4007/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4289/J-NR/1998 betreffend Dienstfreistellung von

Herrn Herbert Modritzky (FSG) in seiner Eigenschaft als stv. Vorsitzender des Vereins Österrei -

chischer Gewerkschaftsbund/Gewerkschaft Öffentlicher Dienst/Bundessektion, die die Abgeord -

neten Mag. Karl Schweitzer und Kollegen am 16. April 1998 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

1. Ist Ihnen der oben dargelegte Sachverhalt bekannt, insbesondere, dass Herr Modritzky

gern. § 44 LDG um Lehrpflichtermäßigung angesucht hat und wenn nein, warum

nicht?

2. Entspricht es weiters den Tatsachen, dass die völlige Dienstfreistellung von Herrn

Modritzky mit Herrn MinR Dr. Josef Gullner (BMUK) vereinbart wurde?

3. Gemäß welcher Bestimmung des § 44 LDG wurde Herrn Modritzky die Lehrpflicht -

ermäßigung In welchem zeitlichen Ausmaß gewährt?

4. In welcher Weise wurde in diesem Zusammenhang seitens Ihres Ressorts sicherge -

stellt, dass die Lehrpflichtermäßigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des

Unterrichts erfolgte (§ 44 Abs. 2 Z 1 LDG)?

5. Welche konkreten Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die Tätigkeit, für die Herr

Modritzky um Lehrpflichtermäßigung ansuchte, nicht neben seiner lehramtlichen

Pflichten durchgeführt werden kann (§ 44 Abs. 2 Z 2 LDG), insbesondere unter

Bedachtnahme auf § 44 Abs. 3 LDG, wonach eine minimale Unterrichtsverpflichtung

zu verbleiben habe?

Antwort:

Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 hat der Stadtschulrat für Wien als zuständige Dienst -

behörde des Landeslehrers Herbert Modritzky dem BMUK bekannt gegeben, dass Herr

Modritzky seit 23. Februar 1998 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion

Pflichtschullehrer der GÖD vorgesehen ist und angefragt, wie die dienstrechtliche Behandlung

des Hauptschuloberlehrers Modritzky im Hinblick auf die seit 1. September 1993 geänderten

Bestimmungen des § 44 des LDG (Lehrpflichtermäßigung) zu erfolgen habe. Seit dem

Schuljahr 1993/94 dürfen nämlich Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse nur mehr

zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische

Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive

Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, gewährt

werden. Der Antrag des Stadtschulrates für Wien wurde daher zum Anlass einer Befassung des

Bundesministeriums für Finanzen genommen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 26. März 1998 mitgeteilt, dass dem

Ministerratsbeschluss vom 11. September 1973 durch Gewährung eines Sonderurlaubes im hal -

ben Beschäftigungsausmaß entsprochen werden kann. Diese Rechtsmeinung wurde dem Stadt -

schulrat für Wien mit Schreiben vom 15. April 1998 zur Kenntnis gebracht. Sonstige Verfü -

gungen wurden nicht getroffen.

Weiters wird festgestellt, dass es sich beim Hauptschullehrer Herbert Modritzky um einen

Landeslehrer handelt. Die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrer fällt in den Kompe -

tenzbereich der Länder und wird durch den Stadtschulrat für Wien in mittelbarer Landes -

verwaltung wahrgenommen. Der Stadtschulrat für Wien hat auf Grundlage der Rechtsmeinung

des BMUK dem Hauptschuloberlehrer Herbert Modritzky einen Sonderurlaub im halben

Beschäftigungsausmaß gewährt und zusätzlich für die weitere Ausübung der Funktion eines

Personalvertreters eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 8 Wochenstunden auf Grund des § 25

Absatz 4 des Bundes - Personalvertretungsgesetzes gewährt.

Eine Lehrpflichtermäßigung wurde nicht gewährt.

6. Inwieweit wurde für Herrn Modritzky gern. § 44 Abs. 5 LDG eine Bezugsminderung

ausgesprochen und wenn ja, voll wem werden die Bezüge ersetzt und wenn nein, worin

besteht das wichtige öffentliche Interesse voll einer Bezugsminderung abzusehen?

Antwort:

Da eine Bezugsminderung gemäß § 44 Abs. 5 LDG nur im Falle einer Lehrpflichtermäßigung

ausgesprochen wird, eine solche aber Herrn Modritzky nicht ausgesprochen wurde, fand eine

Bezugsminderung nicht statt.