4013/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am l6. April 1998
unter der Nr. 4293/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "'rechtloser
Zustand' der freigepreßten Schubhäftlinge” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat
"1. Entspricht der oben dargestellte Sachverhalt den Tatsachen?
2. Welche Berechtigung haben freigepreßte Schubhäftlinge, sich ihren ausländischen
Führerschein auf einen inländischen Führerschein umschreiben zu lassen, wo sie sich doch in
einem rechtlosen Zustand befinden?
3 In wieviele Fällen wurden in Österreich Führerscheine von Personen umgeschrieben, die sich
durch Hungerstreik freigepreßt haben und die zu den von Ihnen sogenannten 'Rechtlosen‘
zählen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1
Fremde, gegen die eine durchsetzbare Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung wie eine
Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot besteht, sind gemäß § 40 Abs. 1 des Fremdengesetzes
1997 (FrG) verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen; dies gilt ungeachtet des
Umstandes, daß entweder über sie - mangels Schubhaftgrundes - die Schubhaft nicht verhängt
wurde oder sie wegen einer durch Hungerstreik hervorgerufenen Haftunfähigkeit aus der
angeordneten Haft entlassen werden mußten. Diese Fremden haben somit kein Recht, sich in
Österreich aufzuhalten, und dürfen selbst wenn die Abschiebung wegen deren Unzulässigkeit
oder
tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 56 FrG
aufzuschieben ist, in Österreich keiner
Beschäftigung nachgehen: gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes setzt
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung das Bestehen eines entsprechenden
Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz 1997 voraus. Solche Fremden befinden sich somit
tatsächlich in einem Zustand der Schwebe, in dem die Aktivitäten der Behörden weniger auf
die neuerliche Inhaftnahme sondern auf Bewirkung der Ausreise gerichtet sind
Der in der Einleitung der Anfrage angeführte Sachverhalt einer Nostrifizierung von
Führerscheinen konnte ohne nähere Hinweise bei der Bundespolizeidirektion Wien nicht
verifiziert werden.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 1 sowie darauf, daß die Vollziehung der
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht dem Bundesminister für Inneres, sondern gemäß
Teil 2 Abschnitt M Z 3 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr zukommt; insoweit ersuche ich um Verständnis dafür, daß ich
von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.