4014/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barmüller; Kier und weitere Abgeordnete haben am
16. April 1998 unter der Nr. 4317/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Entwicklung eines EU - Überwachungssystems für den europäischen
Telekommunikationsverkehr” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Stimmt es, daß im Rahmen der EU - Zusammenarbeit der Justiz - und Innenminister (3.
Säule) bzw. von ENFOPOL und TREVI an der Entwicklung eines EU - weiten Überwachungs
- und/oder Abhörsystems für alle modernen Kommunikationssysteme (Internet, e - mail, Fax,
Mobiltelefonie usw.) gearbeitet wird, wie dies im oben zitierten STOA - Berichts des
Europäischen Parlaments behauptet wird?
2. Wenn ja, wie und unter welchen Voraussetzungen können alle Abkommen,
Entschließungen, Memoranden, Entwürfe, die zwischen den 15 Innen - und Justizministern seit
1995 in diesem Zusammenhang vereinbart wurden, veröffentlicht und eingesehen werden?
3. Wenn ja, was ist das politische Ziel eines solchen Überwachungssystems?
4. Wenn nein, zu welchem Zweck wurden die in der Einleitung aufgezählten Entschließungen,
Memoranden und Entwürfe vereinbart?
5. Wie lautet die Entschließung des EU - Rates vom 17. Januar 1995 über die rechtmäßige
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Wortlaut?
6. Welche Anlagen oder ergänzenden Informationen sind dieser Entschließung beigefügt oder
vorgelagert?
7. Welche anderen Beschlüsse, Entschließungen oder Memoranden des EU - Rates mit Bezug
auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gibt es? Wie lauten deren Inhalte?
8. In dem oben zitierten "memorandum of understanding' vom 25.10.1995 werden die
Teilnehmer gebeten, Informationen zur Überprüfung und Aktualisierung der
Überwachungsanforderungen nicht nur an das Generalsekretariat des Rates der EU, sondern
auch an den Direktor des Federal Bureau of
Investigation in Washington weiterzugeben. In
welcher Form arbeitet die EU oder deren Mitgliedstaaten mit dem FBI in dieser Frage
zusammen?
9. In welcher Form kooperiert die EU oder deren Mitgliedstaaten bei den Bemühungen um
Installation eines europaweite Überwachungssystems mit dem seitens der US - amerikanischen
National Security Agency (NSA) koordinierten weltweiten Überwachungssystem ECHELON?
10. Sind die in der Entschließung vom 17. 1. 1995 und im Memorandum vom 25.10.1995
genannten Anforderungen zur EU - weiten Überwachung des Telekommunikationssystems
durch das oben zitierte Bundesgesetz zur Bekämpfung der Kriminalität, durch eine
Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Polizeikooperationsgesetzes oder durch
andere Gesetzesänderungen innerstaatlich umgesetzt worden?
11. Wenn ja, durch welche Bestimmungen?
12. Wenn nein, welche "tiefgreifenden Reformen”, wie in der Aufzeichnung der französischen
Delegation behauptet, sind noch erforderlich?
13. Welche Position beziehen Sie in den Verhandlungen im Rahmen der EU - Zusammenarbeit
der Justiz - und Innenminister zu einem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in
bezug auf die umstrittenen Artikel betreffend die Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs?
14. Welche Kontroll - und Datenschutzmaßnahmen sind vorgesehen, um einen Mißbrauch der
Überwachungsmöglichkeiten der Telekommunikationssysteme und des sonstigen
elektronischen Datenverkehrs zu verhindern?
15. Welche Initiativen werden Sie auf EU - Ebene ergreifen, damit die systematische und
umfassende Überwachung der Daten - und Kommunikationsnetze, vor allem des privaten
Datenverkehrs durch Behörden, regierungsnahe Institutionen oder Geheimdienste verhindert
wird?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3 und 4:
Nein, an einem systematischen, EU - weiten Überwachungs - und Abhörsystem wird nicht gear -
beitet. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Justiz - und Innenminister der Europäischen Union
beschäftigt sich die Ratsarbeitsgruppe (RAG) “Polizeiliche Zusammenarbeit" allerdings auch
mit Fragen der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, einschließlich
der Überwachung neuer Kommunikationssysteme (Mobiltelefonie, Internet, e - mail); die
Diskussion erfolgt hiebei stets unter Beachtung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.
Hiebei wird eine Angleichung der Standards der
Anforderungen der gesetzlichen ermächtigten
Überwachungsbehörden an Netzbetreiber und Diensteanbieter bei der rechtmäßigen
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs angestrebt.
