4014/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barmüller; Kier und weitere Abgeordnete haben am

16. April 1998 unter der Nr. 4317/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Entwicklung eines EU - Überwachungssystems für den europäischen

Telekommunikationsverkehr” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Stimmt es, daß im Rahmen der EU - Zusammenarbeit der Justiz - und Innenminister (3.

Säule) bzw. von ENFOPOL und TREVI an der Entwicklung eines EU - weiten Überwachungs

- und/oder Abhörsystems für alle modernen Kommunikationssysteme (Internet, e - mail, Fax,

Mobiltelefonie usw.) gearbeitet wird, wie dies im oben zitierten STOA - Berichts des

Europäischen Parlaments behauptet wird?

2. Wenn ja, wie und unter welchen Voraussetzungen können alle Abkommen,

Entschließungen, Memoranden, Entwürfe, die zwischen den 15 Innen - und Justizministern seit

1995 in diesem Zusammenhang vereinbart wurden, veröffentlicht und eingesehen werden?

3. Wenn ja, was ist das politische Ziel eines solchen Überwachungssystems?

4. Wenn nein, zu welchem Zweck wurden die in der Einleitung aufgezählten Entschließungen,

Memoranden und Entwürfe vereinbart?

5. Wie lautet die Entschließung des EU - Rates vom 17. Januar 1995 über die rechtmäßige

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Wortlaut?

6. Welche Anlagen oder ergänzenden Informationen sind dieser Entschließung beigefügt oder

vorgelagert?

7. Welche anderen Beschlüsse, Entschließungen oder Memoranden des EU - Rates mit Bezug

auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gibt es? Wie lauten deren Inhalte?

8. In dem oben zitierten "memorandum of understanding' vom 25.10.1995 werden die

Teilnehmer gebeten, Informationen zur Überprüfung und Aktualisierung der

Überwachungsanforderungen nicht nur an das Generalsekretariat des Rates der EU, sondern

auch an den Direktor des Federal Bureau of Investigation in Washington weiterzugeben. In

welcher Form arbeitet die EU oder deren Mitgliedstaaten mit dem FBI in dieser Frage

zusammen?

9. In welcher Form kooperiert die EU oder deren Mitgliedstaaten bei den Bemühungen um

Installation eines europaweite Überwachungssystems mit dem seitens der US - amerikanischen

National Security Agency (NSA) koordinierten weltweiten Überwachungssystem ECHELON?

10. Sind die in der Entschließung vom 17. 1. 1995 und im Memorandum vom 25.10.1995

genannten Anforderungen zur EU - weiten Überwachung des Telekommunikationssystems

durch das oben zitierte Bundesgesetz zur Bekämpfung der Kriminalität, durch eine

Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Polizeikooperationsgesetzes oder durch

andere Gesetzesänderungen innerstaatlich umgesetzt worden?

11. Wenn ja, durch welche Bestimmungen?

12. Wenn nein, welche "tiefgreifenden Reformen”, wie in der Aufzeichnung der französischen

Delegation behauptet, sind noch erforderlich?

13. Welche Position beziehen Sie in den Verhandlungen im Rahmen der EU - Zusammenarbeit

der Justiz - und Innenminister zu einem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in

bezug auf die umstrittenen Artikel betreffend die Überwachung des

Telekommunikationsverkehrs?

14. Welche Kontroll - und Datenschutzmaßnahmen sind vorgesehen, um einen Mißbrauch der

Überwachungsmöglichkeiten der Telekommunikationssysteme und des sonstigen

elektronischen Datenverkehrs zu verhindern?

15. Welche Initiativen werden Sie auf EU - Ebene ergreifen, damit die systematische und

umfassende Überwachung der Daten - und Kommunikationsnetze, vor allem des privaten

Datenverkehrs durch Behörden, regierungsnahe Institutionen oder Geheimdienste verhindert

wird?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

Nein, an einem systematischen, EU - weiten Überwachungs - und Abhörsystem wird nicht gear -

beitet. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Justiz - und Innenminister der Europäischen Union

beschäftigt sich die Ratsarbeitsgruppe (RAG) “Polizeiliche Zusammenarbeit" allerdings auch

mit Fragen der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, einschließlich

der Überwachung neuer Kommunikationssysteme (Mobiltelefonie, Internet, e - mail); die

Diskussion erfolgt hiebei stets unter Beachtung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.

Hiebei wird eine Angleichung der Standards der Anforderungen der gesetzlichen ermächtigten

Überwachungsbehörden an Netzbetreiber und Diensteanbieter bei der rechtmäßigen

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs angestrebt.

