4001/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Brauneder, Mag. Stadler und Kollegen
haben am 16. April 1998 unter der Nr. 4327/J an mich eine schriftliche parla -
mentarische Anfrage betreffend die Arbeit der Politischen Grundrechtskom -
mission gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 17
Die ursprünglich ins Leben gerufene Grundrechtskommission und das in der
Folge tätig gewordene Redaktionskomitee haben ihre Arbeit abgeschlossen
(siehe Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts,
1996, 50). In der weiteren Folge wurde eine “politische” Grundrechtskommis -
sion, bestehend aus Vertretern der politischen Parteien, der Länder, der Sozial -
partner und der Bundesregierung unter Beiziehung von Experten tätig, die aus -
gehend von den Vorarbeiten des Redaktionskomitees allfällige Akte der Ge -
setzgebung vorbereiten sollte.
Diese Grundrechtskommission wurde seit der letzten Sitzung im Juni 1993
nicht mehr einberufen, weil der für Grundrechtsregelungen erforderliche allge -
meine Konsens
nicht zu erwarten war.
Zu Frage 18:
Zuletzt hatte sich die Grundrechtskommission mit dem Entwurf eines Bundes -
verfassungsgesetzes über das Recht auf Achtung des privaten Lebensberei -
ches befaßt. Ein entsprechender Entwurf wurde im Juli 1993 einem allgemei -
nen Begutachtungsverfahren unterzogen, wurde jedoch im Hinblick auf die
zahlreichen negativen Reaktionen nicht weiter verfolgt.
Zu den Fragen 19 bis 24:
Die Grundrechtskommission hat sich mit einer Reihe von Grundrechten befaßt.
Soweit es zu konkreten Lösungsvorschlägen gekommen ist, wurden diese je -
weils in einer Enquete der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Ergebnisse der Enque -
te wurden in den Beiträgen zum Verfassungsrecht, Bände 1 bis 5, veröffent -
licht. Band 1 unter dem Titel “Der Schutz der persönlichen Freiheit” Band 2
“Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens”, Band 3 “Soziale Grundrechte:
Sozialversicherung, Sozialhilfe”, Band 4 “Wirtschatfliche und soziale Rechte -
Recht auf Arbeit” und Band 5 “Das Recht auf Achtung des privaten Lebens -
bereiches”. In diesen Bänden sind jeweils auch die Lösungsvorschläge der
Grundrechtskommission in Form von konkreten Formulierungen zusammen mit
Erläuterungen dokumentiert.
Zu Frage 25:
Es ist derzeit nicht geplant, eine neue Grundrechtskommission einzusetzen.
Zu den Fragen 26 und 27:
In der Form der einen Bestandteil unserer Verfassung bildenden, unmittelbar
anwendbaren Europäischen Menschenrechtskonvention samt ihren Zusatzpro -
tokollen liegt meines Erachtens ein leistungsfähiger Grundrechtskatalog vor,
sodaß aus dieser Sicht keine Notwendigkeit besteht, eine neue Grundrechts -
kommission
einzusetzen. Zu beachten ist auch, daß im Hinblick darauf, daß in
Österreich die Europäische Menschenrechtskonvention und alle ihre Zusatzpro -
tokolle unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht sind Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof unmittelbar auf diese Grundrechtsgarantien gestützt
werden können.