4011/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4329/J - NR/1998 betreffend Besetzung einer Stelle

eines Abteilungsvorstandes/einer Abteilungsvorständin der Verwendungsgruppe LPA für die

Leitung der Studiengange an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Vorarlberg, die die

Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen am 17. April 1998 an mich richteten,

wird wie folgt beantwortet..

1. Inwieweit ist die Reihung des Dreiervorschlages unter Bezugnahme auf die durch die

Lehrervertreter abgegebene Qualifikation für die Bestellung bindend?

Antwort:

Vor Erstattung des Ernennungsvorschlages gemäß § 207e BDG 1979, in der derzeit geltenden

Fassung, ist die Befassung des ständigen Ausschusses bzw. Dienststellenausschusses vor -

gesehen.

§ 12 (1) der Geschäftsordnung des Kuratoriums der Pädagogischen Akademien sieht die Erstat -

tung eines Dreiervorschlages für die Bestellung des Abteilungsvorstandes vor, über dessen Rei -

hung der Bundesminister entscheidet.

2. In welchem Umfang (Mindestseitenanzahl) und in welcher Qualität müssen wissen -

schaftliche Publikationen vorliegen, damit eine Ernennung in LPA erfolgen kann?

Antwort:

Die Prüfung der wissenschaftlichen Publikationen wird durch die zuständige pädagogische

Abteilung vorgenommen. Für die Einstufung in die Verwendungsgruppe LPA ist die Vorlage

von mindestens 3 Publikationen (= im Druck erschienene Werke) vorgeschrieben. Eine bestimm -

te Seitenzahl ist für diese Publikationen nicht vorgeschrieben.

Im vorliegenden Fall wird die Bewertung durch die zuständige Abteilung in Kürze abgeschlos -

sen.

3. Welche Bedeutung spielen Lehrämter für Pflichtschulen bei der Ernennung eines

leitenden Postens an der Pädagogischen Akademie, die ja Pflichtschullehrer ausbilden?

Antwort:

Der Nachweis von Lehramtsprüfungen erfolgt aufgrund der Ausschreibungsbedingungen und der

Anlage 1 zum Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979. Grundsätzlich sind Lehrämter für

Pflichtschulen von hoher Bedeutung, es hat jedoch in jedem Einzelfall eine Gesamtwertung aller

vorhandenen Kompetenzen zu erfolgen.

4. Ist die Reihung im Kuratorium mit parteipolitischen oder medienpolitischen Impli -

kationen erfolgt?

Antwort:

Die Zusammensetzung des Kuratoriums erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der

Geschäftsordnung des Kuratoriums der Pädagogischen Akademien. Ich gehe davon aus, dass alle

Mitglieder von Kuratorien ausschließlich nach ihren fachlichen Qualifikationen entsendet

werden.

5. Welche Person bzw. Personen entscheiden, ob Lehrer an der Pädagogischen Akademie

die Voraussetzungen für die Ernennung in LPA erfüllen?

6. Nach welchen parteipolitischen und fachlichen Gesichtspunkten ist die Kommission im

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die die Voraus -

setzungen für die Ernennung in LPA überprüfen und beurteilen, zusammengesetzt?

Antwort:

Die Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ernennung auf eine Planstelle der

Verwendungsgruppe LPA ist nicht von bestimmten Personen, sondern vielmehr vom Erfüllen

der Anstellungs - bzw. Ernennungserfordernisse (das sind Zeugnisse, Praxisnachweise, Nachwei -

se über Lehrtätigkeiten und beispielsweise nachgewiesene Publikationen), die im BDG

(Anlage 1) genannt sind, abhängig.

7. Werden Sie, solange die Sachlage einer Prüfung unterzogen wird, von der Ernennung

eines Abteilungsvorstandes der Verwendungsgruppe LPA Abstand nehmen, da diese

Angelegenheit von allgemeinem politischen Interesse ist?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

In jedem Einzelfall ist die Prüfung und Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen zwingend

notwendig. Bisher wurde von dieser Maßnahme in keinem Fall abgegangen, und es ist eine

andere Vorgangsweise auch künftig nicht sinnvoll. Die objektiven Kriterien, die durch die

Bestimmungen des BDG vorgegeben sind, kommen in jedem Fall zur Anwendung.

Da eine abschließende Prüfung (siehe Punkt 2) noch nicht erfolgt ist, kann noch keine Ernen -

nung vorgenommen werden.