschreiten sollen, erfol -

gen muß.

Es gibt grundsätzlich keine bürokratische Fristsetzung für die Auszahlung

von Förderungen, es ist jedoch allen Abteilungen ein besonderes Anliegen,

Auszahlungen so schnell wie möglich zu realisieren. Dabei ist allerdings auf

folgenden Umstand hinzuweisen: Immer wieder werden Zusagen regionaler

öffentlicher Stellen oder privater Sponsoren von einer Zusage des Bundes

abhängig gemacht. Es erfolgen daher gelegentlich Zusagen, die für sich

schon eine Förderung des Vorhabens in Bezug auf andere Sponsoren dar -

stellen, wobei ein späterer Auszahlungstermin in Kauf genommen werden

muß.

Zu Frage 11:

Alle Beiratssitzungen werden zumindest mit einem Resümeeprotokoll doku -

mentiert. Erfolgen hinsichtlich Befürwortungen von Beiräten auf kulturpoli -

tischer Ebene später Änderungen, werden diese den Beiräten dargelegt.

Zu den Fragen 12 und 26:

Bedienstete der Kunstsektion haben grundsätzlich in Beiräten kein Stimm -

recht. Allerdings haben sie sowohl Beratungspflicht gegenüber den Förde -

rungswerbern als auch lnformationspflicht gegenüber den Beiräten.

Zu Frage 13:

Ein Recht auf ein Hearing besteht nach dem Kunstförderungsgesetz nicht,

doch können die Beiräte Anhörungen in ihren Geschäftsbereichen vorsehen.

Zu Frage 14:

Beiratsmitglieder können selbstverständlich aus eigenem Entschluß, etwa

aus beruflichen Gründen, vorzeitig den Beirat verlassen. Der jeweilige Res -

sortverantwortliche kann allerdings auch bei Wegfall der Vertrauensbasis,

etwa bei Verletzung der Vertraulichkeit der Beiratsberatungen, Mitglieder der

Beiräte von ihrer Funktion entbinden. Dieser Fall ist jedoch während meiner

Amtszeit noch nicht vorgekommen.

Zu Frage 15:

Die Regelung der Dauer der Beiratstätigkeit durch das Filmförderungsgesetz

stellt eine spezielle, dem Fachbeirat der Filmförderung angemessene und

gesetzlich vorgesehene Regelung dar. Für jene Förderungsbereiche, die

nicht sondergesetzlich geregelt sind, gelten die allgemeinen Vorschriften des

Kunstförderungsgesetzes. Grundsätzlich wird auch in Zukunft danach ge -

trachtet, die Beiratstätigkeit mit drei Jahren zu bemessen.

Zu Frage 16:

Nach der derzeitigen Übung in den Beiräten aller Abteilungen besteht dann

eine Unvereinbarkeit, wenn ein Beiratsmitglied, das auf Grund seiner künst -

lerischen Tätigkeit (ausnahmsweise) auch als Förderungswerber auftreten

muß, über das eigene Förderungsersuchen befinden soll. In einem solchen

Fall wird in allen Beiräten so vorgegangen, daß sich dieses Mitglied aus dem

Begutachtungsvorgang zurückzieht und die Begutachtung der restlichen Mit -

glieder zur Kenntnis nimmt.

Zu Frage 17:

Im Sinne der oben dargelegten Kriterien erfolgt die Bestellung von Mitglie -

dern der Beiräte oder Jurien gemäß § 9 Kunstförderungsgesetz durch den

Ressortverantwortlichen.

Zu Frage 18:

Sowohl das Rotationsprinzip als auch der Gesamtwechsel haben Vor - und

Nachteile, die endgültige Beurteilung bleibt einer gesonderten Evaluierung

vorbehalten. Bis auf weiteres werden - je nach Beirat - beide Systeme an -

gewandt.

Zu Frage 19:

Die Frage der Ausarbeitung von Geschäftsordnungen für jeden der zahlrei -

chen Beiräte der Kunstsektion wird in der nächsten Zeit mit allen Beiräten,

die nach dem Kunstförderungsgesetz eingerichtet sind, besprochen werden.

Anzumerken ist allerdings, daß Einberufung und Entscheidungsfindung nach

der herkömmlichen Praxis durch die Beiräte auch ohne bürokratische Vor -

schriften nach den Informationsprinzipien und dem Prinzip der Mehrheitsfin -

dung zufriedenstellend funktionieren.

Zu Frage 20:

Die Ergebnisse der Beratungen der Beiräte werden grundsätzlich in Resü -

meeprotokollen festgehalten. Um die Unabhängigkeit der Meinungsäuße -

rung in den Beiräten zu wahren, sind Protokolle grundsätzlich nicht einseh -

bar, doch ist durch die Aufzeichnungen über die besprochenen Ansuchen,

das Ergebnis der Beiratsberatung und die nachfolgende positive oder nega -

tive aktenmäßige Erledigung eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungs -

handelns jederzeit möglich.

Zu Frage 22:

Eine schriftliche Begründung von Entscheidungen des Ressortverantwort -

lichen, die von Beiratsempfehlungen abweichen, ist nicht vorgesehen. Je -

doch erfolgt selbstverständlich eine Information des jeweiligen Beirates in

der nächsten Zusammenkunft.

Zu Frage 23:

In allen Abteilungen bestehen - abhängig von der jeweiligen Sparte - Ein -

reichtermine und Fristen.

Zu Frage 24:

Für die Behandlung von Anträgen gelten die allgemeinen Vorschriften der

Verwaltung. Die Behandlung der Anträge erfolgt so rasch wie möglich.

Zu Frage 25:

Auszahlungen von Förderungen erfolgen - nach Maßgabe der Kreditlage -

so rasch wie möglich.

Zu Frage 27:

Es muß den einzelnen Beiräten überlassen werden, das Procedere für die

Abgabe von Stellungnahmen zu Förderungsvorgängen eigenständig zu

gestalten. Je nach der Materie wird hier unterschiedlich vorgegangen, wobei

jedenfalls dafür Vorsorge getroffen wird, daß abgelehnte Ersuchen von

Künstlern mit neuen oder ergänzenden Unterlagen einem Beirat auch

wiederholt vorgelegt werden können. Das Einräumen einer Anhörungs -

möglichkeit obliegt dem Beirat.