4013/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am l6. April 1998

unter der Nr. 4293/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "'rechtloser

Zustand' der freigepreßten Schubhäftlinge” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat

"1. Entspricht der oben dargestellte Sachverhalt den Tatsachen?

2. Welche Berechtigung haben freigepreßte Schubhäftlinge, sich ihren ausländischen

Führerschein auf einen inländischen Führerschein umschreiben zu lassen, wo sie sich doch in

einem rechtlosen Zustand befinden?

3 In wieviele Fällen wurden in Österreich Führerscheine von Personen umgeschrieben, die sich

durch Hungerstreik freigepreßt haben und die zu den von Ihnen sogenannten 'Rechtlosen‘

zählen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1

Fremde, gegen die eine durchsetzbare Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung wie eine

Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot besteht, sind gemäß § 40 Abs. 1 des Fremdengesetzes

1997 (FrG) verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen; dies gilt ungeachtet des

Umstandes, daß entweder über sie - mangels Schubhaftgrundes - die Schubhaft nicht verhängt

wurde oder sie wegen einer durch Hungerstreik hervorgerufenen Haftunfähigkeit aus der

angeordneten Haft entlassen werden mußten. Diese Fremden haben somit kein Recht, sich in

Österreich aufzuhalten, und dürfen selbst wenn die Abschiebung wegen deren Unzulässigkeit

oder tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 56 FrG aufzuschieben ist, in Österreich keiner

Beschäftigung nachgehen: gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes setzt

die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung das Bestehen eines entsprechenden

Aufenthaltstitels nach dem Fremdengesetz 1997 voraus. Solche Fremden befinden sich somit

tatsächlich in einem Zustand der Schwebe, in dem die Aktivitäten der Behörden weniger auf

die neuerliche Inhaftnahme sondern auf Bewirkung der Ausreise gerichtet sind

Der in der Einleitung der Anfrage angeführte Sachverhalt einer Nostrifizierung von

Führerscheinen konnte ohne nähere Hinweise bei der Bundespolizeidirektion Wien nicht

verifiziert werden.

Zu den Fragen 2 und 3:

Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 1 sowie darauf, daß die Vollziehung der

kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht dem Bundesminister für Inneres, sondern gemäß

Teil 2 Abschnitt M Z 3 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr zukommt; insoweit ersuche ich um Verständnis dafür, daß ich

von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.