Bei “ENFOPOL" handelt es sich um keine Arbeitsgruppe oder Organisation, sondern um ein

Kürzel für die Bezeichnung von Arbeitspapieren einiger Ratsarbeitsgruppen, so auch der RAG

“Polizeilichen Zusammenarbeit".

Im Rahmen der informellen TREVI - Gruppe haben die Justiz - und Innenminister der EG -

Staaten vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht Fragen der inneren Sicherheit

behandelt; diese Form der Kooperation ist bereits vor Jahren ausgelaufen.

Zu den Fragen 2, 5 und 6.

Rechtsakte sowie sonstige Bekanntmachungen der Europäischen Union werden bekanntlich im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften dem offiziellen Kundmachungsorgan,

veröffentlicht. Im gegenständlichen Bereich wurde bisher nur ein Rechtsakt, nämlich die

“Entschließung des Rates vom 17. Januar 1995 über die rechtmäßige Überwachung des

Fernmeldeverkehrs", gesetzt; er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

4. November 1996, Nr. C 329, veröffentlicht worden. Der Entschließung sind keine Anlagen

beigefügt oder ergänzende, seit dem Betritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner

1995 erteilte Informationen vorgelagert.

Die Arbeitsunterlagen der Ratsarbeitsgruppen (Entwürfe, Memoranden) dienen lediglich als

Diskussionsgrundlage und werden nicht veröffentlicht. Gemäß Art. 23e B - VG werden

allerdings sämtliche Dokumente sowie die Tagesordnung jeder Ratsarbeitsgruppe dem

Nationalrat zugeleitet.

Zu den Fragen 7 und 8:

Ein “Memorandum of Understanding"; mit diesem werden die Drittstaaten eingeladen, die in

der Ratsentschließung vom 17. Jänner 1995 angeführten gleichlautenden Anforderungen der

gesetzlichen ermächtigten Überwachungsbehörden an die Netzbetreiber und Diensteanbieter

bei der gesetzmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs anzuwenden. Da die

Produktion von Nachrichtentechniken oft in Händen multinationaler Konzerne liegt, ist eine

Zusammenarbeit mit den Überwachungsbehörden jener Drittstaaten, in denen bedeutende

Produktionsstätten niedergelassen sind, unerläßlich. Die Zusammenarbeit der Experten erfolgt

in sogenannten ILET - Seminaren, die nicht nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen

Union, sondern auch von weiteren Ländern, insbesondere von den USA, Kanada und

Australien beschickt werden

Zu Frage 9:

In der RAG “Polizeiliche Zusammenarbeit" war das ECHOLON - System seit dem Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union nicht Gegenstand von Erörterungen

Zu den Fragen 10, 11 und 12:

Die genannten Anforderungen der gesetzlich ermächtigten Überwachungsbehörden an die

Netzbetreiber und Diensteanbieter bei der gesetzmäßigen Überwachung des Tele -

kommunikationsverkehrs finden ihre grundsätzliche rechtliche Fundierung in den §§ 149a ff

StPO Zur technischen Umsetzung dient eine Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr gemäß § 83 Telekommunikationsgesetz - TKG, die im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und für Justiz zu erlassen sein wird. Diese

Verordnung befindet sich derzeit in Ausarbeitung. Der zitierte Bericht des damaligen

französischen Vorsitzes bezog sich auf einen Zeitpunkt, in dem sich das

Telekommunikationsgesetz erst in der Diskussionsphase befand

Zu Frage 13:

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird im Rahmen der innen - und

justizpolitischen Zusammenarbeit in der Ratsarbeitsgruppe “Rechtshilfe in Strafsachen"

behandelt. Die Verhandlungen in dieser Ratsarbeitsgruppe werden federführend vom

Bundesministerium für Justiz wahrgenommen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich

von einer weitergehenderen Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.

Zu Frage 14:

Die Anordnung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erfolgt in Österreich -

nach Maßgabe der §§ 149a ff StPO - durch die Strafgerichte. Die Vorgangsweise der

Genehmigung der Überwachung durch einen unabhängigen, weisungsfreien Richter

gewährleistet ausreichenden Schutz vor Mißbrauch. Hiebei ist der gesamte “elektronische

Datenverkehr" vom Begriff des ,,Fernmeldeverkehrs", wie er in der Strafprozeßordnung

verwendet wird, umfaßt

Zu Frage 15:

Wie bereits in Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, wird derzeit nicht an einer umfassenden

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gearbeitet. Da auch keine diesbezüglichen

Pläne bekannt sind, erachte ich die zum Schutze der Privatsphäre der Bürger bestehenden

Rechtsinstrumente, wie die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten sowie die sonstigen Vorschriften mit innerstaatlicher Geltung als ausreichend

und sehe derzeit keinen Handlungsbedarf.