Bei “ENFOPOL" handelt es sich um keine Arbeitsgruppe oder Organisation, sondern um ein
Kürzel für die Bezeichnung von Arbeitspapieren einiger Ratsarbeitsgruppen, so auch der RAG
“Polizeilichen Zusammenarbeit".
Im Rahmen der informellen TREVI - Gruppe haben die Justiz - und Innenminister der EG -
Staaten vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht Fragen der inneren Sicherheit
behandelt; diese Form der Kooperation ist bereits vor Jahren ausgelaufen.
Zu den Fragen 2, 5 und 6.
Rechtsakte sowie sonstige Bekanntmachungen der Europäischen Union werden bekanntlich im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften dem offiziellen Kundmachungsorgan,
veröffentlicht. Im gegenständlichen Bereich wurde bisher nur ein Rechtsakt, nämlich die
“Entschließung des Rates vom 17. Januar 1995 über die rechtmäßige Überwachung des
Fernmeldeverkehrs", gesetzt; er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
4. November 1996, Nr. C 329, veröffentlicht worden. Der Entschließung sind keine Anlagen
beigefügt oder ergänzende, seit dem Betritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner
1995 erteilte Informationen vorgelagert.
Die Arbeitsunterlagen der Ratsarbeitsgruppen (Entwürfe, Memoranden) dienen lediglich als
Diskussionsgrundlage und werden nicht veröffentlicht. Gemäß Art. 23e B - VG werden
allerdings sämtliche Dokumente sowie die Tagesordnung jeder Ratsarbeitsgruppe dem
Nationalrat zugeleitet.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ein “Memorandum of Understanding"; mit diesem werden die Drittstaaten eingeladen, die in
der Ratsentschließung vom 17. Jänner 1995 angeführten gleichlautenden Anforderungen der
gesetzlichen ermächtigten Überwachungsbehörden an die Netzbetreiber und Diensteanbieter
bei der gesetzmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs anzuwenden. Da die
Produktion von Nachrichtentechniken oft in Händen multinationaler Konzerne liegt, ist eine
Zusammenarbeit mit den
Überwachungsbehörden jener Drittstaaten, in denen bedeutende
Produktionsstätten niedergelassen sind, unerläßlich. Die Zusammenarbeit der Experten erfolgt
in sogenannten ILET - Seminaren, die nicht nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, sondern auch von weiteren Ländern, insbesondere von den USA, Kanada und
Australien beschickt werden
Zu Frage 9:
In der RAG “Polizeiliche Zusammenarbeit" war das ECHOLON - System seit dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union nicht Gegenstand von Erörterungen
Zu den Fragen 10, 11 und 12:
Die genannten Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Überwachungsbehörden an die
Netzbetreiber und Diensteanbieter bei der gesetzmäßigen Überwachung des Tele -
kommunikationsverkehrs finden ihre grundsätzliche rechtliche Fundierung in den §§ 149a ff
StPO Zur technischen Umsetzung dient eine Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr gemäß § 83 Telekommunikationsgesetz - TKG, die im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und für Justiz zu erlassen sein wird. Diese
Verordnung befindet sich derzeit in Ausarbeitung. Der zitierte Bericht des damaligen
französischen Vorsitzes bezog sich auf einen Zeitpunkt, in dem sich das
Telekommunikationsgesetz erst in der Diskussionsphase befand
Zu Frage 13:
Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird im Rahmen der innen - und
justizpolitischen Zusammenarbeit in der Ratsarbeitsgruppe “Rechtshilfe in Strafsachen"
behandelt. Die Verhandlungen in dieser Ratsarbeitsgruppe werden federführend vom
Bundesministerium für Justiz wahrgenommen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich
von einer weitergehenderen Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.
Zu Frage 14:
Die Anordnung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erfolgt in Österreich -
nach Maßgabe der §§ 149a ff StPO - durch die Strafgerichte. Die Vorgangsweise der
Genehmigung der Überwachung durch einen unabhängigen, weisungsfreien Richter
gewährleistet ausreichenden Schutz vor
Mißbrauch. Hiebei ist der gesamte “elektronische
Datenverkehr" vom Begriff des ,,Fernmeldeverkehrs", wie er in der Strafprozeßordnung
verwendet wird, umfaßt
Zu Frage 15:
Wie bereits in Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, wird derzeit nicht an einer umfassenden
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gearbeitet. Da auch keine diesbezüglichen
Pläne bekannt sind, erachte ich die zum Schutze der Privatsphäre der Bürger bestehenden
Rechtsinstrumente, wie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie die sonstigen Vorschriften mit innerstaatlicher Geltung als ausreichend
und sehe derzeit keinen Handlungsbedarf.